Nackte Strafgefangene

Die Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug ist nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen zulässig. Die Unterbringung eines vollständig entkleideten Strafgefangenen über mehr als einen Tag in einer durchgängig videoüberwachten Zelle ist mit dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht unvereinbar.

Darüber hinaus darf

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Strafvollstreckung im Inland

Bei der im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Frage, ob ein überwiegendes schutzwürdiges Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland besteht, ist neben des Bestehens von familiären Bindungen auch zu berücksichtigen, ob der Verfolgte ein festes Arbeitsverhältnis inne hat und eine

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