Die Forderung einer restriktiveren Migrations- und Einbürgerungspolitik verstößt nicht gegen die Verfassungstreuepflicht von Beamten. Diese Schwelle wird erst überschritten, wenn die rechtliche Gleichstellung aller Staatsangehörigen infrage gestellt wird. Die Differenzierung von Staatsvolk einerseits und „ethnisch-kulturell“ bestimmtem deutschen Volk andererseits kann aber gegen die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Von dieser Pflicht wird ein Beamter durch die Wissenschaftsfreiheit nicht freigestellt.
Bezugspunkt des durch § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG geschützten berufserforderlichen Vertrauens ist das Statusamt des Beamten und die damit verbundene dienstliche Stellung.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der klagende Professor als Beamter auf Lebenszeit eine W3-Professur im Fach Politikwissenschaften mit dem Schwerpunkt „Internationale Politik und Sicherheitspolitik“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Nachrichtendienste inne. Dieser Fachbereich ist Teil des Zentrums für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung (ZNAF) und in der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes (BND) in Berlin untergebracht. Aufgrund seiner Berufungsvereinbarung hat der Professor nicht nur Lehrleistungen, sondern auch Forschungsleistungen auf politikwissenschaftlichem Gebiet zu erbringen, die publiziert werden.2021 veröffentlichte er das Buch „Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen“. Nach Einholung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens leitete der BND im Oktober 2022 ein Disziplinarverfahren ein und erließ im Mai 2024 eine Disziplinarverfügung, mit der dem Professor eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten auferlegt wurde. Der Professor habe zwar nicht die Verfassungstreuepflicht verletzt, mit dem propagierten „ethnisch-kulturellen“ Volksbegriff aber gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. Mit der Differenzierung führe er eine Kategorie ein, die das Grundgesetz bewusst nicht enthalte und die zu einer Abstufung der deutschen Staatsangehörigen führe. Das Widerspruchsverfahren des Professors gegen die Disziplinarverfügung blieb erfolglos.
Das für Klagen über Vorgänge im Geschäftsbereich des BND erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die gegen die Disziplinarmaßnahme gerichtete Klage abgewiesen:
Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren dabei lediglich die beanstandeten Ausführungen des Professors in seinem Buch zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff. Soweit der BND im Widerspruchsbescheid auf verschwörungstheoretische Ansätze und eine damit verbundene Delegitimierung der gewählten Volksvertretung und der Regierung verwiesen hat (Verfolgung einer Agenda der Umformung der Zusammensetzung der Bevölkerung durch einen „clandestinen Machtapparat“), sind diese Ausführungen nicht wirksam zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht worden und waren vom Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht zu würdigen.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BDG ist dem Beamten bei der Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Bei der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens müssen Art, Umfang, Zeit und Ort der dem Beamten vorgeworfenen Handlungen so konkret beschrieben werden, dass es diesem möglich ist, sich zur Sache zu äußern und ggf. entlastende Umstände vorzutragen. Dies dient gerade auch dem Schutz des betroffenen Beamten1.
In dem hier maßgeblichen Vermerk über die Einleitung vom 07.10.2022 und entsprechend in der Einleitungsmitteilung an den Professor vom 28.10.2022 wird nach der Schilderung der Genese seiner Veröffentlichungen ausgeführt, ein Schwerpunkt des neuen Buches betreffe die Unterscheidung zwischen dem deutschen Staatsvolk als Gesamtheit der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und dem deutschen Volk in einem ethnisch-kulturellen Sinne. Dementsprechend sind die nachfolgend angeführten und als pflichtwidrig angesehenen Textpassagen aus dem Buch ausschließlich auf diese Thematik bezogen. Diese Eingrenzung nimmt in der Sache auf die Einschätzung der Gutachter Prof. Dr. C. und Prof. Dr. O. Bezug. In dem Gutachten, auf das in der Einleitung ausdrücklich Bezug genommen wird, sind nur diese Ausführungen als rechtlich problematisch bewertet worden.
Damit war der Gegenstand des Disziplinarverfahrens auf die Ausführungen des Professors zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff begrenzt. So ist die Unterrichtung ? ausweislich ihrer Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung ? von beiden Beteiligten verstanden worden und diese Sichtweise legt auch die Einleitung in der Disziplinarverfügung vom 02.05.2024 nahe, nach der die benannten Auszüge aus dem Buch „maßgeblich für die getroffene Disziplinarmaßnahme“ gewesen sind.
Einwände gegen die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Professor ? abgesehen von der zwischenzeitlich behobenen Untätigkeit im Hinblick auf den Erlass des Widerspruchsbescheids ? nicht erhoben. Auch die dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Tatsachen sind nicht streitig. Die Beteiligten bewerten die Ausführungen des Professors in seinem Buch „B“ lediglich verschieden.
Die damit hinreichend eingegrenzten Ausführungen des Professors im Zusammenhang mit dem von ihm verwendeten ethnisch-kulturellen Volksbegriff verletzen – wovon auch der BND in der angefochtenen Disziplinarverfügung zu Recht ausgeht – nicht seine Verfassungstreuepflicht. Zu dieser Prüfung ist das Bundesverwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, obwohl der BND diesen Vorwurf nicht erhoben hat. Die Prüfung, anhand welcher Rechtsnormen ein Rechtsstreit beurteilt werden muss, hängt nicht von der Rechtsauffassung der Verwaltung ab. Dies gilt auch für Disziplinarverfahren2.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Auch die Freiheit der Lehre entbindet nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG nicht von der Treue zur Verfassung.
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates3, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen4. Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt5.
Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch die Publikation seiner Ausführungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff ist dem Professor nicht anzulasten.
Die freiheitliche demokratische Grundordnung hat ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die Grundordnung des Grundgesetzes6.
Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Gemäß Art.20 Abs. 2 Satz 1 GG wird das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen gebildet. Für die Zugehörigkeit zum Volk im Sinne des Grundgesetzes und dem sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes7.
Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen „ethnisch-kulturelle“ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen, sofern es sich dabei nicht um rechtliche Kategorisierungen und Abstufungen handelt. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ eine von persönlichen Wertungen abhängige Beschreibung, die etwa soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ mit einer politischen Zielsetzung, durch die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen infrage gestellt wird8.
Anhaltspunkte für Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund können sich auch aus abwertenden Äußerungen ergeben, die zwar selbst kein konkretes Ziel oder eine Handlungsanweisung benennen, aber deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen und behandelt werden sollten. Voraussetzung hierfür ist aber einerseits, dass sich die „zu Ende gedachte“ Schlussfolgerung aufgrund der Äußerung bei objektiver Betrachtung aufdrängt. Zum anderen muss sich die Äußerung auf eine ungleiche Behandlung von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund als „Staatsbürger zweiter Klasse“ beziehen. Hierfür reicht nicht aus, dass eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktivere Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll9.
Zusammenfassend verstoßen damit gegen die Garantie der Menschenwürde – und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung – die Vorstellung einer „Volksgemeinschaft“ als Identität von ausschließlich ethnisch definiertem Volk und Staat oder eine sonstige ausschließlich an ethnische Kriterien anknüpfende Vorstellung des Volkes als Träger der Staatsgewalt, die Propagierung einer Rechtlosigkeit von Ausländern oder eines rechtlich gegenüber anderen Deutschen abgewerteten Status von eingebürgerten Deutschen und die Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Personengruppen aufgrund von in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung). Nicht gegen die Garantie der Menschenwürde verstoßen hingegen die Forderung nach einem restriktiven Migrationsrecht, sofern damit keine elementare Rechtlosigkeit verbunden ist, die Forderung nach einem restriktiven Staatsangehörigkeitsrecht, einschließlich der Forderung zur Rückkehr zum ius sanguinis, und eine bloße Kategorisierung im Rahmen eines Volksbegriffs, mit der keine Rechtlosigkeit von Ausländern, kein rechtlich abgewerteter Status von Deutschen und keine Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Personengruppen aufgrund von in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien verbunden ist.
Die Ausführungen des Professors zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff überschreiten diese Schwelle nicht und können daher auch nicht als Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts10 bewertet werden. Die beanstandeten Buchpassagen gehen mit ihren Bewertungen zwar über eine „rein beschreibende Darstellung“ hinaus, zumal sie im Kontext politischer Forderungen nach einer restriktiven Migrations- und Einbürgerungspolitik platziert sind. Sie propagieren aber keinen unterschiedlichen Status eingebürgerter Deutscher, insbesondere nicht geringere staatsbürgerliche Rechte. Diese Vorstellungen sind für sich genommen zulässiger Inhalt politischer Meinungsäußerung und verstoßen nicht gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht.
Der Professor stellt im Übrigen ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Staatsangehörigkeit – unabhängig von der Ethnie oder dem kulturellen Hintergrund der Person – für den Volksbegriff i. S. d. Art.20 GG nicht infrage. Auch wenn die Äußerungen teilweise bewusst auf den Graubereich des noch rechtlich Zulässigen hin zugeschrieben erscheinen, erreichen sie in der Gesamtschau noch nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht erforderliche Gewicht.
Mit den beanstandeten Ausführungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff verstößt der Professor aber gegen die ihm obliegende Pflicht, mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG).
Die Publikation des Buches mit den darin enthaltenen Passagen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff ist als innerdienstliches Verhalten des Professors anzusehen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 seiner Berufungsvereinbarung hat der Professor neben Lehrleistungen auch Forschungsleistungen auf politikwissenschaftlichem Gebiet zu erbringen, die publiziert werden. Dem entspricht, dass der Professor im Rahmen seiner Nebentätigkeitsanzeige vom 30.07.2018 angegeben hatte, dass die beabsichtigten Bücher durchgehend Bezüge zu seiner wissenschaftlichen Tätigkeit aufweisen und die Recherchen „in einer Zweitverwendung direkt in den Unterricht einfließen“.
Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches und die dort enthaltenen Ausführungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff sind damit in das Amt des Professors eingebunden11. Das ist vom Bevollmächtigten des Professors in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennendas Bundesverwaltungsgericht auch nicht in Abrede gestellt worden.
Von der in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG gesetzlich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten ist der Professor durch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht freigestellt.
Dem Professor steht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zur Seite. Er kann sich als (Fach-)Hochschullehrer – auch als solcher im Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – bei der Publizierung eines politikwissenschaftlichen Buches auf die Forschungsfreiheit i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen12.
Das Bundesverfassungsgericht sieht als Forschung i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ an, die angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft bewirkt. Wissenschaft ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist. Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Freiheitsrecht steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will13. Personell geschützt ist jeder, der wissenschaftlich tätig ist oder werden will, also nicht nur der Hochschullehrer oder der an Forschungseinrichtungen Tätige. Auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in Nebentätigkeit wissenschaftlich arbeiten, sind grundrechtsberechtigt. Es bedarf jeweils im Einzelfall wertender Betrachtung, ob mit der Tätigkeit ihrem Gepräge nach Forschung betrieben wird14.
Hiernach steht dem Professor für die in dem beanstandeten Buch enthaltenen Ausführungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu. Er ist Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und hat ein politikwissenschaftliches Werk publiziert. Der Umstand, dass der Professor für seine Publikationstätigkeit eine Nebentätigkeit angezeigt hat, ändert am Geltungsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nichts. Hiervon ist auch die Beklagte ausgegangen.
Aus dieser Einordnung folgt indes nicht, dass der Professor von seinen dienstrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.
Die Verpflichtung eines Beamten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten begründet keine „Verfassungstreuepflicht light“. Die Wohlverhaltenspflicht und die Forderung nach einem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung weisen vielmehr verschiedene Bezugspunkte und unterschiedliche Inhalte auf. Bei der Beurteilung, ob ein Beamter den aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgenden Verpflichtungen gerecht geworden ist, geht es nicht um die Frage, ob eine geäußerte Auffassung wissenschaftlich vertretbar ist. Inhaltlich hat sich das Argument der wissenschaftlichen Diskussion zu stellen und muss sich ggf. dort behaupten. Unabhängig hiervon hat ein Beamter Bedacht auf die Frage zu nehmen, wie sein Verhalten im Hinblick auf seine dienstliche Stellung und das ihm verliehene Amt wirkt. Dass hieraus auch die Einschränkung grundrechtlich geschützter Betätigungen folgen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt15. Die Mäßigungspflicht bei politischer Betätigung (§ 60 Abs. 2 BBG) zielt gerade auf eine Einschränkung der ungehemmten Ausübung von Grundrechten durch Beamte, nämlich der Meinungsäußerung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 GG.
Der Umstand, dass die Äußerung die Grenzen der Verfassungstreuepflicht (noch) wahrt, entfaltet daher keine „Sperrwirkung“ für die mögliche Betrachtung des (hier sogar innerdienstlichen) Verhaltens eines Beamten unter anderen Gesichtspunkten und Anforderungen16. Soweit sich der Vorwurf auf den Inhalt der Äußerung bezieht, ist den aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG folgenden Gewährleistungen aber Rechnung zu tragen. Die aus den beamtenrechtlichen Pflichten folgenden Anforderungen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG Geltung beanspruchen, und die Anforderungen der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG sind im Einzelfall in einen schonenden Ausgleich zu bringen.
Diese Maßstabsbildung ist von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht geteilt worden. Sie entspricht dem tatsächlichen Vorgehen der Beklagten, denn ein Verstoß gegen seine Verfassungstreuepflicht ist dem Professor ? auch im Gewande der Wohlverhaltenspflicht ? nicht vorgeworfen worden. Als Sanktion hierfür wäre die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme im Übrigen nicht geeignet.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten der Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
Wie die Grundpflichten des Beamten in § 60 BBG dienen auch die Anforderungen an sein Verhalten in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Aufgabe des Berufsbeamtentums ist es, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, die freiheitliche demokratische Rechtsordnung zu verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darzustellen17. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen18.
Bezugspunkt des durch die sog. Wohlverhaltenspflicht geschützten berufserforderlichen Vertrauens ist das Statusamt des Beamten und die damit verbundene dienstliche Stellung19. Beamte in Führungsämtern haben ihr Verhalten an der mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen Vorbildfunktion und der Vertrauensstellung als Vorgesetzter auszurichten20. Der Vorwurf der Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten setzt voraus, dass das Verhalten des Beamten ernstliche Zweifel begründet, dass er seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalles kennt21.
Bei der hiernach amtsbezogen und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen vorzunehmenden Betrachtung ist ein Teil der Ausführungen des Professors zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff als dienstpflichtwidrig zu bewerten.
Der Professor ist als Professor der Besoldungsgruppe W3 BBesO W dem Bundesnachrichtendienst zugewiesen. Er übernimmt dort die Aufgabe, als hauptamtlich Lehrender im Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Studierende im Diplomstudiengang „Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes“ zu unterrichten. Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist als nichtrechtsfähige Körperschaft konstituiert (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HS BundGrO), in der ressortübergreifend jeweils die Fachbereiche für die Organisation und Durchführung des Studiums zuständig sind (vgl. § 5 Abs. 3 HS BundGrO) und der Aufsicht ihrer jeweiligen obersten Dienstbehörde unterliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 HS BundGrO). Als „verwaltungsinterne“ Hochschule bildet sie den Nachwuchs für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesverwaltung aus. Der Professor ist aufgrund seiner Bestellung im Fachbereich Nachrichtendienste vornehmlich mit der Durchführung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im Verfassungsschutz des Bundes betraut (vgl. § 2 Abs. 1 FBO ND).
Durch das ihm verliehene Amt hat der Professor daher vornehmlich Anwärter im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Bundesnachrichtendienst und beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu unterrichten. Dieser Aufgabenbereich ist der Bezugspunkt für die Beurteilung, ob der Professor durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, muss in der Aus- und Fortbildung der künftig beim Bundesnachrichtendienst oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz tätigen Beamten der besonders grundrechtssensiblen Aufgabenstellung dieser Behörden Rechnung getragen werden. Die Studierenden müssen „zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat“ befähigt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HS BundGrO).
Durch einen Teil der Äußerungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff hat der Professor das Vertrauen seines Dienstherrn und der Studenten beeinträchtigt, dass er seinem dienstlichen Auftrag und der damit verbundenen Vorbildfunktion gerecht wird. Mit den Ausführungen, dass es sich bei deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln teilweise (wie bei Özil, Gündo?an oder Can) um „Türken mit einem deutschen Pass“ handele, die „in ehrlicher Weise“ ihre Identität lebten und als Patrioten für ihre Heimat einstünden – „und dies ist die Türkei“ –22, nimmt der Professor eine bewertende Abstufung deutscher Staatsangehöriger vor. Da die Heimat dieser Menschen nicht Deutschland sei und sie „in ihrem Herzen zuvörderst Türken bleiben“, könne auch nicht erwartet werden, dass sie sich patriotisch zu Deutschland bekennen. Durch diese Stellungnahme spricht der Professor deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln eine ehrliche, „von Herzen“ kommende und patriotische Integration in die Gemeinschaft des deutschen Staatsvolkes ab. Vielmehr handele es sich um eine „simple Tatsache“, dass es sich um Türken handele, die nur aus Opportunitätsgründen einen deutschen Pass angenommen hätten.
Die vom Professor propagierte Maßgeblichkeit der Zugehörigkeit zum ethnisch-kulturell begriffenen Volk der Deutschen wird in besonderer Weise an dem aufgeführten Beispiel eines in Afrika geborenen, aber in Deutschland aufgewachsenen Menschen deutlich23. Dieser möge sich in seinem Selbstbild als Deutscher fühlen, aufgrund seiner Hautfarbe werde er im Fremdbild aber weiter von vielen als Afrikaner eingeordnet werden. Für einen Deutschen könne dies auch heißen, dass er sich in dem Moment, in dem er einen Menschen aus Afrika als Teil seines eigenen Wir-Gefühls verstehen soll, in seiner Ich-Identität infrage gestellt sieht. Damit knüpft der Professor an das unverfügbare Merkmal der Hautfarbe an, um das „Wir-Gefühl“ eines („Volks-„)Deutschen und damit die Möglichkeit einer Integration in die deutsche Gesellschaft infrage zu stellen.
Betrachtet man diese Äußerungen im Gesamtzusammenhang der Publikation und im Hinblick auf die formulierte Forderung, dass „die Dominanz der deutschen Kulturnation innerhalb des deutschen Staates zu erhalten“ sei24, tritt ein offenkundiges Spannungsverhältnis der Vorstellungen des Professors zu dem integrationsoffenen und am Individuum ausgerichteten Menschenbild des Grundgesetzes zu Tage. Das Grundgesetz geht vom Individuum aus und kennt eine Orientierung an durch Abstammung oder Kultur vermittelten Gruppenzugehörigkeiten nicht. Dementsprechend ist auch die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk ? abgesehen von der historisch bedingten und zwischenzeitlich praktisch bedeutungslosen Sonderregelung in Art. 116 Abs. 1 GG25 ? ausschließlich an die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gekoppelt. Von der Bezugnahme auf die Zugehörigkeit zu einem durch Abstammung oder Kultur definierten „deutschen Volk“ ist bei der Verabschiedung des Grundgesetzes vor dem Hintergrund der geschichtlichen Erfahrungen vielmehr bewusst abgesehen worden26. Mit der vom Professor propagierten Differenzierung innerhalb der Gruppe der deutschen Staatsangehörigen wird daher eine Unterscheidung eingeführt, die das Grundgesetz vermieden hat. Diese Abstufung wird durch eine mindestens latente Abwertung derjenigen deutschen Staatsbürger, die nicht dem ethnisch-kulturell definierten deutschen Volk angehören, verstärkt. Sie bedrohen die Dominanz der deutschen Kulturnation und damit die „Sekurität“ der Nation.
Ein Professor, der solche Standpunkte öffentlich vertritt und in einer 500 Seiten starken Publikation bekräftigt, beeinträchtigt das Vertrauen seines Dienstherrn und der Studenten, dass er bei der ihm obliegenden Ausbildung des Beamtennachwuchses für den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz der Bedeutung des individuellen Grundrechtsschutzes und der Integrationsoffenheit des deutschen Staatswesens hinreichend Rechnung tragen wird.
Die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten ist nicht zu beanstanden und die für die dem Professor anzulastende Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten angemessene Disziplinarmaßnahme.
Nach § 60 Abs. 3 BDG in der hier – aufgrund der Einleitung des Disziplinarverfahrens vor dem Stichtag 1.04.2024 ? noch anwendbaren Fassung des BDG i. d. F. der Bekanntmachung vom 09.07.200127, zuletzt geändert durch Art. 62 der Verordnung vom 20.06.202028, prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung29. Das Gericht hat daher, unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. § 3 BDG i. V. m. § 88 VwGO), in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze und innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis auszuüben30.
Hiernach ist es unerheblich, dass die Maßnahmebemessung in der Disziplinarverfügung und wiederholend auch im Widerspruchsbescheid rechtsfehlerhaft u. a. damit begründet worden ist, es wirke sich erschwerend aus, dass der Professor keine Einsicht in den Unrechtsgehalt seines Dienstvergehens zeige. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Beamte sein Verhalten im Disziplinarverfahren an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren orientieren. Ohne dass dies für den Beamten nachteilig gewertet werden darf, kann er die Tat daher bestreiten und auch ihren Unrechtsgehalt negieren oder relativieren31.
Unabhängig hiervon erscheint die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 24 Monaten als die nach § 13 BDG angemessene disziplinare Ahndung der vorliegenden Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten. Anhaltspunkte, die zu einer Milderung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme führen könnten, hat der Professor weder in seinen schriftsätzlichen Ausführungen noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennendas Bundesverwaltungsgericht benannt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 2 A 6.24
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2025 – 2 C 11.24, BVerwGE 185, 143 Rn. 21 m. w. N.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2019 – 2 B 19.18, NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24 f. m. w. N.[↩]
- BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 – 2 BvF 2/58, BVerfGE 9, 268 <282>[↩]
- BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 – 2 C 51.13, BVerwGE 151, 114 Rn. 26[↩]
- BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 – 2 BvF 2/58, BVerfGE 9, 268 <286> sowie Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334 <346> BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 2 C 24.13, BVerwGE 150, 366 Rn. 30[↩]
- BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13, BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13, BVerfGE 144, 20 Rn. 688 ff.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2024 – 2 WD 9.23, BVerwGE 182, 151 Rn. 42 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.05.2024 – 5 A 1218/22, NVwZ-Beilage 2024, 94 Rn. 131 m. w. N.[↩]
- vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.2024 – 5 A 1218/22, NVwZ-Beilage 2024, 94 Rn. 132[↩]
- vgl. BVerfG, Urteile vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13, BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff. und Rn. 688 ff.; und vom 23.01.2024 – 2 BvB 1/19, BVerfGE 168, 193 Rn. 247 ff. und Rn. 325 ff.[↩]
- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.02.2024 – 2 A 7.23, NVwZ 2024, 926 Rn. 27 m. w. N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07, BVerfGE 126, 1 <20 ff.>[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 u. a., BVerfGE 35, 79 <112 f.> Beschluss vom 11.01.1994 – 1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1 <12>[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 20.10.1982 – 1 BvR 1467/80, BVerfGE 61, 210 <246> BVerwG, Urteil vom 27.06.2024 – 2 C 5.23, NVwZ 2024, 1575 Rn. 18 ff.[↩]
- vgl. anschaulich etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.06.1988 – 2 BvR 111/88 – NJW 1989, 93 <93> hierzu auch Kammerbeschlüsse vom 20.09.2007 – 2 BvR 1047/06, NVwZ 2008, 416 <416> und vom 11.06.2008 – 2 BvR 2062/07, NVwZ-RR 2008, 657 Rn. 17[↩]
- strenger offenbar Gärditz, in: Dürig/?Herzog/?Scholz, GG, Stand März 2025, Art. 5 Abs. 3 Rn. 176 f.[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 17.10.1957 – 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155 <162> vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u. a., BVerfGE 56, 146 <162> m. w. N.; und vom 15.05.1985 – 2 BvL 24/82, BVerfGE 70, 69 <80> m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19 < 26>[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14, BVerwGE 152, 228 Rn. 16 ff.; und vom 28.09.2022 – 2 A 17.21, NVwZ 2023, 760 Rn. 98 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 28.09.2022 – 2 A 17.21, NVwZ 2023, 760 Rn. 101[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 2 A 2.12, BVerwGE 147, 127 Rn. 24 m. w. N.[↩]
- S. 107[↩]
- S. 74[↩]
- S. 75[↩]
- vgl. hierzu Giegerich, in: Dürig/?Herzog/?Scholz, GG, Stand März 2025, Art. 116 Rn. 56 ff.[↩]
- vgl. Di Fabio, in: Kischel/?Kube , Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 1. Aufl.2023, § 1 Rn. 9[↩]
- BGBl. I S. 1510[↩]
- BGBl. I S. 1328[↩]
- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 – 2 C 18.23, BVerwGE 183, 351 Rn. 17 f.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 – 2 A 4.04, Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23 m. w. N.; und vom 27.06.2013 – 2 A 2.12, BVerwGE 147, 127 Rn. 9[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 20.11.2012 – 2 B 56.12, NVwZ 2013, 1093 Rn. 8; vom 10.12.2014 – 2 B 75.14, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 28 Rn. 10; und vom 05.05.2015 – 2 B 32.14, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30 Rn. 30; Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr.19 Rn. 49 ff.; und vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 – DVBl 2018, 658 Rn. 8[↩]
Bildnachweis:
- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch











