Die Kosten einer vor Klageerhebung eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft stellt regelmäßig keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar.
Der Bundesgerichtshof begrenzt damit die Erstattungsansprüche von Gläubigern; die Kosten einer vorgerichtlich eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft bleiben grundsätzlich beim Auftraggeber und können grundsätzlich nicht als Verzugsschaden vom Schuldner ersetzt verlangt werden. In zwei Parallelverfahren stellte der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche Auskunft regelmäßig nicht erforderlich ist, um offene Forderungen gerichtlich durchzusetzen. Die Entscheidung setzt zugleich wichtige Maßstäbe für die Frage, welche Aufwendungen Gläubiger im Rahmen des Schuldnerverzugs ersetzt verlangen können.
Den Verfahren lagen Forderungen aus Abfallentsorgungsverträgen zugrunde. In beiden Fällen hatten die jeweiligen Beklagten fällige Entgelte nicht bezahlt und befanden sich nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen im Verzug. Die Kläger beauftragten daraufhin jeweils einen Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug. Nachdem auch dessen Zahlungsaufforderungen erfolglos geblieben waren, ließ der Inkassodienstleister Bonitätsauskünfte bei der Schufa einholen. Die hierfür angefallenen Kosten beliefen sich auf lediglich 1,35 € beziehungsweise 1,61 €.
Obwohl es sich damit um geringfügige Beträge handelte, war die zugrunde liegende Rechtsfrage von erheblicher praktischer Bedeutung. Zu klären war, ob solche Kosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB auf den Schuldner abgewälzt werden können.
Die Klagen hatten in den Vorinstanzen weitgehend Erfolg. Das Amtsgericht Ratzeburg sprach den Klägern die Hauptforderungen sowie weitere Nebenforderungen zu, lediglich hinsichtlich der Kosten für die Bonitätsauskünfte blieben die Klagen ohne Erfolg1. In der Berufungsinstanz sah das Landgericht Lübeck diese Aufwendungen ebenfalls nicht als ersatzfähigen Verzugsschaden an, ließ jedoch in beiden Fällen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zu2.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen bestätigt und in beiden Fällen die von der jeweiligen Gläubigerin eingelegten Revisionen als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof nutzte die Verfahren, um seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines ersatzfähigen Verzugsschadens weiter zu präzisieren:
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind Aufwendungen zur Rechtsverfolgung nur dann ersatzfähig, wenn sie aus Sicht eines vernünftig handelnden Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Maßgeblich ist dabei die sogenannte Ex-ante-Perspektive, also die Sicht des Gläubigers im Zeitpunkt der Entscheidung über die betreffende Maßnahme.
Ob eine bestimmte Maßnahme erforderlich ist, lasse sich nicht abstrakt beantworten. Vielmehr müsse stets eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen.
Für den Regelfall einer vorgerichtlich eingeholten Bonitätsauskunft verneinte der Bundesgerichtshof jedoch die Erforderlichkeit. Die Informationen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners würden üblicherweise nicht benötigt, um ein gerichtliches Erkenntnisverfahren einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit einem Vollstreckungstitel abzuschließen. Die Bonitätsprüfung könne zwar Hinweise auf die Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung liefern. Für die Entscheidung, ob zunächst Klage erhoben oder ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden soll, sei sie jedoch grundsätzlich ohne Bedeutung.
Der Bundesgerichtshof verwies zudem darauf, dass rechtskräftig festgestellte Forderungen einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen. Eine aktuelle Bonitätsauskunft lasse deshalb nur begrenzte Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu dem Zeitpunkt zu, zu dem tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Der Bundesgerichtshof schloss allerdings nicht aus, dass in besonderen Fallkonstellationen eine Bonitätsauskunft ausnahmsweise als erforderlich angesehen werden kann. Hierfür müssten jedoch konkrete Umstände vorliegen, die den Gläubiger berechtigterweise zu der Annahme veranlassen, die Auskunft sei für die weitere Rechtsverfolgung notwendig. Solche besonderen Umstände hatten die Kläger in den beiden hier entschiedenen Fällen jedoch nicht dargelegt.
Praktische Folgen für das Inkasso und Forderungsmanagement
Die Entscheidung dürfte insbesondere für Inkassounternehmen, Versorgungsbetriebe und Unternehmen mit hohem Forderungsaufkommen von Bedeutung sein. Sie stellt klar, dass Kosten für routinemäßige Bonitätsprüfungen nicht automatisch auf säumige Schuldner überwälzt werden können.
Wer eine Schufa-Auskunft oder vergleichbare Bonitätsinformationen einholt, wird künftig genauer darlegen müssen, weshalb dies im konkreten Einzelfall für die Rechtsverfolgung erforderlich war. Fehlt eine solche besondere Rechtfertigung, verbleiben die Kosten beim Gläubiger.
Zugleich stärkt die Entscheidung den Grundsatz, dass der Verzugsschadensersatz nicht jede wirtschaftlich nachvollziehbare Maßnahme des Gläubigers erfasst. Ersatzfähig sind nur solche Aufwendungen, die objektiv erforderlich erscheinen, um die Forderung tatsächlich durchzusetzen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2026 – VII ZR 93/25 und 96/25
- AG Ratzeburg, Urteile vom 16.05.2024 – 17 C 103/24; und vom 11.02.2025 – 17 C 466/24[↩]
- LG Lübeck, Urteile vom 04.06.2025 – 1 S 40/24 und 1 S 14/25[↩]
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