Das „ggf.“ in der Widerrufsbelehrung

Mit dem Zusatz „ggf.“ in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags hatte sich erneut1 der Bundesgerichtshof zu befassen:

Das „ggf.“ in der Widerrufsbelehrung

Anlass dafür bot dem Bundesgerichtshof ein finanzierter Gebrauchtwagenkauf, in dessen Folge um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Gebrauchtwagenkäuferin gestritten wurde. Die Gebrauchtwagenkäuferin (Darlehensnehmerin) erwarb im März 2016 einen Gebrauchtwagen Renault Captur zum Kaufpreis von 16.990 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 06.03.2016 einen Darlehensvertrag über 16.990 €.

Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 3 unter anderem folgende Angaben:

Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)

Die DN haben das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden. In diesem Fall wird dieser Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere

  • ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,
  • die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
  • den dem Kreditgeber entgangenen Gewinn,
  • den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie
  • die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten

berücksichtigen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

  • 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0, 5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,
  • Den Betrag der Sollzinsen, den die DN in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten.

Verzugskosten (Mahngebühren/Verzugszinssatz)

[…]

Nach einer Vertragskündigung berechnet die Bank den DN Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung.

Über ihr Widerrufsrecht informierte die Darlehensgeberin die Gebrauchtwagenkäuferin auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt:

Widerrufsbelehrung Autokredit
Widerrufsbelehrung

Mit Schreiben vom 09.01.2019 erklärte die Gebrauchtwagenkäuferin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Darlehensgeberin wies den Widerruf als verfristet zurück. Im März 2020 löste die Gebrauchtwagenkäuferin das Darlehen mit Zahlung der vereinbarten Schlussrate ab.

Mit der Klage hat die Gebrauchtwagenkäuferin zuletzt

  1. die Feststellung, dass sie der Darlehensgeberin aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung am 23.01.2019 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde,
  2. die Zahlung von 18.812, 03 € nebst Zinsen binnen 7 Tagen nach Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs,
  3. die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und
  4. die Feststellung, dass sich die Darlehensgeberin mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, begehrt.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Wuppertal hat die Klage abgewiesen2, das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung der Gebrauchtwagenkäuferin zurückgewiesen3. Die Gebrauchtwagenkäuferin habe, so das Oberlandesgericht, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zwar gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen, weil der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe. Sie könne sich hierauf aber infolge ihres selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB nicht mehr berufen. Denn sie habe nach dem von ihr erklärten Widerruf das Fahrzeug unter Verletzung ihrer Rückgabepflicht über mehr als drei Jahre weiter genutzt und zudem einen Wertersatzanspruch der Darlehensgeberin auch noch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt. Darüber hinaus habe sie das Darlehen nach erklärtem Widerruf vollständig zurückgeführt und die Darlehensgeberin im Zuge dessen zur Freigabe der Sicherheiten veranlasst.

Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Gebrauchtwagenkäuferin als unbegründet zurückgewiesen; die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf hielten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Gebrauchtwagenkäuferin den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gebrauchtwagenkäuferin zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor die Gebrauchtwagenkäuferin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im März 2016 der Fall, sodass der Widerruf vom 09.01.2019 verspätet war. Aufgrund dessen kann dahingestellt bleiben, ob sich die Gebrauchtwagenkäuferin rechtsmissbräuchlich verhalten hat.

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Darlehensgeberin auf Seite 3 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen; vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden insgesamt für § 6 Abs. 1: aF), § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt dies aber – was der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.02.20244 entschieden und im Einzelnen begründet hat – keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ferner die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die der Gebrauchtwagenkäuferin erteilte Widerrufsinformation ist, was der Bundesgerichtshof nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann5, zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Darlehensgeberin insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist aber nicht entgegen.

Die Darlehensgeberin kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen; vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. Vorliegend ist dies, was der Bundesgerichtshof durch einen Vergleich selbst feststellen kann6, nicht der Fall.

In der Widerrufsinformation hat die Darlehensgeberin unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern – zu Unrecht – auch eine GAP-Versicherung und eine Restschuldversicherung aufgeführt, obwohl die Gebrauchtwagenkäuferin solche nicht abgeschlossen hat. Ferner ist die Angabe der beiden Versicherungen jeweils mit dem Zusatz „ggf.“ versehen, wodurch die Darlehensgeberin ihrer Pflicht zur verbindlichen Angabe verbundener Verträge nicht nachgekommen ist.

Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind7, ohne dass dadurch die Musterkonformität infrage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber8.

Die der Gebrauchtwagenkäuferin erteilte Widerrufsinformation ist zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ enthält. Dieser Fehler hindert aber – was der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.20249 entschieden und im Einzelnen begründet hat – das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.

Die der Gebrauchtwagenkäuferin erteilte Widerrufsinformation weist auch im Übrigen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

Soweit die Widerrufsinformation darauf hinweist, dass die Widerrufsfrist „nach Abschluss des Vertrags“ beginnt, berührt dies ihre Ordnungsgemäßheit nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht diese Formulierung dahingehend, dass der Fristbeginn dem Vertragsschluss zeitlich unmittelbar nachfolgt und – entsprechend § 187 Abs. 1 BGB – am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt10.

Der Hinweis, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt, ist nicht in einer den Beginn der Widerrufsfrist hindernden Weise unvollständig. Er gibt den Regelfall einer Nachholung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB wieder. Der Sonderfall des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Fehlen von Angaben zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt hat, die Nachholung der Angaben nur durch Aushändigung einer Vertragsabschrift nach § 494 Abs. 7 BGB erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden11.

Die Erwähnung eines tatsächlich nicht erfolgten „Antrag(s) auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz“ und eines „Antrag(s) auf Abschluss einer GAP-Versicherung“ als verbundener Vertrag und der Zusatz „ggf.“ hierbei in der der Gebrauchtwagenkäuferin erteilten Widerrufsinformation stellen keine Fehler dar, die dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegenstehen. Sie führen den Verbraucher nicht in die Irre und verleiten ihn nicht zum Abschluss eines Vertrags, den er sonst nicht geschlossen hätte. Sie sind auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu erkennen, oder auf seine Vertragsabschlussfreiheit auszuwirken. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch12 und kennt daher die Erläuterungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den Versicherungen. Ihm ist bekannt, ob er eine Anmeldung zu diesen Versicherungen beantragt hat oder nicht. Der Darlehensnehmer, der keine der angebotenen Versicherungen abgeschlossen hat, weiß deshalb, dass die hierauf bezogenen Erläuterungen für ihn keine Bedeutung haben.

Die unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ enthaltene Information über die Pflicht, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geboten und daher zu Recht in der Widerrufsinformation enthalten. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.202413 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist dieser Hinweis auch bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags nicht irreführend, weil die folgende Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ unmissverständlich darauf aufmerksam macht, dass in einem solchen Fall Abweichendes gilt. Die unter dieser Zwischenüberschrift erteilte Information, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn diesem das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist, entspricht der Formulierung in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren.

Für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation ist es unschädlich, dass die Darlehensgeberin in der Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben hat.

Der in der Widerrufsinformation enthaltene Verzicht der Darlehensgeberin auf den ihr an sich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen; vom 13.06.2014 bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung zustehenden Zinsanspruch ist für den Darlehensnehmer lediglich günstig und ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinsichtlich der Höhe der von ihm pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen14. Der Verbraucher erkennt ohne weiteres, dass in der Widerrufsinformation mit Satz 1 unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ lediglich abstrakt die Pflicht des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, geschildert wird, diese Pflicht aber ausweislich der in Satz 3 dieses Abschnitts enthaltenen konkreten Zinsangabe „0, 00 Euro“ für ihn entfällt15.

Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Ziffer 11 Buchst. c der Darlehensbedingungen der Darlehensgeberin enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt16.

Entgegen der Auffassung der Gebrauchtwagenkäuferin hat die Darlehensgeberin ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt.

Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates17 (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist18. Diese Anforderungen hat die Darlehensgeberin erfüllt.

Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befristeten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags aus den Angaben der einzelnen Tilgungsraten einschließlich der Schlussrate ohne weiteres zu ermitteln.

Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags und aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden.

Des Weiteren macht die Gebrauchtwagenkäuferin ohne Erfolg geltend, dass die von der Darlehensgeberin erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen; vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nicht ordnungsgemäß sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt19. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss außerdem die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht verständlicherweise angegeben werden, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber den genannten Anforderungen genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln20.

Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Darlehensgeberin erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die genannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher jedenfalls den Höchstbetrag der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann.

Anders als die Gebrauchtwagenkäuferin meint, sind auch die Angaben der Darlehensgeberin über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags ordnungsgemäß.

Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 05.11.201921 bereits mit eingehender Begründung entschieden hat; und vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 09.09.202122 bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.

Schließlich macht die Gebrauchtwagenkäuferin ohne Erfolg geltend, dass die Darlehensgeberin die Pflichtangabe über den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen; vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Dies trifft nicht zu. Der Gebrauchtwagenkäuferin war ohne weiteres bewusst, dass sich die Darlehensgeberin sowohl bei der Vorbereitung als auch beim Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Autohändlers als Darlehensvermittler bediente. Dessen Name und Anschrift waren auf Seite 1 des Darlehensvertrags angegeben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2025 – XI ZR 146/22

  1. Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21.01.2025 – XI ZR 560/20[]
  2. LG Wuppertal, Urteil vom 18.11.2020 – 3 O 386/19[]
  3. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2022 – I-16 U 343/20[]
  4. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN[]
  6. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt[]
  9. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn.19 ff. mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 30 mwN[]
  11. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 31 mwN[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 32 mwN[]
  13. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 33 mwN[]
  14. vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, – C-47/21 und – C-232/21 Rn. 238 – BMW Bank u.a.[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2024 – XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 32 f. mwN[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 27 mwN[]
  17. ABl.2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl.2009, L 207, S. 14, ABl.2010, L 199, S. 40 und ABl.2011, L 234, S. 46[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN[]
  19. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN[]
  20. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN[]
  21. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1, Rn. 29 ff. und – XI ZR 11/19 Rn. 27 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN[]
  22. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, – C-155/20 und – C-187/20 Rn. 103 ff. – Volkswagen Bank u.a.[]

Bildnachweis: