Dem Inhaftierten, der menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt ist, steht kein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft. Unzumutbare Haftbedingungen werden ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK richten sich primär nach nationalem Recht, in Deutschland nach §§ 839, 249 ff BGB1.
Amtspflichtverletzung im Justizvollzug
Der im Bereich des Justizvollzugs tätige Hoheitsträger verletzt Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig verhängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG – oder auch, wie hier, nach Art. 6 der Verfassung von Berlin – darstellen2. Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstraktgenerell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls3. Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht4. Die diesbezügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung5.
Im vorliegenden Fall ist das Berliner Kammergericht in seinem Berufungsurteil6 in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin7 im Wege der gebotenen Gesamtschau davon ausgegangen, dass die Haftbedingungen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde verletzt hätten.
Keine verschuldete Amtspflichtverletzung vor den verfassungsgerichtlichen Urteilen?
Ohne Rechtsfehler ist das Kammergericht zu der Auffassung gelangt, dass es bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin an einem Verschulden der zuständigen Amtsträger des Beklagten gefehlt habe.
Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten8. Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist zwar unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift – bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall – zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist9.
Von diesem Maßstab ist das Kammergericht ausgegangen. Ob im konkreten Fall das Verhalten der Amtsträger des Beklagten als schuldhaft zu beurteilen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt dahin überprüfbar ist, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt10. Entsprechende Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
Das Kammergericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen betrafen, in denen zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht waren; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte11. Bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum aber nicht den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde12. Lediglich vereinzelt waren auch mit zwei oder mehr Häftlingen belegte Zellen mit separater Toilette oder Einzelzellen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen13. Aus keiner der genannten Entscheidungen mussten die zuständigen Strafvollzugsbehörden den Schluss ziehen, die konkrete Haftsituation des Klägers verstoße gegen die Menschenwürde.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, auf dessen Rechtsprechung das Kammergericht ebenfalls Bezug genommen hat, geht, was die Frage der Überbelegung einer Vollzugsanstalt und insoweit der Verletzung von Art. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“) anbetrifft, von einem Regelwert von 4 qm je Inhaftiertem aus14 und bezieht bei Werten darunter die weiteren Haftbedingungen in seine Würdigung mit ein15. Zwar hindert die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten und für die Konventionsstaaten verbindlichen Standards keine tatrichterliche Würdigung, dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen16. Dies ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung des Verschuldens eines Amtsträgers die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK – zumal wie hier nur als einer von mehreren Aspekten – nicht unbeachtet bleiben kann.
Die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der JVA T. nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, entsprach im Übrigen der – bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte17. Zwar gilt insoweit – weil es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um grundlegende Einschätzungen einer obersten Landesbehörde handelte – die so genannte KollegialgerichtsRichtlinie nicht18. Dies hindert aber nicht, diese Rechtsprechung als einen Aspekt bei der tatrichterlichen Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen.
Letztlich ist auch zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen immer um eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, wie gerade auch die von der Revision maßgeblich herangezogene Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs19 zeigt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen begründet worden ist.
Insgesamt ist deshalb die tatrichterliche Würdigung des Kammergericht, die Bewertung des Beklagten, eine Haftsituation wie die des Klägers verstoße noch nicht gegen die Menschenwürde, sei bis zu dieser – für die Berliner Behörden maßgebenden – Entscheidung vertretbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit das Kammergericht dem beklagten Land Berlin zwischen dem 5. und 19.11.2009 eine Übergangsfrist von zwei Wochen zur Umsetzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs Berlin eingeräumt hat, sind Fehler nicht ersichtlich20.
Amtshaftung nur nach Verlegungsantrag
Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Würdigung des Kammergericht, dass für den Zeitraum ab 19.11.2009 ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.
Nach dieser Bestimmung tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte. Sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern oder abzumildern21. Hierzu gehört auch ein Verlegungsantrag an den Anstaltsleiter im Rahmen des § 108 Abs. 1 StVollzG.
Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann22. Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewertung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist23.
Die Sachverhaltsbewertung des Kammergerichts lässt keine nach diesem Prüfungsmaßstab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen.
Das Kammergericht hat sich mit dem Vortrag des Klägers zu der Auskunft des „zuständigen Stationsbeamten“ befasst, jedoch die Auffassung vertreten und näher begründet, dass es dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum nach der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs ungeachtet dessen zumutbar gewesen sei, einen Verlegungsantrag bei der Anstaltsleitung zu stellen. Die Annahme, dass eine erfolglose Beschwerde über die Zelle beim Stationsbeamten einen für solche Entscheidungen zuständigen Verlegungsantrag an die Anstaltsleitung nicht erübrigt, liegt im Übrigen auf der Linie der Bundesgerichtshofsrechtsprechung, wonach sich der Geschädigte regelmäßig nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren „Rechtsmittel“ begnügen darf24. Dass das Landgericht, auf dessen Entscheidung der Kläger insoweit verweist, bei seiner tatrichterlichen Würdigung dies anders gesehen hat, besagt für das Vorliegen eines Rechtsfehlers nichts; gleiches gilt für die in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29.01.und 12.03.200925, in denen der Bundesgerichtshof eine auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt in S. bezogene tatrichterliche Würdigung des dortigen Berufungsgerichts zu gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten nach §§ 109, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat.
Ergänzend verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten war. In seinen von den Instanzgerichten beigezogenen Gefangenenpersonalakten befindet sich eine anwaltliche Vollmacht vom 10.11.2009 in Sachen „Ausweisungsverfahren, Aufenthaltsrecht, Strafvollstreckung, Strafvollzug“. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger, falls ihm die Möglichkeit eines Verlegungsantrags an die Anstaltsleitung unbekannt gewesen sei (dies wird mit der Revisionsbegründung allerdings nicht einmal vorgetragen), trotzdem Fahrlässigkeit angelastet hat, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) bestanden habe und der Kläger notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts hätte in Anspruch nehmen müssen, wobei er dann auch auf die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs hingewiesen worden wäre, ist dem nichts hinzuzufügen.
Die tatrichterliche und ausführlich begründete Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger wäre im Fall eines Antrags nach § 108 StVollzG sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden, wird mit der Revision schon nicht substantiiert in Frage gestellt. Der bloße Hinweis auf die gegenteilige Wertung des Landgerichts ist schon deshalb unbehelflich, weil das Berufungsgericht maßgeblich auf den Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten und die dort aufgeführten Beispielsfälle abgestellt hat, in denen Abhilfe geschaffen wurde. Dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die Anstaltsleitung seinerzeit in der Lage gewesen wäre, alle in der Teilanstalt I der JVA T. unter vergleichbaren Bedingungen Inhaftierten anderweitig unterzubringen, entspricht der BGH-Rechtsprechung26.
Hat ein Verletzter es aber auch nur fahrlässig versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, führt dies – anders als bei § 254 BGB – ohne Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zum vollständigen Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB. Der Einwand des Klägers, angesichts des seiner Meinung nach „vorsätzlichen“ Verhaltens des Beklagten verstoße der Einwand des Mitverschuldens gegen § 242 BGB, geht vor diesem Hintergrund ins Leere, abgesehen davon, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von einem treuwidrigen Verhalten auch keine Rede sein kann.
Kein verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK verneint.
Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Schadensersatz, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheitsentziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Voraussetzungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf.
Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand27, der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist28 und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst29. Dabei ist bei innerstaatlicher Rechtswidrigkeit der Inhaftierung der Freiheitsentzug auch dann (mittelbar) konventionswidrig, wenn die Anforderungen der Konvention an die Voraussetzungen, unter denen (Untersuchungs-)Haft angeordnet werden kann, geringer sind als die der deutschen Strafprozessordnung30.
Ob bei Haftbedingungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten31.
Die Frage ist zu verneinen. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte von in Haft befindlichen Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft32. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung des EGMR33 im Zusammenhang mit der Frage menschenrechtswidriger Haftbedingungen nicht auf Art. 5, sondern auf Art. 3 EMRK abgestellt34. Art. 3 EMRK enthält aber – anders als Art. 5 EMRK im Absatz 5 – keine unmittelbare Schadensersatzregelung. Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes zunächst nach nationalem Recht, in Deutschland also nach § 839, §§ 249 ff BGB. Erst und nur dann, wenn das innerstaatliche Recht lediglich eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung gewährt – was für Deutschland schon deshalb ausscheidet, weil die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung von Strafgefangenen nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG höher sind als die Anforderungen nach Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des EGMR , kommt eine gerechte Entschädigung nach Maßgabe des Art. 41 EMRK in Betracht, für deren Ausspruch ausschließlich der EGMR im Verfahren einer Individualbeschwerde zuständig ist.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das BGH-Urteil vom 29.04.199335. Diesem lag ein Fall zugrunde, in dem die im Vollzug – einschließlich der Unterbringung in einem Anstalts- oder in einem externen Krankenhaus – zur Verfügung stehenden ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichten, um von der Haft ausgehende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahren für den Häftling abzuwenden. Insoweit ging es um die persönliche Vollzugstauglichkeit als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Haft. Solange die vorhandenen Möglichkeiten genügten, blieb die Haft rechtmäßig; soweit dies nicht (mehr) der Fall war und der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten der zuständigen Amtsträger vom weiteren Haftvollzug hätte verschont werden müssen, war die Rechtmäßigkeit der Haft selbst betroffen. In einem solchen Ausnahmefall stellen die Umstände des Vollzugs auch die Rechtmäßigkeit der Haft im Sinne von Art. 5 EMRK in Frage. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
Zwar muss – wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.03.201036 entschieden hat – dann, wenn die Haftbedingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland37) die Haftsituation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden. Die Aufrechterhaltung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßenden Zustands ist verboten. Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit anderen – selbst verfassungsrechtlichen – Belangen ist nicht möglich38. Die Vollzugsanstalt hat deshalb in letzter Konsequenz den Strafvollzug zu unterbrechen, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht kommt39. Auch in einem solchen Fall – für dessen Vorliegen hier allerdings nichts ersichtlich ist – wird jedoch der Anwendungsbereich des Art. 5 EMRK nicht berührt. Denn nach der Systematik der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR werden unzumutbare Haftbedingungen ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst.
Da mithin bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, kann dahinstehen, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 BGB – der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwehren40 – auf einen Anspruch aus Art. 5 EMRK anwendbar sind41.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12
- Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 29.04.1993 – III ZR 3/92, BGHZ 122, 268[↩]
- vgl. nur BVerfG, EuGRZ 2008, 83; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 29; BGH, Urteil vom 01.10.2009 – III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f[↩]
- vgl. nur BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 30; VerfGH Berlin aaO S. 375[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 21.12.2005 aaO[↩]
- KG, Urteil vom 23.10.2012 – 9 U 34/12[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 15.02.2012 – 86 O 90/11[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 08.10.1992 – III ZR 220/90, BGHZ 119, 365, 369 f; vom 17.03.1994 – III ZR 27/93, NJW 1994, 3158, 3159; vom 03.02.2000 – III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 371 und vom 09.12.2004 – III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 05.02.1968 – III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 790; vom 10.04.1986 – III ZR 209/84, NVwZ 1987, 168, 169; vom 17.03.1994 aaO und vom 09.12.2004 aaO S. 309 f; Beschluss vom 19.12.1991 – III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919; siehe zum Ganzen auch Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn.204 ff[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 26.10.2004 – XI ZR 211/03, NJW-RR 2005, 558; vom 12.07.2005 – VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353; vom 16.01.2009 – V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. die Nachweise bei BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 – 2 BvR 2201/05; EuGRZ 2008, 83, 84; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 31[↩]
- vgl. BVerfG, EuGRZ 2008, 83, 84[↩]
- vgl. etwa OLG Celle, StV 2003, 567, 568: Doppelbelegung in einem Raum von 9,82 qm mit separater Nasszelle von 1,42 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2005, 113: Doppelbelegung in einem Raum von 9,13 qm mit abgetrennter Nasszelle von 1,3 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde; BGH, Beschluss vom 11.10.2005 – 5 ARs (Vollz) 54/05, BGHSt 50, 234, 240: Doppelbelegung in einem Raum von 12,59 qm (einschließlich separatem Sanitärbereich) kein Verstoß gegen die Menschenwürde; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 155, 156: Unterbringung von drei Häftlingen in einem Raum von 11,54 qm (einschließlich abgetrennter Toilette) als Verstoß gegen die Menschenwürde; OLG Hamm, StV 2009, 262, 264: Unterbringung von 4 Häftlingen in einem Raum von 17,74 qm bzw. 2 Häftlingen in einem Raum von 9,06 qm – jeweils einschließlich separater Toilette – als Verstoß gegen die Menschenwürde; das OLG Hamm ging insoweit von einem „Grenzwert“ von 5 qm pro Häftling aus; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 29: Einzelunterbringung in einem Raum von 6,11 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde[↩]
- vgl. etwa Urteil vom 12.07.2007, BeschwerdeNr.20877/04, EuGRZ 2008, 21 Rn. 57 f mwN[↩]
- siehe die Nachweise bei Sinner in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 13; MeyerLadewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 31; Esser in Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, Bd. 11 (EMRK/IPBPR), 26. Aufl., Art. 3 Rn. 88[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7[↩]
- vgl. etwa KG, NStZ-RR 2008, 222, 223 f[↩]
- vgl. hierzu auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 211 ff, 215; BVerwGE 124, 99, 106 mwN[↩]
- VerfGH Berlin, aaO S. 375[↩]
- siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 05.02.1968 – III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 791; Staudinger/Wöstmann aaO Rn.205[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 20.02.2003 – III ZR 224/01, NJW 2003, 1308, 1312, insoweit in BGHZ 154, 54 nicht abgedruckt, und vom 08.01.2004 – III ZR 39/03, NJW-RR 2004, 706, 707; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 337 f mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 182/08; Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 347 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11.03.2010 aaO[↩]
- vgl. bereits BGH, Urteil vom 21.03.1963 – III ZR 8/62, WM 1963, 841, 842; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 344 a.E. mwN und BGH, Urteil vom 11.03.2010 aaO Rn. 16[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 29.01.und 12.03.2009 – beide III ZR 182/08[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010 aaO Rn. 14[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.1966 – III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 31.01.1966 – III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 29.04.1993 – III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1971 – III ZR 181/69, BGHZ 57, 33, 38; Urteil vom 29.04.1993 aaO S. 270[↩]
- bejahend etwa OLG Celle, NJW 2003, 2463 f, NJW-RR 2004, 380, 381; KG, OLGR 2005, 813; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.01.2011 – 4 U 92/10; wohl auch OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; LG Duisburg, Beschluss vom 11.05.2009 – 1 O 343/08; verneinend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 30.01.2006 – 2 W 25/05; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2008 – 11 W 78/07[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1993 aaO S. 270[↩]
- vgl. nur Urteile vom 15.07.2002, BeschwerdeNr. 47095/99, NVwZ 2005, 303 f, vom 12.07.2007 aaO und vom 21.01.2011, BeschwerdeNr. 30696/09, EuGRZ 2011, 243 ff; vgl. auch die Nachweise im BGH, Urteil vom 04.11.2004 – III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 37[↩]
- siehe auch Esser in Löwe/Rosenberg, aaO Art. 3 Rn. 78 ff, 86 ff, Art. 5 Rn. 3; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 9; Karpenstein/Mayer, aaO Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 12; MeyerLadewig, aaO Art. 3 Rn. 29, 31[↩]
- BGH, Urteil vom 29.04.1993, aaO S. 270[↩]
- BGH, Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 15[↩]
- vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 – 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18[↩]
- vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 49[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.1984 – III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff[↩]
- bejahend etwa OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; Beschluss vom 30.01.2006, aaO Rn. 11; OLG München, NJW 2007, 1986, 1987; LG Duisburg aaO; Renzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5 Rn. 330; offen gelassen im BGH, Urteil vom 29.04.1993 aaO S. 278 f; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 2 des österreichischen Amtshaftungsgesetzes: OGH, Urteil vom 15.11.1989 – 1 Ob 43/89, S. 4[↩]










