Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde1. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts für die Zeit ab 1.10.2022 in Anspruch. Mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.05.2025 hat das Amtsgericht der Antragstellerin 100 % des Mindestunterhalts für die Zeit ab 1.09.2023 zugesprochen und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 14.05.2025 zugestellt worden. Mit einem am 10.06.2025 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nachgesucht. Dem Verfahrenskostenhilfeantrag ist ein als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Beschwerde und Beschwerdebegründung“ beigefügt gewesen. Mit Beschluss vom 30.07.2025 hat das Oberlandesgericht die begehrte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und der Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 1.08.2025 zugestellt worden. Am 4.08.2025 sind bei dem Oberlandesgericht zwei vom 02.08.2025 datierende Schriftsätze eingegangen. Bei dem einen Schriftsatz handelt es sich um einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung … gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts …“, wobei eine „Anlage BF 1“ diesem Schriftsatz tatsächlich nicht beigeschlossen gewesen ist. Der andere, als „Original“ gekennzeichnete Schriftsatz ist mit der Überschrift „Antrag“ versehen und enthält einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 03.09.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt. Nach Eingang einer aktualisierten Fassung der elektronisch geführten erstinstanzlichen Akte hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass darin keine Beschwerdeschrift enthalten ist und die Antragstellerin am 26.09.2025 auf die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Antragstellerin hat zu diesem Hinweis Stellung genommen. Mit Beschluss vom 24.10.2025 hat das Oberlandesgericht sodann die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:
Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Antragstellerin nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach die Antragstellerin nach der am 1.08.2025 erfolgten Zustellung des bewilligenden Verfahrenskostenhilfebeschlusses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 236 Abs. 2 Satz 2, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt hat.
Zutreffend ist ferner die Einschätzung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass dieses nicht verpflichtet gewesen ist, den die Sachanträge und die Beschwerdebegründung enthaltenden und mit „Antrag“ überschriebenen Schriftsatz vom 02.08.2025 als Beschwerdeeinlegung zu behandeln und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten.
Zwar kann der Rechtsmittelführer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einer erneuten und formgerechten Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist absehen, wenn die dem Gericht vorliegende Rechtsmittelbegründungsschrift in ihrer äußeren Gestalt sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung erfüllt und deren gesonderte Nachholung daher eine überflüssige Förmelei darstellen würde3. Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur solche Konstellationen, in denen das Rechtsmittelgericht nach der maßgeblichen Prozessordnung sowohl für Rechtsmitteleinlegung als auch für die Rechtsmittelbegründung empfangszuständig ist. Ist das Rechtsmittel dagegen – wie die Beschwerde in Familiensachen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG – zwingend bei dem vorinstanzlichen Gericht einzulegen, kann eine dem Rechtsmittelgericht vorliegende Rechtsmittelbegründungsschrift sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Rechtsmitteleinlegung schon mangels Empfangszuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht erfüllen.
Im vorliegenden Fall konnte sich daher allenfalls die Frage stellen, ob das Oberlandesgericht Stuttgart verpflichtet war, die Beschwerdebegründungsschrift als Beschwerdeeinlegung zu behandeln und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, um damit eine gegebenenfalls noch laufende Beschwerdefrist zu wahren. Eine solche Verpflichtung, die aus dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren hergeleitet wird, setzt aber stets voraus, dass das angerufene Oberlandesgericht Stuttgart seine Unzuständigkeit für die Entgegennahme der Erklärung „ohne Weiteres“ erkennen konnte4. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend erkannt und rechtsbedenkenfrei angenommen, dass von einer solchen Konstellation hier nicht auszugehen ist. Denn für das Oberlandesgericht Stuttgart war nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der mit „Antrag“ überschriebene Schriftsatz vom 02.08.2025 eine über die Mitteilung der Beschwerdegründe hinausgehende verfahrensrechtliche Relevanz haben sollte. Auch dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde letztlich nichts.
Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass das Oberlandesgericht Stuttgart den Umfang der Selbstbindung an seine Wiedereinsetzungsentscheidung vom 03.09.2025 verkannt habe.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hätte – was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht – der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen dürfen. Denn die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann nicht mehr gewährt werden, wenn die versäumte Beschwerdeeinlegung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Wiedereinsetzungsverfahren nachgeholt worden ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dies offensichtlich vor Erlass seiner Wiedereinsetzungsentscheidung vom 03.09.2025 nicht geprüft. Es ist nicht möglich, dem Beschwerdeführer vor Nachholung der versäumten Beschwerdeeinlegung Wiedereinsetzung mit der Folge zu gewähren, dass dadurch auch eine nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingelegte Beschwerde noch zulässig wird (vgl. zu § 56 FGO: BFH NVwZ-RR 2004, 461, 462 mwN).
Richtig ist allerdings, dass auch eine fehlerhafte Entscheidung, welche die Wiedereinsetzung gewährt, nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar und für das entscheidende Gericht sowie das übergeordnete Gericht im Rahmen einer Entscheidung zur Hauptsache bindend ist. Sofern dem Gericht bei der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht ausnahmsweise ein Gehörsverstoß zulasten des Gegners unterlaufen ist, darf es selbst eine erkannte Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung grundsätzlich nicht zum Anlass nehmen, die Wiedereinsetzungsfrage – insbesondere die Frage nach dem Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen erneut zu prüfen und anders über sie zu befinden. Durch die Unanfechtbarkeit der gewährten Wiedereinsetzung und die Selbstbindung des Gerichts an seine einmal getroffene positive Entscheidung wird gewährleistet, dass das weitere Verfahren und eine möglicherweise aufwändige Sachprüfung auf einer verfahrensrechtlichen Grundlage durchgeführt wird, deren Bestand jedenfalls insoweit, wie die Wiedereinsetzung wirkt, nicht mehr infrage steht5.
Allerdings vermögen auch diese Grundsätze der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Wiedereinsetzung beseitigt die einem Verfahrensbeteiligten durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile (§ 230 ZPO) und versetzt das Verfahren wieder in den Stand vor der Fristversäumung. Durch die Wiedereinsetzung wird fingiert, dass eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde6. Die verspätete bzw. versäumte und im Wiedereinsetzungsverfahren nachgeholte Verfahrenshandlung steht daher mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in einem untrennbaren Zusammenhang. Fehlt es schlechthin an der erforderlichen Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung, ist eine gleichwohl gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gegenstandslos, weil es an dem notwendigen Bezugspunkt für die mit der Wiedereinsetzung aufgestellte Fiktion der Rechtzeitigkeit fehlt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht, wenn man mit dem Oberlandesgericht Stuttgart davon ausgeht, dass die bei dem Oberlandesgericht Stuttgart eingegangene Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 02.08.2025 sämtliche Formerfordernisse des § 64 Abs. 2 FamFG für eine durch einen Rechtsanwalt eingereichte Beschwerdeschrift erfüllt. Denn die gewährte Wiedereinsetzung beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt darüber hinaus aber nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung7. Sie beinhaltet deshalb auch nicht die Fiktion, dass die versäumte und nachgeholte Verfahrenshandlung bei dem zuständigen Gericht – hier bei dem gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Beschwerdeschrift empfangszuständigen Amtsgericht – vorgenommen worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2026 – XII ZB 524/25
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.02.2005 – XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791 und BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.2025 – 18 UF 50/25[↩]
- vgl. BGH Beschlüsse vom 26.09.2002 – III ZB 44/02 FamRZ 2003, 90, 91; und vom 18.05.2000 – VII ZB 25/99 , NJW 2000, 3286 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.10.2024 – XII ZB 576/23 , FamRZ 2025, 194 Rn. 14; und vom 16.01.2014 – XII ZB 571/12 FamRZ 2014, 550 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.1993 – XII ZR 244/91 , FamRZ 1993, 1191[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2005 – XII ZB 225/04 , FamRZ 2005, 791, 792; BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327, 328; vgl. auch BGHZ 128, 280 = NJW 1995, 1901, 1902 zu § 123 Abs. 2 PatG[↩]
- vgl. MünchKommFamFG/Pabst 4. Aufl. § 19 Rn. 13[↩]










