Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung – und das Wahlrecht von Praktikanten

Eine Tätigkeit, die nur geringfügig sowie vorübergehender Natur ist und die deshalb mangels Eingliederung in die Dienststelle nicht zur Entstehung der Beschäftigteneigenschaft führt, kann auch das Wahlrecht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht begründen.

Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung – und das Wahlrecht von Praktikanten

Zu den die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffenden zwingenden Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 26 BPersVG gehört auch die Bestimmung über die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in § 101 Abs. 1 BPersVG.

Die von der Dienststelle durch die Zahlung von Studienentgelten geförderten Bachelor-Studierenden sind bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung weder wahlberechtigt noch wählbar. Die unzutreffend ermittelte Zahl der Wahlberechtigten führt zudem zu einer fehlerhaft festgesetzten Zahl der zu wählenden Mitglieder.

Der Wahlvorstand hat die genannten Studierenden zu Unrecht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO als wahlberechtigte Beschäftigte in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wahlberechtigt sind nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Da es sich bei den Studierenden – nach übereinstimmender Erklärung der Verfahrensbeteiligten – nicht um Minderjährige gehandelt hat, kommt es darauf an, ob sie als Beschäftigte anzusehen sind, die sich in einer beruflichen Ausbildung befunden haben. Die Auslegung dieser Tatbestandsalternative ergibt, dass die Studierenden zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht wahlberechtigt waren.

§ 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BPersVG enthält dem Wortlaut nach zwei Begriffselemente, nämlich die Beschäftigteneigenschaft und den Status eines Auszubildenden in einer noch nicht abgeschlossenen („befinden“) Berufsausbildung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber insoweit nicht auf den engen Auszubildendenbegriff in § 56 Abs. 1 BPersVG mit seiner Begrenzung auf bestimmte Berufsausbildungsverhältnisse, insbesondere solche nach dem Berufsbildungsgesetz, abstellt, sondern auf den weiten, Berufsausbildungen aller Art umfassenden Beschäftigtenbegriff in § 4 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG zurückgreift1. Hieran hat sich nichts dadurch geändert, dass § 105 Satz 4 BPersVG nunmehr die Regelung des § 56 Abs. 1 BPersVG für die Jugend- und Auszubildendenvertretung für entsprechend anwendbar erklärt. Denn diese Verweisung bezieht sich nicht auf die Frage der Wahlberechtigung, für die in § 100 BPersVG eine spezielle Regelung getroffen ist. Vielmehr wird durch sie der besondere Schutz der Auszubildenden als Mitglieder des Personalrats bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch auf die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erstreckt.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst grundsätzlich die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Kennzeichnend für den Beschäftigtenbegriff ist danach die Eigenschaft als Beamter oder Arbeitnehmer „im öffentlichen Dienst“. Sie setzt einerseits – von Sonderfällen wie der Abordnung (vgl. etwa § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 BPersVG) abgesehen – regelmäßig die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstherrn voraus. Dem Umstand, dass der Gesetzgeber auch die „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ einbezogen hat, kommt diesbezüglich keine abweichende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Wendung ebenso wie in § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Entscheidung in dem zur Zeit der Ursprungsfassung der Gesetze noch ungeklärten rechtstheoretischen Streit vermeiden, ob Berufsausbildungsverhältnisse Arbeitsverhältnisse oder Rechtsverhältnisse eigener Art sind, aber gleichzeitig klarstellen, dass Auszubildende gleichwohl auf jeden Fall in den Kreis der Beschäftigten (Beamten oder Arbeitnehmer) einzubeziehen sind2. Er hat damit aber für die „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ nicht auf die Notwendigkeit der Begründung eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zum Verwaltungsträger mit dem hierfür erforderlichen besonderen ausbildungsbezogenen Inhalt verzichtet. Soweit es sich – wie hier – nicht um Beamte handelt, ist Voraussetzung also ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis, das den Zweck verfolgt, den Betreffenden mit Kenntnissen sowie Arbeitsmethoden und -techniken eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst vertraut zu machen3 und das durch die Begründung eines Weisungsrechts der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, und einer damit korrespondierenden Weisungsgebundenheit des Auszubildenden sowie entsprechenden Schutzrechten gekennzeichnet ist4. Erforderlich ist weiter, dass die rechtliche Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses auf eine berufliche Qualifizierung des Betreffenden in eigener rechtlicher und tatsächlicher Verantwortung der Dienststelle gerichtet ist. Daran mangelt es, wenn die Dienststelle lediglich ihre personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung stellt, um einzelne, unselbstständige Ausbildungsleistungen im Rahmen einer Berufsausbildung zu erbringen, die von einer anderen Dienststelle oder einem Privaten geleitet wird und zu verantworten ist5. Im Übrigen kommt es auf die Art und den Umfang der vereinbarten Ausbildung nicht an6. Unerheblich ist auch, ob das Rechtsverhältnis nur kurzfristig bestehen soll, welche Dauer es im maßgeblichen Zeitpunkt hatte (vgl. für § 5 BetrVG: BAG, Beschluss vom 30.10.1991 – 7 ABR 11/91 – NZA 1992, 808 <809>) und ob der „zu seiner Berufsausbildung Beschäftigte“ eine Geldleistung für seine Tätigkeit erhalten soll (vgl. für § 5 BetrVG: BAG, Beschluss vom 06.11.2013 – 7 ABR 76/11 – NZA 2014, 678 Rn. 26).

Darüber hinaus setzt der Begriff des „Beschäftigten im öffentlichen Dienst“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG in diesem Kontext voraus, dass der Auszubildende in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung eingegliedert ist und sich durch seine Tätigkeit dort auf eine Mitwirkung an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe vorbereitet7. Die hierdurch begründete Dienststellenzugehörigkeit ist zu verstehen als die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung in eine bestimmte Dienststelle, die insofern maßgeblich geprägt ist von der tatsächlichen Aufnahme der dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nach vorgesehenen Arbeit (oder Ausbildung) im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle8. Ohne ein vertragliches Beschäftigungsverhältnis begründet eine worauf auch immer beruhende tatsächliche Eingliederung allein deshalb nicht die Beschäftigteneigenschaft9. Die tatsächliche Eingliederung bestimmt auch die Dienststellenzugehörigkeit und bindet das Wahlrecht damit an eine in einer bestimmten Dienststelle zu bildende Personalvertretung10; dies gilt auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass es auch für die Frage der Eingliederung grundsätzlich nicht auf den Umfang der Arbeitsleistung ankommt und § 100 Abs. 1 BPersVG wie auch § 14 Abs. 1 BPersVG keine Mindestzugehörigkeitsdauer zu der Dienststelle im Zeitpunkt der Wahl vorsieht. Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es zu keiner Eingliederung kommt, wenn (etwa) nur Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden, die ersichtlich zu keiner betrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle führen, weil sie nur geringfügig und nur vorübergehender Natur sind. Dabei spricht eine Vermutung dafür, dass eine Tätigkeit in einer Dienststelle dann geringfügiger und vorübergehender Natur ist, wenn sie auf eine Dauer von weniger als zwei Monaten begrenzt ist11. Eine solche kurzfristige Tätigkeit, die mangels Eingliederung in die Dienststelle nicht zur Entstehung der Beschäftigteneigenschaft führt, kann auch die Wahlberechtigung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht begründen12.

An den vorstehenden Maßstäben gemessen waren die Studierenden zu dem in § 100 Abs. 1 Satz 1 BPersVG genannten maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem des Wahltages, nicht wahlberechtigt. Vor diesem Hintergrund musste das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr der Frage nachgehen, ob die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch für diejenigen in das Wählerverzeichnis aufgenommenen Studierenden bestanden haben, die nach Angaben der Antragstellerin als Beschäftigte der Dienststelle zum Zwecke eines Aufstiegsstudiums an der Universität der Bundeswehr unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt waren.

Die Studierenden des Studiengangs BS INF waren bereits deshalb nicht im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 BPersVG wahlberechtigt, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis mit der Dienststelle bzw. ihrem Verwaltungsträger zum Zwecke der Vermittlung beruflicher Kenntnisse gefehlt hat. Für die Annahme eines solchen vertraglichen Ausbildungsverhältnisses kommen nach den Darlegungen der Antragstellerin, denen die Beteiligte nicht widersprochen hat, zwar zwei Anknüpfungspunkte in Betracht, nämlich einerseits der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Studierenden vereinbarte Stipendiatenvertrag und andererseits die zwischen diesen abgeschlossene Praktikumsvereinbarung. In beiden Fällen fehlte es jedoch – jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Wahl – am Bestehen eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses in Gestalt eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses.

Der Stipendiatenvertrag allein begründet – unbeschadet eines von der Antragstellerin angenommenen öffentlich-rechtlichen Charakters – auch dann kein privatrechtliches Ausbildungsverhältnis, wenn man in die Betrachtung einbezieht, dass er die Gewinnung von Nachwuchskräften für den BND erleichtern soll. Gegenstand dieses Vertrages ist die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an den Studierenden in Gestalt einer monatlichen Stipendienzahlung für die Laufzeit des Studiums an der Universität der Bundeswehr. Im Gegenzug verpflichtet sich der Stipendiat im Wesentlichen zur gewissenhaften Einhaltung des universitären Studienplans, zum Betreiben des Studiums und zur Unterrichtung des BND über die Studienfortschritte. Seine Pflichten beziehen sich daher ausschließlich auf eine Ausbildung, die unter der alleinigen rechtlichen und tatsächlichen Verantwortung der Universität erfolgt. Außerdem trifft der Vertrag Regelungen über die Rückzahlung des Stipendiums im Fall der Zweckverfehlung. Der Stipendiatenvertrag enthält aber keine Aussagen über das notwendige Mindestmaß einer wechselseitigen ausbildungsbezogenen Pflichtenstellung13. Insbesondere ist weder eine Verpflichtung des BND vorgesehen, dem Stipendiaten berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, noch eine Verpflichtung des Stipendiaten, sich einer praktischen beruflichen Unterweisung nach den Vorgaben der Antragstellerin zu unterziehen. Fehlt es daran, scheidet die Annahme eines Vertragsverhältnisses aus, das die Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung zum Inhalt hat14. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der BND zur Einrichtung einer Betreuungsstelle und zur Betreuung der Stipendiaten verpflichtet hat (§ 5 Nr. 5.2 des Stipendiatenvertrages). Denn es ist schon nicht erkennbar, dass er damit über eine bloße Unterstützung des Stipendiaten im Kontext des Studiums an der Universität hinaus eigenständige Ausbildungsleistungen erbringen wollte. Abgesehen davon steht dem auch keine Verpflichtung des Stipendiaten gegenüber, solche – unterstellten – Leistungen des BND außerhalb der Universitätsausbildung überhaupt in Anspruch zu nehmen. Die Zahlung des vereinbarten Stipendiums ist vielmehr allein an die ordnungsgemäße Erbringung der Studienleistung an der Universität der Bundeswehr geknüpft. Im Übrigen verpflichtet sich der BND zwar für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses auch zur vorrangigen Einstellung des Stipendiaten, soweit Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Damit wird ein Arbeitsverhältnis für die Zukunft in Aussicht gestellt, nicht jedoch ein Ausbildungsverhältnis begründet. Auch aus dem Umstand, dass nach dem Vertrag das Stipendium einkommensteuerpflichtig sein soll (§ 3 Nr. 3.4), folgt entgegen der Auffassung der Beteiligten nichts Gegenteiliges. Denn hierin liegt lediglich eine steuerrechtliche Einordnung durch den BND mit Blick auf § 3 Nr. 11 und 44 EStG, die verbindlich allerdings nur durch die Finanzverwaltung vorgenommen werden kann, und die – ihre inhaltliche Richtigkeit unterstellt – allein nicht zur Annahme des Bestehens eines Ausbildungsverhältnisses der Stipendiaten mit dem BND führt.

Im Unterschied zu dem Stipendiatenvertrag begründet die gegebenenfalls mit Studierenden des Studiengangs BS INF abgeschlossene Praktikumsvereinbarung zwar ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zum Zwecke der Berufsausbildung. Derartige Ausbildungsverhältnisse haben aber zum Zeitpunkt der Wahl nicht bestanden.

Allerdings enthält die Praktikumsvereinbarung die wesentlichen Regelungen über die wechselseitige ausbildungsbezogene Pflichtenstellung des Auszubildenden und des Ausbildenden und begründet daher ein zivilrechtliches Ausbildungsverhältnis. So dient das Praktikum der Vermittlung praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur Komplementierung der im Studium vermittelten Lehrinhalte (§ 2 Satz 1). Aus dieser Zwecksetzung folgt zugleich eine Verpflichtung des Ausbildenden, den Praktikanten entsprechend im Rahmen seiner Beschäftigung zu unterweisen. Umgekehrt ist dieser insbesondere zur „gewissenhaften Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben“ (§ 2 Satz 3) und zur Befolgung der Weisungen des Ausbildenden (§ 2 Satz 4) angehalten. Mit diesem Inhalt unterliegt das Praktikumsverhältnis als anderes ausbildungsbezogenes Vertragsverhältnis sogar dem Berufsbildungsgesetz (vgl. § 26 BBiG). Dessen Anwendung ist nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ausgeschlossen, wonach das Gesetz nicht gilt für eine Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird15. Zwar führt die Universität der Bundeswehr München ihre Ausbildung nach dem bayerischen Hochschulrecht durch und erlässt auch die Ausbildungsvorschriften auf dessen Grundlage (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 4 Satz 1 BayHIG). Bei den von Studierenden des Studiengangs BS INF in der Dienststelle Z. abgeleisteten Praktika handelt es sich aber nicht um solche, die in die universitäre Ausbildung eingeordnet sind. Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin, denen die Beteiligte nicht widersprochen hat, und die mit den Regelungen der Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik der Universität der Bundeswehr München sowie des zugehörigen Modulhandbuchs übereinstimmen und auch in der Praktikumsvereinbarung zum Ausdruck kommen16. Von einem dem Berufsbildungsgesetz unterfallenden vertraglichen Berufsausbildungsverhältnis geht im Übrigen auch die Praktikumsvereinbarung selbst aus, die in § 5 Satz 1 auf § 26 BBiG verweist.

Zu berücksichtigen ist gleichwohl, dass das Praktikum der Vereinbarung nach ausdrücklich in einem bestimmten Zeitraum abgeleistet wird (vgl. § 1 Nr. 1.1), der höchstens drei Monate beträgt17. Nur für diese Zeit ist das Ausbildungsverhältnis vereinbart. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin finden die Praktika der Studierenden des Studiengangs BS INF allerdings nur in der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis September statt. Zum für die Wahlberechtigung maßgeblichen Wahltag bestand daher für keinen der in das Wählerverzeichnis aufgenommenen Studierenden des Studiengangs BS INF ein vertragliches Beschäftigungsverhältnis mit der Dienststelle bzw. ihrem Verwaltungsträger zum Zwecke der Vermittlung beruflicher Kenntnisse. Auf die von der Beteiligten behauptete Eingliederung der Studierenden in die Dienststelle kommt es dann nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob in Einzelfällen die für eine Eingliederung erforderliche Mindestdauer der Beschäftigung von zwei Monaten überschritten wird.

Die Wahlberechtigung der Studierenden des Studiengangs TIKT im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist bereits deshalb mehr als zweifelhaft, weil es auch in ihrem Fall im maßgeblichen Zeitpunkt an einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis mit der Dienststelle bzw. ihrem Verwaltungsträger zum Zwecke der Vermittlung beruflicher Kenntnisse gefehlt haben dürfte. Jedenfalls bestand sie nicht, weil die Studierenden am Wahltag nicht in die Dienststelle Z. eingegliedert waren.

Für diese Studierenden kann ein vertragliches Ausbildungsverhältnis seine Grundlage allein in dem mit ihnen abgeschlossenen Studienvertrag haben, da nach den Angaben der Antragstellerin, denen die Beteiligte nicht widersprochen hat, gesonderte Verträge über die Ableistung der praktischen Studienabschnitte nicht abgeschlossen werden. Der Studienvertrag enthält zwar arbeitsvertragliche Elemente. Es spricht jedoch bereits Überwiegendes dafür, dass auch bei ihrer Berücksichtigung privatrechtliche Ausbildungsverhältnisse zumindest nicht zum Zeitpunkt der Wahl bestanden haben.

Wie der Stipendiatenvertrag im Fall der Studierenden des Studiengangs BS INF regelt auch der Studienvertrag seinem Schwerpunkt nach die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an den Studierenden in Gestalt einer monatlichen Studienentgeltzahlung für die Dauer des dualen Studiums (§ 6 Nr. 1). Im Gegenzug verpflichtet sich der Studierende, beim BND für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein, wenn er in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend seiner erworbenen Abschlussqualifikation übernommen wird (§ 9 Nr. 1). In diesem Zusammenhang trifft der Vertrag auch Regelungen über die Rückzahlung der Förderung im Fall der Zweckverfehlung (§ 9 Nr. 2). Im Übrigen verweist der Vertrag für die nähere Ausgestaltung des Studiums einschließlich der praktischen Studienabschnitte und die diesbezüglichen Pflichten des Studierenden auf die hochschulrechtlichen Regelungen (§ 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2, § 5 Nr. 1). Ferner macht er den Inhalt eines zwischen dem BND und der Universität der Bundeswehr München geschlossenen „Kooperationsvertrages“ zum Vertragsbestandteil (§ 2 Nr. 5), aus dem sich jedoch nichts für das Verhältnis zwischen BND und dem Studierenden bezüglich der praktischen Studienabschnitte ergibt. „…“

Arbeitsrechtlicher Natur ist demgegenüber zwar insbesondere, dass der Studienvertrag generell die Regelungen des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) für anwendbar erklärt, soweit die Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge nichts Abweichendes regelt (§ 2 Nr. 4). Außerdem wird – ohne erkennbare innere Ordnung – die Geltung der einschlägigen Dienstvereinbarungen des BND angeordnet (§ 2 Nr. 6), für die Arbeitszeit auf die für die dort Beschäftigten geltenden Regelungen verwiesen (§ 5 Nr. 2) und hinsichtlich des Urlaubsanspruchs nochmals ausdrücklich § 9 Abs. 1 TVAöD für anwendbar erklärt (§ 7 Nr. 1). Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der hochschulrechtlichen Regelungen in den Studienvertrag (§ 2 Nr. 5 Satz 2) dürfte auch die Regelung in § 6 Abs. 3 der Ordnung zur Durchführung der praktischen Studienabschnitte in den Bachelor-Studiengängen und Diplom-Studiengängen im Fachhochschulbereich der Universität der Bundeswehr München (PraktO-FH) i. V. m. Anlage 3 Nr. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Technische Informatik und Kommunikationstechnik der Universität der Bundeswehr München (SPOETTI/Ba) zum Inhalt des Studienvertrages gemacht worden sein, nach der der Studierende während der praktischen Studienabschnitte verpflichtet ist, den zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Anordnungen der Ausbildungsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen sowie die im Rahmen der praktischen Tätigkeit übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. Diese Bestimmungen lassen aber insgesamt erkennen, dass ihre Geltung sich nicht auf die gesamte Förderungs- und Studiendauer erstrecken soll, sondern allein auf die Ableistung der praktischen Studienabschnitte beim BND bezogen ist. Außerhalb dieser Zeiten ist kein Raum für die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen, die Geltung von Dienstvereinbarungen des BND oder die Befolgung von ausbildungsbezogenen Anordnungen des BND, da die Ausbildung jedenfalls dann allein in der rechtlichen und tatsächlichen Verantwortung der Universität erfolgt. Für die Regelung der Arbeitszeit kommt dies sogar im Studienvertrag unmittelbar zum Ausdruck („während der berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden“). Daraus ist zu schließen, dass zum für die Wahlberechtigung maßgeblichen Wahltag für keinen der in das Wählerverzeichnis aufgenommenen Studierenden des Studiengangs TIKT ein vertragliches Beschäftigungsverhältnis mit der Dienststelle bzw. ihrem Verwaltungsträger zum Zwecke der Vermittlung beruflicher Kenntnisse bestand. Denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin finden deren praktische Studienabschnitte ebenfalls nur in der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis September statt.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die arbeitsrechtlichen Regelungen des Studienvertrages insgesamt hinreichend für die Annahme eines Mindestmaßes einer wechselseitigen ausbildungsbezogenen Pflichtenstellung sind und ob die rechtliche Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses auch auf eine berufliche Qualifizierung des Betreffenden in eigener rechtlicher und tatsächlicher Verantwortung der Dienststelle gerichtet ist. Letzteres kann zweifelhaft sein, weil die praktischen Studienabschnitte Teil des Studiengangs TIKT (vgl. § 5 SPOETTI/Ba) und auf der Grundlage von § 2 PraktO-FH i. V. m. Anlage 3 Nr. 1 SPOETTI/Ba auch inhaltlich hochschulrechtlich geregelt sind18. Ebenso muss nicht der Frage nachgegangen werden, welche Bedeutung es für die arbeitsrechtlichen Inhalte des Studienvertrages hat, dass auch dieser nach dem Verständnis der Antragstellerin wegen der Regelung der Studienfinanzierung öffentlich-rechtlichen Charakter haben soll, dem Inhalt nach gemischte Verträge aber unzulässig sind19.

Unbeschadet dessen fehlt es zumindest an einer Eingliederung der Studierenden des Studiengangs TIKT in die Dienststelle Z. des BND zum maßgeblichen Zeitpunkt. Denn jedenfalls sowohl vor dem Beginn der praktischen Studienabschnitte als auch nach deren Beendigung unterliegt die Ausbildung der Studierenden der ausschließlichen rechtlichen und tatsächlichen Verantwortung der Universität auf der Grundlage der einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen. Eine berufliche Unterweisung durch die Dienststelle im Rahmen ihrer Arbeitsorganisation, durch die sich die Studierenden auf eine Mitwirkung an der Erfüllung der dem BND gestellten öffentlichen Aufgabe vorbereiten, findet außerhalb der praktischen Studienabschnitte nicht statt. Mit deren jeweiligem Ende endet daher mangels fortbestehender hinreichender Beziehungen der Studierenden zur Dienststelle Z. auch eine zuvor bestehende Eingliederung. Dieser Schluss rechtfertigt sich nicht zuletzt mit Blick auf die geringe Gesamtdauer der praktischen Studienabschnitte im Verhältnis zu der insgesamt drei Jahre dauernden Ausbildung und den Umstand, dass zwischen zwei praktischen Studienabschnitten nahezu ein Jahr vergeht.

Der Wahlvorstand hat im hier entschiedenen Fall entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 BPersVWO Wahlvorschläge als gültig angesehen, obwohl diese mit Studierenden der beiden genannten Studiengänge nicht wählbare Bewerber enthielten20. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sind zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbar die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Die Vorschrift knüpft das passive Wahlrecht also ebenfalls als erste Voraussetzung an die Beschäftigteneigenschaft. Da es hieran zum maßgeblichen Zeitpunkt aus den zuvor dargelegten Gründen gefehlt hat, waren sämtliche der auf den Wahlvorschlägen aufgeführten Studierenden nicht wählbar. Abgesehen davon wären sie nach § 100 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG auch nur dann wählbar gewesen, wenn sie am Wahltag seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gewesen wären. Auch dies war nicht der Fall.

Auch die weitere Voraussetzung des § 26 BPersVG für eine erfolgreiche Wahlanfechtung waren im hier entschiedenen Fall erfüllt. Die aufgezeigten Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren sind nicht im Sinne dieser Vorschrift berichtigt worden21. Hier sind die verschiedenen Wahlfehler weder im laufenden Wahlverfahren korrigiert worden noch war ihre Berichtigung im gerichtlichen Verfahren möglich. Sie sind auch nicht gegenstandslos geworden oder haben sich sonst erledigt.

Schließlich liegt auch die letzte Voraussetzung des § 26 BPersVG für eine erfolgreiche Wahlanfechtung vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Wahlergebnis durch die aufgezeigten Wahlfehler nicht geändert oder beeinflusst werden konnte22. Die Ergebnisrelevanz der Fehler folgt hier schon aus dem Umstand, dass die Studierenden beider Studiengänge in einer gemessen an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten erheblichen Größenordnung von etwa 60 % nicht wahlberechtigt gewesen sind, trotz fehlender Wählbarkeit Angehörige dieser Gruppe gewählt worden sind und überdies keine aus fünf Vertretern bestehende Vertretung hätte gebildet werden dürfen.

Die festgestellten Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren führen damit zur Ungültigkeit der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 2025 – 5 PA 2.24

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.05.2012 – 6 PB 7.12, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 46 Rn. 7; ebenso etwa Gerhold, in: Lorenzen/?Gerhold/?Schlatmann u. a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand August 2025, § 99 BPersVG Rn. 25 m. w. N.[]
  2. vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 12.03.1987 – GmS-OGB 6/86, BVerwGE 77, 370 <374 f.>[]
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1984 – 6 P 39.82, Buchholz 238.3A § 4 BPersVG Nr. 2 S. 6 f.[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 – 6 PB 1.06, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 35 Rn. 3 m. w. N.[]
  5. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.07.1984 – 6 P 39.82, Buchholz 238.3A § 4 BPersVG Nr. 2 S. 7 f. m. w. N.; und vom 23.10.1984 – 6 P 15.84 14[]
  6. vgl. Sauerland, in: Ricken, BeckOK BPersVG, Stand Juli 2025, § 4 Rn. 30; Benecke, in: Richardi/?Dörner/?Weber/?Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl.2024, § 4 BPersVG Rn. 23[]
  7. vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 12.03.1987 – GmS-OGB 6/86, BVerwGE 77, 370 <376>[]
  8. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 – 6 PB 1.06, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 35 Rn. 3[]
  9. vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1982 – 6 P 8.79, Buchholz 238.3A § 4 BPersVG Nr. 1 S. 4[]
  10. vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.09.1990 – 6 P 20.88, Buchholz 251.8 § 12 RhPPersVG Nr. 1 S. 2[]
  11. vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.1995 – 6 P 44.93, BVerwGE 99, 230 <232 f.> m. w. N.[]
  12. Gronimus, in: Fischer/?Goeres/?Gronimus, GKÖD, Band V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2025, BPersVG 2021, § 100 Rn. 18; insoweit unklar bzw. anders Gerhold, in: Lorenzen/?Gerhold/?Schlatmann u. a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand August 2025, § 100 Rn. 10; Gräfl, in: Richardi/?Dörner/?Weber/?Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl.2024, § 100 BPersVG Rn. 6; Ilbertz, in: Ilbertz/?Widmaier, BPersVG, 15. Aufl.2023, § 100 Rn. 2[]
  13. vgl. BAG, Beschluss vom 30.10.1991 – 7 ABR 11/91 – NZA 1992, 808 <809> Urteil vom 20.08.2024 – 9 AZR 256/23 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 64 Rn. 41[]
  14. vgl. zum wesentlichen Inhalt eines Ausbildungsvertrages auch Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl.2025, § 10 BBiG Rn. 4[]
  15. vgl. dazu BAG, Beschluss vom 17.06.2020 – 7 ABR 46/18 – BAGE 171, 96 Rn. 33[]
  16. Präambel Satz 3, § 1 Nr. 1.1[]
  17. Präambel Satz 3[]
  18. vgl. auch BAG, Beschluss vom 30.10.1991 – 7 ABR 11/91 – NZA 1992, 808 <809>[]
  19. vgl. nur Siegel, in: Stelkens/?Bonk/?Sachs, VwVfG, 10. Aufl.2023, § 54 Rn. 61[]
  20. vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1973 – 7 P 1.72, BVerwGE 42, 73 <75 f.>[]
  21. vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025 – 5 PA 4.24 44[]
  22. vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025 – 5 PA 4.24 46[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch