Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Berliner Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben.
In dem hier vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte eine inzwischen pensionierte Beamtin des Landes Berlin geklagt. Sie rügte gegenüber dem Land Berlin die aus ihrer Sicht verfassungswidrig niedrige Besoldung. Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens gelangte auch das Verwaltungsgericht Berlin zu der Überzeugung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2016 bis 2019 verfassungswidrig gewesen sei und legte den Rechtsstreit insoweit dem Bundesverfassungsgericht vor, das darüber noch nicht entschieden hat. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens der Klägerin betreffend ihre Besoldung der Jahre 2020 bis 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage dagegen ab mit der Begründung, insoweit habe sie versäumt, gegenüber dem Dienstherrn die Verfassungswidrigkeit erneut zu rügen1.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ohne Erfolg; zutreffend habe das Verwaltungsgericht eine erforderliche Rüge der Klägerin gegenüber dem Dienstherrn für die Jahre 2020 bis 2022 vermisst.
Beamte müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine für zu niedrig gehaltene Besoldung gegenüber dem Dienstherrn zeitnah geltend machen. Ein solcher „Besoldungswiderspruch“ wirkt zwar für das jeweilige Jahr und u.U. auch für spätere Jahre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 entschieden hat, müssen Beamte den Widerspruch allerdings dann erneuern, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten gekommen ist, die das Alimentationsdefizit korrigieren sollen. Es ist dem Beamten dann zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sieht.
Ob das auch bei Besoldungsanpassungen gilt, die im Wesentlichen nur dem Inflationsausgleich dienen, wollte das Oberverwaltungsgericht offenlassen. Denn zumindest musste die Klägerin auf das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) vom 05.09.20192 mit einem erneuten Widerspruch reagieren, was hier unterblieben ist. Denn damit wurden unter anderem die Gehälter zum 1.04.2019 und erneut zum 1.02.2020 um jeweils 4, 3 Prozent erhöht ausdrücklich zu dem im Gesetz genannten Zweck, „den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen“.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 13. November 2025 – 4 B 4/24
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