33 Abs. 5 GG umfasst den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt mit der Modifikation, dass der Beamte das letzte Statusamt vor dem Eintritt in den Ruhestand bereits einen Zeitraum innehatte, der zwei Jahre nicht überschreiten darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen über Regelungen entschieden, die eine Wartefrist
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