Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind die betriebsangehörigen Arbeitnehmer wahlberechtigt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zu dem Betrieb setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist . Hier
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