Zu den die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffenden zwingenden Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 26 BPersVG gehört auch die Bestimmung über die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in § 101 Abs. 1 BPersVG.
Ein Wahlanfechtungsantrag ist nach § 26 BPersVG begründet, wenn
- die angefochtene Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstößt und
- eine Berichtigung der Wahlfehler nicht erfolgt ist,
- es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Als wesentlich sind alle Vorschriften anzusehen, die zwingender Natur sind1. Gegen wesentliche Vorschriften über das aktive Wahlrecht wird verstoßen, wenn nicht wahlberechtigte Personen zur Wahl zugelassen werden. Wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit sind dann verletzt, wenn nicht wählbare Personen als Wahlbewerber zugelassen werden2. Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 26 BPersVG sind solche, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffen. Zu den zwingenden Vorschriften über das Wahlverfahren gehört auch § 101 Abs. 1 BPersVG mit den Bestimmungen über die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Ihre unzutreffende Festsetzung durch den Wahlvorstand berechtigt ebenfalls zur Wahlanfechtung3.
Im hier entschiedenen Fall hat der Wahlvorstand entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO i. V. m. § 101 Abs. 1 BPersVG die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter unzutreffend festgesetzt. § 101 Abs. 1 BPersVG stellt für die Bestimmung der Größe einer Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Zahl der in einer Dienststelle in der Regel Beschäftigten ab, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
Bei der danach gebotenen prognostischen Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl ist derjenige Beschäftigtenstand zugrunde zu legen, der während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Vertretung mindestens zu erwarten ist oder gar überschritten wird4. Studierende der beiden genannten Studiengänge sind jedoch nach den obigen Darlegungen allenfalls während der Monate Juli bis September eines Jahres als in einer Ausbildung befindliche Beschäftigte der Dienststelle Z. des BND anzusehen. Sie erhöhen daher nicht die maßgebliche regelmäßige Beschäftigtenzahl während des überwiegenden Teils der zweijährigen Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 102 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Ausgehend hiervon durfte für die Bestimmung der Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung jedenfalls nicht – wie vom Wahlvorstand angenommen – § 101 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG angewendet werden, da ohne Berücksichtigung der Studierenden der Schwellenwert von 51 Beschäftigten nicht erreicht wird.
Auch die weitere Voraussetzung des § 26 BPersVG für eine erfolgreiche Wahlanfechtung waren im hier entschiedenen Fall erfüllt. Die aufgezeigten Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren sind nicht im Sinne dieser Vorschrift berichtigt worden5. Hier sind die verschiedenen Wahlfehler weder im laufenden Wahlverfahren korrigiert worden noch war ihre Berichtigung im gerichtlichen Verfahren möglich. Sie sind auch nicht gegenstandslos geworden oder haben sich sonst erledigt.
Schließlich liegt auch die letzte Voraussetzung des § 26 BPersVG für eine erfolgreiche Wahlanfechtung vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Wahlergebnis durch die aufgezeigten Wahlfehler nicht geändert oder beeinflusst werden konnte6. Die Ergebnisrelevanz der Fehler folgt hier schon aus dem Umstand, dass keine aus fünf Vertretern bestehende Vertretung hätte gebildet werden dürfen.
Die von der Dienststelle durch die Zahlung von Studienentgelten geförderten Bachelor-Studierenden sind bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung weder wahlberechtigt noch wählbar. Die unzutreffend ermittelte Zahl der Wahlberechtigten führt zudem zu einer fehlerhaft festgesetzten Zahl der zu wählenden Mitglieder.
Die festgestellten Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren führen damit zur Ungültigkeit der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 2025 – 5 PA 2.24
- BVerwG, Beschluss vom 24.02.2015 – 5 P 7.14 – PersV 2015, 264 Rn. 18[↩]
- vgl. nur Baden, in: Altvater/?Baden/?Baunack u. a., Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl.2023, § 26 Rn. 7[↩]
- vgl. Gerhold, in: Lorenzen/?Gerhold/?Schlatmann u. a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand August 2025, § 59 BPersVG a. F. Rn. 4, 13[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2015 – 5 PB 19.15 8 m. w. N.[↩]
- vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025 – 5 PA 4.24 44[↩]
- vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025 – 5 PA 4.24 46[↩]
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