Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt die klagende Kfz-Eigentümerin die beklagte Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem ihr Fahrzeug am 22.12.2022 durch ein herabfallendes Garagentor der Garagentorbetreiberin am Dach beschädigt wurde. in Schadensgutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.900 € und einen Restwert von 685 €. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 860 €. Nach Einholung des Schadensgutachtens wurde das unreparierte Fahrzeug der Kfz-Eigentümerin am 2.02.2023 durch einen Verkehrsunfall auf der rechten Seite erneut beschädigt. Das daraufhin eingeholte weitere Schadensgutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 €. Die Kfz-Eigentümerin erhielt wegen des späteren Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eine Zahlung von 1.900 € und für ihr Fahrzeug von einem Restwertkäufer 200 €. Mit ihrer Klage verlangt die Kfz-Eigentümerin wegen der ersten Beschädigung ihres Fahrzeugs durch das herabfallende Garagentor von der Garagentorbetreiberin die Zahlung von 1.355 € (Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von 2.900 € und dem Restwert von 685 € laut erstem Schadensgutachten, abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung von 860 €).
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen1, das Landgericht Stuttgart hat die Berufung der Kfz-Eigentümerin zurückgewiesen2. Auf die vom Landgericht Stuttgart zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen:
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs – hier des Wiederbeschaffungsaufwands – ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat3.
Ein solcher Fehler liegt hier vor. Die Beurteilung des Landgerichts Stuttgart, es sei der Kfz-Eigentümerin ohne besondere Anstrengung gelungen, für ihr Fahrzeug einen höheren als im ersten Gutachten angegebenen Restwert zu realisieren, und sie verdiente an dem Schadensfall, wenn das infolge des späteren Verkehrsunfalls Erlangte nicht angerechnet werde, ist rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht Stuttgart ist zutreffend davon ausgegangen, dass wenn sich der Geschädigte – wie hier – für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung entscheidet, sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand bemisst, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs4.
Zwar ist weiter richtig, dass auch die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten5. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls leistet dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt6. Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen7.
Allerdings realisierte die Kfz-Eigentümerin entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart für ihr Fahrzeug keinen höheren Restwert, als im ersten Schadensgutachten angegeben ist. Das erste Schadensgutachten ermittelte einen Restwert von 685 € und die Kfz-Eigentümerin erhielt von einem Restwertkäufer für ihr – durch den späteren Verkehrsunfall zusätzlich beschädigtes – Fahrzeug 200 €. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an die Kfz-Eigentümerin in Höhe von 1.900 € ist keine Realisierung des Restwerts und einer solchen auch nicht gleichzustellen. Es handelt sich dabei um die Regulierung einer weiteren, nachfolgenden Beschädigung des Fahrzeugs.
Das Landgericht Stuttgart weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Kfz-Eigentümerin bei Abrechnung aufgrundlage des ersten Schadensgutachtens unter Berücksichtigung der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls insgesamt 4.315 € erhielte, obwohl sich aus dem ersten Schadensgutachten ein Wiederbeschaffungswert von 2.900 € und ein Restwert von 685 € ergab. Allerdings führt weder der spätere Verkehrsunfall noch dessen Regulierung zur Reduzierung des Schadensersatzanspruchs der Kfz-Eigentümerin gegen die Beklagte.
Da für die fiktive Abrechnung das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird8.
Die Regulierung des späteren Verkehrsunfalls ist nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden.
Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Letztlich folgt der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung aus dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben9.
Hier fehlt es bereits an einem Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs der Kfz-Eigentümerin durch das herabfallende Garagentor und der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls. Weder die Schadensfälle noch deren Abwicklung haben irgendeine Beziehung zueinander10.
Die Differenz zwischen dem von der Garagentorbetreiberin vorinstanzlich bestrittenen Restwert im ersten Schadensgutachten (685 €) und dem Wiederbeschaffungswert im zweiten Schadensgutachten (2.100 €) ist zwar auffällig. Ohne nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Gutachter (desselben Sachverständigenbüros) lassen sich daraus jedoch keine tragfähigen Schlüsse zum Umfang des Schadensersatzanspruchs der Kfz-Eigentümerin gegen die Beklagte ziehen.
Denn die Differenz könnte widerspruchsfrei zu erklären, der Restwert im ersten Schadensgutachten zu niedrig oder der Wiederbeschaffungswert im zweiten Schadensgutachten zu hoch angesetzt sein.
Sollte wegen des späteren Verkehrsunfalls eine zu hohe Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an die Kfz-Eigentümerin erfolgt sein, wirkte sich dies nicht auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Kfz-Eigentümerin gegen die Beklagte aus11. Das Landgericht Stuttgart weist zwar im Ansatz zutreffend auf das Bereicherungsverbot hin, wonach der Geschädigte am Schadensfall nicht „verdienen“ soll12. Die Kfz-Eigentümerin hätte aber ausschließlich an der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls „verdient“, nicht jedoch am Schadensfall, für den sie die Beklagte in Anspruch nimmt13.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2026 – VI ZR 100/25
- AG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2023 – 41 C 1367/23[↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2025 – 4 S 189/23[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.07.2024 – VI ZR 243/23, ZfSch 2024, 555 Rn. 9; vom 29.09.2020 – VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 Rn. 21; vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 8; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21; vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09, NJW 2010, 2724 Rn. 10; vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04, NJW 2005, 352 17[↩]
- vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner/TrésoretPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. [Stand: 1.12.2025], § 249 BGB Rn. 162; BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08, NJW-RR 2009, 1030 Rn. 22 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 27; BGH, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24, NJW 2026, 393 Rn.20; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08, NJW-RR 2009, 1030 Rn. 21; LG Ellwangen, NJW-RR 2026, 89 Rn. 28 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08, NJW-RR 2009, 1030 Rn. 22 ff.[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24, NJW 2025, 1346 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. dazu LG Ellwangen, NJW-RR 2026, 89 Rn. 28 f.[↩]










