Kein Equal-Pay für eine Bürgermeisterin

Ein Equal-Pay-Anspruch für eine Wahlbeamtin ist nicht bereits dadurch dargetan, dass ihr Vorgänger und ihr Nachfolger besoldungsrechtlich höher eingestuft wurden.

Kein Equal-Pay für eine Bürgermeisterin

So hat aktuell der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine entsprechende Klage der ehemaligen Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz abgewiesen.

Die Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in die höhere Besoldungsgruppe A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingestuft. Die Klägerin sieht hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 36.529,75 Euro (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung in Höhe von 7.000 Euro zu zahlen1. Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Gemeinde Todtmoos insbesondere geltend, die Situation bei der Amtseinführung der Klägerin sei nicht vergleichbar gewesen mit der bei ihrem Amtsvorgänger, und erhielt vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht; dieser änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg und wies die Klage der Klägerin ab, da diese keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz habe.

Verwaltungsgerichtshof Baden -Württemberg, Urteil vom 26. März 2026 – 4 S 1145/25

  1. VG Freiburg, Urteil vom 29.04.2025 – 5 K 2541/23[]

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