Die zurückgewiesene Anschlussberufung – und die Anschlussrevision

Wendet sich eine Prozesspartei mit der Anschlussrevision gegen die Zurückweisung ihrer Anschlussberufung, ist sie durch deren Abweisung beschwert.

Die zurückgewiesene Anschlussberufung – und die Anschlussrevision

Die Anschlussrevision stellt, obwohl nicht Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, ein Angriffsmittel dar, mit dem der Anschlussrevisionskläger eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten erstrebt. 

Dies setzt eine Beschwer des Anschlussrevisionsklägers durch das angefochtene Berufungsurteil voraus. Ob eine Beschwer vorliegt, bestimmt sich nach dem rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung1. Zur Bestimmung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist nicht nur auf den Urteilstenor abzustellen; dieser kann vielmehr unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden2.

Im hier entschiedenen Fall wendet sich der Kläger mit seiner Anschlussrevision gegen die Zurückweisung seiner Anschlussberufung, mit der er einen auf § 56 TV AL II gestützten weiteren prozessualen Anspruch in das Berufungsverfahren eingebracht hat. Durch dessen Abweisung ist der Kläger beschwert.

Das Klagebegehren wird auf § 56 TV AL II und § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II und damit auf zwei Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Lebenssachverhalten gestützt. Damit liegen zwei Streitgegenstände vor.

Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat3. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet4.

Die beiden Vorschriften sind strukturell unterschiedlich ausgestaltet und knüpfen an verschiedene Lebenssachverhalte an. § 56 TV AL II gilt für die Eingruppierung aller Arbeiter einschließlich der Vorarbeiter. Diese richtet sich nach den Anforderungen der Tätigkeit. Demgegenüber enthält § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II eine Sonderregelung, die – wie die Formulierung „zumindest“ zeigt – eine Mindesteingruppierung für Vorarbeiter bestimmt, die von der Eingruppierung des höchst eingruppierten Arbeiters der betreffenden Arbeitsgruppe abhängt.

Das Landesarbeitsgericht hat – auch wenn dies im Tenor keinen Ausdruck gefunden hat – den im Wege einer zulässigen Anschlussberufung eingeführten und auf § 56 TV AL II gestützten prozessualen Anspruch zurückgewiesen. Der Kläger hatte im ersten Rechtszug, in dem er für sein Begehren allein § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II herangezogen hatte, obsiegt. Er konnte daher sein weiteres Klagebegehren, ihm stehe auch nach § 56 TV AL II ein Entgelt nach Lohngruppe 7 TV AL II zu, im Berufungsrechtszug nur im Wege der Anschlussberufung in das Verfahren einbringen5. Sein Schriftsatz, mit dem er die Klage zusätzlich auf § 56 TV AL II gestützt hat, ist daher als Anschlussberufung iSv. § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verstehen6. Eine ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, ist nach § 524 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich7.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 218/23

  1. vgl. BAG 24.10.2019 – 2 AZR 101/18, Rn. 22; BGH 2.05.2019 – IX ZR 347/18, Rn. 5[]
  2. BAG 18.10.1985 – 7 AZR 306/83, zu II 1 der Gründe[]
  3. BAG 25.10.2023 – 7 ABR 25/22, Rn. 25; 19.11.2019 – 3 AZR 281/18, Rn. 46, BAGE 168, 345[]
  4. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 13, 15 mwN, BAGE 164, 201[]
  5. zu dieser Anforderung sh. etwa BAG 10.11.2021 – 10 AZR 256/20, Rn. 15[]
  6. vgl. BAG 25.03.2021 – 8 AZR 120/20, Rn. 42 ff.[]
  7. BAG 10.11.2021 – 10 AZR 256/20, Rn. 16[]