Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Festsetzung der Auslagen und Vergütung des gerichtlich bestellten Sonderprüfers ist gemäß § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 AktG kraft Gesetzes auch dann ausgeschlossen, wenn das Oberlandesgericht Celle einen Anspruch auf Vergütungsfestsetzung
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