Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat dem Eilantrag eines Beamten auf Widerruf, der den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ an der Hochschule für öffentliche Verwaltung besucht, stattgegeben und ihm damit vorläufig gestattet, seinen Dastar (Turban) zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, zu tragen.
Der Polizeianwärter gehört der Sikh-Religion an und trägt aus religiösen Gründen einen Turban (Dastar). Während der laufenden Praxisphase seines Studiums wurde der Polizeianwärter vom Polizeipräsidenten und von seinen Vorgesetzten angewiesen, bei Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, seinen Dastar abzulegen. Da er dies nicht tat, musste er – während seine Studiengruppe den Außendienst des Praktikums absolvierte – die Praxisphase im Innendienst absolvieren. Der Polizeianwärter sah sich dadurch in seiner Religions- sowie Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt. Er war der Ansicht, dass ihm im Rahmen seines dualen Studiums notwendige praktische Ausbildungsinhalte vorenthalten blieben. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Bremer Innensenatorin trat dem Eilantrag entgegen. Sie war der Ansicht, dass das verfügte Dastar-Verbot auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruhe.
Das Verwaltungsgericht Bremen gab dem Eilantrag statt. Es hat angenommen, dass das verfügte Dastar-Verbot nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht. Der Polizeianwärter war auch als Beamter durch den religiösen Bezug des Dastar-Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Das vom Polizeipräsidenten verfügte Dastar-Verbot durfte nicht auf die Uniformordnung der Polizei gestützt werden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 BremBG, wonach „Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung“ getroffen werden dürfen, aber gerade keine Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten mit religiösem Bezug. Hierfür bedarf es im Bereich des Polizeivollzugsdienstes nach § 56 Abs. 2 BremBG einer Rechtsverordnung. Eine solche wurde von der Senatorin für Inneres und Bildung bislang nicht erlassen. Deshalb hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Verbot wiederhergestellt.
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 19. März 2026 – 6 V 664/26










