Mit dem Zusatz „ggf.“ in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen:
Anlass dafür bot dem Bundesgerichtshof ein finanzierter Gebrauchtwagenkauf, in dessen Folge um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Gebrauchtwagenkäuferin
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