In Sachsen können Beschäftigte den Personalrat der Teildienststelle, in der sie ihre Tätigkeit tatsächlich vor Ort ausüben, auch dann wählen, wenn sie dort nach fachlichen Weisungen des Leiters einer anderen Teildienststelle dieser obliegende Aufgaben wahrnehmen.
In dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall ging es um die Personalratswahlen im Sächsischen Landesamt für Schule und Bildung. Dieses besteht aus der Hauptdienststelle in Chemnitz sowie sechs Teildienststellen an verschiedenen Orten in Sachsen. Diese gelten aufgrund entsprechender Beschlüsse ihrer Beschäftigten als personalvertretungsrechtlich selbstständige Dienststellen, die einen eigenen Personalrat haben können. In der Leipziger Teildienststelle wurde 2021 ein Personalrat gewählt. Seit Januar 2022 sind aufgrund einer Organisationsverfügung der Leitung der Hauptdienststelle 56 der etwa 300-400 am Standort Leipzig Beschäftigten, darunter drei Mitglieder des örtlichen Personalrats, ausschließlich fachliche Aufgaben zugewiesen, die anderen Teildienststellen (Aufgabenteildienststellen) obliegen. Von dort erhalten sie auch ihre fachlichen Weisungen. Der Personalrat der Leipziger Teildienststelle vertritt im Gegensatz zum dortigen Dienststellenleiter die Auffassung, dass die genannten 56 Beschäftigten trotz der Organisationsänderung nach wie vor am Leipziger Standort wahlberechtigt und wählbar seien.
Den auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Antrag des Personalrats hat das Verwaltungsgericht Dresden abgewiesen1. Die Beschwerde des Personalrats hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen2. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Personalrats auf dessen Rechtsbeschwerde hin stattgegeben:
Nach § 13 Abs. 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) sind zur Wahl des Personalrats einer Dienststelle grundsätzlich „alle Beschäftigten der Dienststelle“ wahlberechtigt. Die Wählbarkeit setzt die Wahlberechtigung voraus (§ 14 SächsPersVG).
Für die Wahlberechtigung ist insbesondere die Zugehörigkeit zur betreffenden Dienststelle entscheidend, die davon abhängt, ob ein Beschäftigter in diese Dienststelle eingegliedert ist. Die Eingliederung in eine Dienststelle erfolgt im Regelfall dadurch, dass ein Bediensteter in einer Dienststelle tätig ist und dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt.
Diese Voraussetzungen sind für das Sächsische Personalvertretungsrecht zu modifizieren, wenn die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten atypisch zwischen zwei Teildienststellen dergestalt „gespalten“ sind, dass sie ihrer Tätigkeit einerseits tatsächlich in einer Teildienststelle nachgehen, andererseits dort aber Aufgaben einer anderen Teildienststelle nach den fachlichen Weisungen ihres Leiters wahrnehmen. Diese Beschäftigten haben in der Teildienststelle, in der sie tatsächlich vor Ort arbeiten, nicht nur ihre sozialen Kontakte, sondern sie müssen auch die auf die äußere Ordnung in der Dienststelle bezogenen Weisungen des dortigen Dienststellenleiters befolgen.
Die Gesetzessystematik sowie der Zweck des Personalvertretungsgesetzes, zum Wohle der Beschäftigten eine möglichst umfassende Betreuung durch einen Personalrat zu gewährleisten, und die Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen lassen den Gesichtspunkt einer ortsnahen Betreuung am Beschäftigungsort durch den dortigen Personalrat nicht hinter das fachliche Weisungsrecht des Dienststellenleiters der Aufgabendienststelle und die hierauf bezogene Eingliederung der Beschäftigten in diese Teildienststelle und deren Hierarchie zurücktreten.
Diese Beschäftigten sind daher nicht nur – wie das Verwaltungsgericht Dresden und das Sächsische Oberverwaltungsgericht gemeint haben – im Hinblick auf das fachliche Weisungsrecht in die Aufgabenteildienststelle eingegliedert, sondern auch in die Teildienststelle, in der sie tatsächlich tätig sind.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob oder welcher Eingliederung in Bezug auf die Wahlberechtigung zur Personalratswahl der Vorzug zu geben ist. Denn nach § 13 Abs. 5 SächsPersVG sind Beschäftigte, die in mehreren Dienststellen verwendet werden, also dort eingegliedert sind, in allen Dienststellen wahlberechtigt. Folglich besteht hier die Wahlberechtigung auch für den Personalrat der Leipziger Teildienststelle.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 5 P 2.25
- VG Dresden, Beschluss vm 21.11.2023 – 9 K 2246/22.PL[↩]
- Sächs. OVG, Beschluss vom 06.03.2025 – 9 A 533/23.PL[↩]
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