Stromkostenpauschale für einen Sicherungsverwahrten

Die Höhe der einem Sicherungsverwahrten auferlegten Kostenpauschale für Stromkosten darf die bei durchschnittlichem Gebrauch der Elektrogeräte entstehenden Stromkosten nicht erreichen. Die Auferlegung eines Zuschlags für Leitungsvorhaltung, Gebühren, Reparaturen und dergleichen ist grundsätzlich zulässig.

Stromkostenpauschale für einen Sicherungsverwahrten

Als Grundlage für die Erhebung der Kostenpauschale (hier: 4,86 € für einen Kühlschrank und jeweils 2,50 € für eine Kaffeemaschine und einen Wasserkocher) durch die Justizvollzugsanstalt kommt in Baden-Württemberg im Wesentlichen § 52 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 JVollzGB V in Betracht. Nach dieser Vorschrift können die Untergebrachten an den Kosten für sonstige Leistungen – also solche außerhalb von Unterbringung und Verpflegung (vgl. § 52 Abs. 1 JVollzGB V) – durch Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen. Darüber hinaus bestimmt § 9 Abs. 2 JVollzGB I, dass die Gefangenen und Untergebrachten an den Betriebskosten der in ihrem Besitz befindlichen Geräte beteiligt werden können.

Die genannten Vorschriften sind im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährung eines kostenfreien Grundbedarfs eines jeden Gefangenen – für Untergebrachte gilt nichts anderes – auszulegen (sog. sozio-kulturelles Existenzminimum). So bestand auch bereits vor Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1.09.2006 in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht1.

Für alle darüber hinausgehenden Leistungen stand deren kostenfreie Erbringung oder die Erhebung entsprechender Kosten im pflichtgemäßen Ermessen der Anstalt2. Dies entspricht auch nach Inkrafttreten des JVollzGB der Rechtslage in Baden-Württemberg, da sowohl nach § 9 Abs. 2 JVollzGB I als auch nach § 52 Abs. 2 JVollzGB V die Gefangenen bzw. Untergebrachten an den dort bezeichneten Kostenarten beteiligt werden „können“.

Bereits aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften ergibt sich indes, dass, wovon auch die Strafvollstreckungskammer ausgeht, mit der Erhebung einer Stromkostenpauschale nur eine Kostenbeteiligung der Untergebrachten an den Stromkosten, nicht hingegen eine vollständige Kostenübernahme – oder gar, was der Antragsteller befürchtet, eine noch darüber hinaus gehende Inanspruchnahme der Untergebrachten – begründet werden darf. Dies folgt bereits daraus, dass die Untergebrachten nach beiden Vorschriften an den Kosten lediglich „beteiligt“ werden können und dass nach § 52 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V diese Beteiligung „in angemessener Höhe“ zu erfolgen hat. Das letztgenannte Tatbestandsmerkmal stellt ersichtlich eine Einschränkung der finanziellen Inanspruchnahme der Untergebrachten dar und wäre nicht erforderlich, wenn das Gesetz ohnehin eine vollständige Kostenübernahme in Bezug auf die Stromkosten beabsichtigt hätte oder eine solche jedenfalls hätte ermöglichen wollen.

Zwar ist die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene pauschalierte Form der Kostenerhebung grundsätzlich zulässig, weil eine konkrete Erfassung des Stromverbrauchs ansonsten nur durch kostspielige, mit Blick auf die Höhe der zu erhebenden Pauschalen unverhältnismäßige Installationen von Stromzählern für jedes einzelne Zimmer möglich wäre. Allerdings muss bei der Verwendung von Pauschalen sichergestellt werden, dass nur eine Kostenbeteiligung und nicht eine vollständige Kostenübernahme erfolgen darf. Erst recht darf eine solche Pauschale die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten, weil dies zu einer unzulässigen – mittelbaren – Finanzierung des Grundbedarfs des Untergebrachten oder der sonstigen Haftkosten führen könnte3.

Insoweit wird z.T. vertreten, dass die Justizvollzugsanstalt das ihr bei der Festsetzung der Pauschalen eingeräumte Ermessen durch die Übernahme der in der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Entschädigung für Leistungen der Justizvollzugsanstalten vom 20.11.2013 (VwV-Kostenregelungen Vollzug – VwV-KRVollz) genannten Entschädigungssätze hinreichend ausgeübt und konkretisiert habe. Die Entschädigungssätze differenzierten hinreichend zwischen verschiedenen elektrischen Geräten; auch die den Entschädigungssätzen zugrundeliegenden Berechnungen nach Leistungsaufnahme der einzelnen Geräte bzw. nach dem voraussichtlichen Verbrauch seien nachvollziehbar und sachgerecht. Die in der VwV-KRVollz festgesetzten Entschädigungssätze stellten eine gemäß den gesetzlichen Vorgaben angemessene Kostenbeteiligung dar.

Dagegen erachtet das Oberlandesgericht diese Feststellungen bzw. Wertungen als nicht ausreichend.

Zwar trifft es zu, dass in Bezug auf den Kühlschrank die Berechnung des monatlichen Entschädigungsbetrags nachvollziehbar ist: Multipliziert man – ausgehend von der naheliegenden Annahme, dass ein Kühlschrank das ganze Jahr über ununterbrochen in Betrieb ist – den angenommenen Jahresverbrauch von 175 kWh mit dem angesetzten Strompreis von 0,29 €/kWh und mit dem Faktor 1,15 (Zuschlag für Leitungsvorhaltung etc.) und teilt das Ergebnis durch 12, so erhält man den von der Antragsgegnerin angesetzten monatlichen Entschädigungsbetrag von 4,86 €. Allerdings stellt diese Berechnungsweise für sich genommen nicht sicher, dass nicht doch eine vollständige Übernahme (oder Überzahlung) in Bezug auf die tatsächlichen Stromkosten eintritt. Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf Stromtarife des in Freiburg ansässigen Anbieters badenova qualifiziert bestritten, dass die der Antragsgegnerin durch den Betrieb der fraglichen Elektrogeräte entstehenden Stromkosten überhaupt in der der Berechnung zugrundeliegenden Höhe entstehen. Es hätte daher zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angesetzten Entschädigungsbetrags konkreter Feststellungen zu den der Antragsgegnerin entstehenden Stromkosten bedurft. Da diese Feststellungen bislang nicht getroffen wurden, kann das Oberlandesgericht nicht überprüfen, ob sich die Antragsgegnerin bei der Festlegung des Entschädigungsbetrags für den Kühlschrank im Rahmen des ihr durch § 52 Abs. 2 JVollzGB V eingeräumten Ermessens gehalten hat.

Hinsichtlich der weiteren Elektrogeräte (Wasserkocher und Kaffeemaschine) sind die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer im Ergebnis aus dem gleichen Grund unzureichend. Zwar ist es sachgerecht, dass ausweislich Position 636 der VwV-KRVollz die Entschädigung für andere als in der VwV genannte Elektrogeräte auf der Grundlage des voraussichtlichen Verbrauchs berechnet werden soll; auch ist mit Blick auf die – zulässige – Pauschalierung der Entschädigungsbeträge nicht zu beanstanden, dass in diesem Zusammenhang die Betriebsdauer der Geräte geschätzt werden darf. Allerdings ist bei der Bestimmung der Pauschale nach den Vorgaben der VwV-KRVollz wiederum von dem Strompreis von 0,29 €/kWh auszugehen, der nach dem Vorgesagten nicht ohne Weiteres von der Antragsgegnerin – und, im Rahmen ihrer Entscheidung, von der Strafvollstreckungskammer – zugrundegelegt werden durfte. Auch in Bezug auf die sich jeweils auf 2,50 € belaufenden Entschädigungsbeträge für den Wasserkocher – dieser Betrag ist ersichtlich der VwV-KRVollz entnommen worden, die insoweit allerdings keine nachvollziehbare Berechnung enthält – und für die Kaffeemaschine kann das Oberlandesgericht daher nicht überprüfen, ob sich die Entschädigungsbeträge in dem gesetzlichen Rahmen gehalten haben und ob die Antragsgegnerin insoweit ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Hierfür wären Feststellungen zu den tatsächlich entstehenden Stromkosten, zu den Schätzungsgrundlagen und -ergebnissen in Bezug auf die Betriebsdauer der einzelnen Geräte und zu deren Leistungsaufnahme, also zu der Leistung, die dem Stromnetz maximal entnommen wird, erforderlich.

Was indes die Auffassung angeht, die Erhebung eines 15%-igen Zuschlags für Leitungsvorhaltung, Gebühren, Reparaturen und dergleichen sei nicht gerechtfertigt, da es für einen entsprechenden Zuschlag keine gesetzliche Grundlage gebe, folgt das Oberlandesgericht Karlsruhe dieser Ansicht nicht. Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, kommt vorliegend nämlich – wenn man diesen Zuschlag nicht bereits unter den Begriff der „Stromkosten“ subsumieren will – ein unbenannter Fall einer Kostenbeteiligung in Betracht, deren Zulässigkeit daraus folgt, dass die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 JVollzGB V aufgezählten Leistungs- bzw. Kostenarten dort lediglich beispielhaft genannt werden, wie das Wort „insbesondere“ zeigt. Einer durch diese „Regelbeispielstechnik“ möglichen Ausuferung von Kostenbelastungen der Untergebrachten wird durch das Korrektiv, dass eine Beteiligung nur „in angemessener Höhe“ stattfinden darf, und durch die Regelung des § 52 Abs. 3 JVollzGB V ausreichend begegnet, wonach von der Erhebung von Kostenbeiträgen abzusehen ist, soweit dies notwendig ist, um die Erreichung der Vollzugsziele nicht zu gefährden. In Bezug auf die Anwendung des § 52 Abs. 3 JVollzGB V besteht kein Ermessen der Justizvollzugsanstalt, wie durch die Formulierung „ist abzusehen“ deutlich gemacht wird. Der Hinweis des Antragstellers, dass auch nach Auffassung des OLG Hamburg4 eine Beteiligung nur an den Stromkosten, mithin den reinen Energiekosten, zulässig sei, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich, weil der Wortlaut der dortigen Landesnorm ein anderer ist. § 49 Abs. 3 HmbStVollzG lautet nämlich: „Die Gefangenen können in angemessenem Umfang an den Stromkosten beteiligt werden, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen.“ Eine lediglich beispielhafte Aufzählung, wie sie in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 JVollzGB V vorgenommen wurde, enthält das hamburgische Landesrecht hingegen nicht.

Im Übrigen entspräche eine entsprechende Kostenbeteiligung auch dem Angleichungsgrundsatz (§ 2 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB V), da es den außerhalb des Vollzugs herrschenden allgemeinen Lebensverhältnissen entspricht, z.B. anfallende Gebühren zu zahlen und für etwa erforderliche Reparaturen Rücklagen zu bilden5.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 – 2 Ws 277/14

  1. vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177 ff. und 179 ff.; OLG Jena StV 2006, 593, wohl auch OLG Celle StraFo 2004, 289[]
  2. OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177 ff.[]
  3. vgl. OLG Naumburg NStZ-RR 2013, 62; OLG Hamburg NStZ-RR 2011, 156[]
  4. OLG Hamburg, a. a. O.[]
  5. ähnlich Arloth, StVollzG, 3. Auflage, Erl. zu § 9 JVollzGB I[]