Die laufende Probezeit – und der Anspruch auf Beförderung

Von der Möglichkeit, Beamte auf Probe bereits nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu befördern (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG), muss der Dienstherr keinen Gebrauch machen. Ein genereller Ausschluss dieser Möglichkeit kann durch Verwaltungsvorschrift erfolgen.

Die laufende Probezeit – und der Anspruch auf Beförderung

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Eilverfahren begehrt der antragstellende Beamte auf Probe, während der noch laufenden Probezeit befördert zu werden. Der Beamte ist mit Wirkung vom 31.03.2023 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9g BBesO eingewiesen worden. Mit Schreiben vom 28.04.2023 teilte ihm der Dienstherr mit, dass die laufbahnrechtliche Probezeit voraussichtlich mit Ablauf des 30.03.2026 enden und ? sofern er die weiteren Voraussetzungen erfülle ? zum 31.03.2026 das Verfahren auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten eingeleitet werde. In der ihm am 4.11.2024 eröffneten Beurteilung zur Hälfte der Probezeit ist festgestellt worden, dass sich der Beamte voraussichtlich bewähren wird. In der aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1.03.2025 erhielt der Beamte ein Gesamturteil der Note 3 („Normalleistung“). Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Aufgrund der „Neuausrichtung der Beförderungspraxis des Dienstherrn auf spannenbewerteten Dienstposten bei rein statusamtsbezogenen Auswahlentscheidungen“ vom 07.01.2022 führte der Dienstherr halbjährliche Beförderungsrunden für die Vergabe des ersten Beförderungsamts der Besoldungsgruppen A 7, A 10 und A 14 durch. Mindestvoraussetzung ist dabei ein Gesamturteil der Note 3. Mit Auswahlvermerk vom 16.09.2025 betrachtete das zuständige Personalreferat den in Betracht kommenden Bewerberkreis von Amts wegen und wählte 36 Beamte für eine Beförderung aus. Nicht berücksichtigt wurden dabei diejenigen (97) Beamten, die sich noch in einem Probebeamtenverhältnis befinden. Zur Begründung ist ausgeführt, dass vor einer Beförderung zunächst die Bewährung der Probezeitbeamten in vollem Umfang festgestellt werden solle. Eine Beförderung in der Probezeit scheide demnach aus.

Gegen die dem Beamten am 6.10.2025 zur Kenntnis gebrachte Konkurrentenmitteilung hat der Beamte am 20.10.2025 Widerspruch erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Auffassung, der Ausschluss von Probebeamten verstoße gegen § 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG. Es sei nicht dem Dienstherrn überlassen, durch eigenständige Regelungen über die vom Gesetz- und Verordnungsgeber erlassenen Beförderungsverbote hinaus eigene zu kreieren. Über dieses Verfahren ist noch nicht entschieden. Den Antrag des Beamten, dem Dienstherrn vorläufig zu untersagen, die Konkurrentin zu befördern, hat das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, kann keinen Erfolg haben. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Beamte die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls aber zeigt der Antrag keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auswahlentscheidung auf, sodass dem Beamten kein Anspruch auf vorläufige Unterlassung ihres Vollzugs zukommt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, konnte keinen Erfolg haben. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Beamte die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls aber zeigt der Antrag keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auswahlentscheidung auf, sodass dem Beamten kein Anspruch auf vorläufige Unterlassung ihres Vollzugs zukommt.

Fraglich erscheint bereits, ob dem Beamten ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zugesprochen werden kann.

Denn nach den Angaben im Auswahlvermerk vom 16.09.2025 (Ziffer 1.4, S. 4) ? die den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aus anderen Verfahren entsprechen1 ? stehen dem Dienstherr ausreichend Planstellen zur Verfügung, um die Kandidaten des zugelassenen Bewerberkreises im Statusamt A 9 nach A 10 zu befördern, die von Amts wegen betrachtet werden und die die Auswahlkriterien zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllen.

Es ist daher jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die vorläufige Untersagung einer Beförderung anderer Bewerber erforderlich wäre, um die Möglichkeit einer Beförderung auch des Beamten offenzuhalten (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Dienstherrin den Beamten unabhängig von etwaigen Ernennungen anderer Bewerber befördern könnte und würde, wenn sich seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren als fehlerhaft erweisen würde.

Jedenfalls fehlt dem Beamten der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Dienstherrin von der Möglichkeit, bereits Probebeamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zu befördern, generell keinen Gebrauch macht.

Sinn und Zweck der Begründung eines Probebeamtenverhältnisses ist die Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung2. Die Erprobung soll die Feststellung ermöglichen, ob der Probebeamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in dem zu übertragenden Amt in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind3. Verbleiben Zweifel an der vollumfänglichen Bewährung, wofür nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG ausdrücklich „ein strenger Maßstab“ gilt, darf der Probebeamte nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Das Beamtenverhältnis auf Probe ist geschaffen worden, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probebeamten vor der Übertragung eines auf Lebenszeit verliehenen Amtes in praktischer Tätigkeit zu erproben und sich von ihm „ohne Schwierigkeiten“ zu trennen, wenn er den Anforderungen nicht genügt4.

Die Vorstellung, dass ein Beamter bereits während des Laufs seiner Probezeit befördert wird, entspricht daher nicht dem gesetzlichen Leitbild des Probebeamtenverhältnisses.

Aus § 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG folgt keine andere Beurteilung. Nach dieser Regelung ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unzulässig5. Daraus folgt zwar im Umkehrschluss, dass eine Beförderung nach Ablauf der benannten Mindestfrist nicht bereits generell unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des Beamten lässt sich der Regelung aber nicht entnehmen, dass die Dienstherrin verpflichtet wäre, Bewerbungen für die Vergabe von Beförderungsämtern bereits vor Ablauf des Probebeamtenverhältnisses zuzulassen. Von der aufgrund der in § 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG enthaltenen Anordnung möglichen Befugnis muss der Dienstherr keinen Gebrauch machen. Die Regelung vermittelt keinen Anspruch auf die Möglichkeit einer Beförderung bereits nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe6. Entsprechendes gilt für § 32 Nr. 3 BLV.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG darf zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Grundsätzlich kann daher über die Bewährung ? und damit erst recht über eine Beförderung ? erst nach Ablauf der Probezeit entschieden werden7. Diese „Wartezeitregelung“ entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil mit ihr die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt ? und damit seine Eignung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG ? festgestellt werden soll8.

§ 11 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BBG sieht zwar die Möglichkeit vor, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Mindesterprobungszeit zuzulassen. Ein subjektiver Anspruch von Probebeamten, von derartigen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, ist damit indes nicht verbunden. Dem entspricht, dass ? abgesehen von Fällen einer manipulativ-verzögernde Gestaltung ? die zeitliche Gestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt ist9.

Für diese Entscheidung bedarf es auch keiner parlamentsgesetzlichen Entscheidung. Die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG wesentlichen Fragen hat vielmehr bereits der Gesetzgeber beantwortet. Danach ist ? wie aufgezeigt ? grundsätzlich die Probezeit zu absolvieren, bevor über eine Beförderung entschieden werden kann.

Die Entscheidung darüber, ob und ggf. in welchen Fällen hiervon ausnahmsweise abgesehen werden kann, ist der Verwaltungspraxis der Dienstherrin überlassen. Die Entscheidung des Dienstherr, von der aus § 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG folgenden Ausnahmemöglichkeit generell keinen Gebrauch zu machen, ist daher nicht zu beanstanden.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – 2 VR 22.25

  1. vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.11.2024 – 2 VR 2.24 3[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 – 2 B 75.16 – NJW 2017, 2295 Rn. 13[]
  3. vgl. BVerwG, Urteile vom 25.01.2001 – 2 C 43.99 – ZBR 2002, 48 <50> und vom 19.03.1998 – 2 C 5.97, BVerwGE 106, 263 <267> m. w. N.[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 – 2 BvR 841/73, BVerfGE 43, 154 <166> BVerwG, Urteil vom 10.10.2024 – 2 C 21.23, BVerwGE 183, 229 Rn. 11[]
  5. vgl. zum Einstellungsbegriff BVerwG, Beschluss vom 19.09.2023 – 2 VR 2.23, NVwZ-RR 2024, 153 Rn. 16[]
  6. so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts, BT-Drs. 16/7076 S. 105[]
  7. vgl. zur Ausschöpfung des Beurteilungszeitraums BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 – 2 A 15.17, BVerwGE 165, 263 Rn. 47[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2018 – 2 C 21.17 16[]
  9. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 27.15, BVerwGE 156, 272 Rn. 35[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch