Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit keine Anzeige erstattet hat. Diese Rechtsfolge ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (MERL) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Vor dem Hintergrund dieses Normverständnisses ist nunmehr der Begriff „Entlassung“ in § 18 KSchG als „Kündigung“ zu verstehen.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung gestritten. Der Kläger war seit 1994 bei der V Handelsgesellschaft mbH (Schuldnerin) tätig. Bis September 2020 beschäftigte diese 25 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war bei ihr nicht gebildet. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 29.09.2020 am selben Tag die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 1.12.2020 wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Die im Oktober 2020 noch bestehenden 22 Arbeitsverhältnisse wurden durch Kündigungen und Aufhebungsverträge beendet, die zwischen dem 12.11.2020 und dem 29.12.2020 zugingen bzw. abgeschlossen wurden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte der Beklagte mit einem am 8.12.2020 zugegangenen Schreiben vom 02.12.2020 zum 31.03.2021. Er führte weder eine Sozialauswahl durch noch erstattete er eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 10.12.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt und die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, weil es an der erforderlichen Massenentlassungsanzeige durch den Beklagten fehle.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben1. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zwischenzeitlich durch eine weitere Kündigung, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, zum 31.07.2021 beendet.
Der mit dem vorliegenden Rechtsstreit befasste 6. Xenat des Bundesarbeitsgerichts hatte den Rechtsstreit wegen eines Anfrageverfahrens nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an den Zweiten Xenat ausgesetzt. Der Zweite Xenat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 4 MERL angerufen. Dieser hat mit Urteil vom 30.10.20252 geantwortet. In der Folge hat das Bundesarbeitsgericht die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und die Revision des Insolvenzverwalters zurückgewiesen:
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich bei der streitgegenständlichen Kündigung vom 02.12.2020 um eine anzeigepflichtige Kündigung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG maßgeblichen Schwellenwerte waren im Zeitpunkt der beabsichtigten streitigen Kündigung des Klägers überschritten3.
Der Beklagte hat die erforderliche Anzeige an die zuständige Agentur für Arbeit unstreitig nicht erstattet. Dies führt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Der Unionsgerichtshof hat mit den Urteilen vom 30.10.20254 entschieden, dass eine im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Massenentlassung stehende Kündigung nicht wirksam werden kann, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung nicht zuvor der zuständigen Behörde angezeigt hat. Diese (bloße) Rechtsfolge des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL5 leitet er aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL im Zusammenspiel mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL und dem Ziel des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL ab, wonach die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung zwingend eine Anzeige an die zuständige Behörde voraussetze. Erst hierdurch könne die Behörde in der durch Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL garantierten Mindestfrist auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit angepasst sind, unter denen die Massenentlassungen stattfinden, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen und damit das mit dieser Bestimmung der MERL verfolgte Ziel erreicht werden. Der Unionsgerichtshof hat damit ein Verständnis des Art. 4 MERL vorgegeben, wonach die Kündigung ohne eine (wirksame) Anzeige das Arbeitsverhältnis kündigungsrechtlich nicht beenden kann6.
Dieser das Bundesarbeitsgericht bindenden Rechtsprechung ist durch unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 Abs. 1 MERL in das nationale Recht umgesetzt worden ist, und der inhaltlich dem Unionsrecht entspricht, Rechnung zu tragen. Auch im Regelungszusammenhang des § 18 KSchG ist nunmehr „Entlassung“ als „Kündigung“ zu verstehen. § 18 KSchG regelt damit – wie Art. 4 MERL in der Auslegung des Unionsgerichtshofs – bereits selbst die Rechtsfolge fehlender Anzeigen. Der Brücke des § 134 BGB, die der Zweite und der Sechste Bundesarbeitsgericht des Bundesarbeitsgerichts bisher für die Entwicklung einer Rechtsfolge aus § 17 KSchG für erforderlich gehalten haben, bedarf es insoweit nicht mehr, sodass die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Anfrage an den Zweiten Xenat vom 14.12.20237 jedenfalls für Verstöße gegen durch die MERL vorgegebenen Pflichten obsolet sind. Deshalb werden Entlassungen, dh. Kündigungen iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG8, erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der wirksamen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam, sofern die Behörde die Frist nicht verkürzt oder nach § 18 Abs. 2 KSchG verlängert.
Ob vor dem Hintergrund der Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom 30.10.20259 Fehler im Anzeigeverfahren denkbar sind, die dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen und deshalb dem Anlaufen der Sperrfrist nicht entgegenstehen, sodass die Kündigungen nach Ablauf der Frist iSd. § 18 Abs. 1 bzw. 2 KSchG das Arbeitsverhältnis wirksam beenden könnten, hatte das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arbeitgeber überhaupt keine Massenentlassungsanzeige erstattet hat und daher der Zweck des Anzeigeverfahrens unter keinen Umständen verwirklicht werden kann, entfaltet die Kündigung keine Wirksamkeit und beendet damit das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Der Zweite Xenat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 19.03.202610 mitgeteilt, dass er als Konsequenz der Entscheidungen des Unionsgerichtshofs vom 30.10.202511 an seiner Auffassung festhält, dass das Fehlen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige vor Kündigungserklärung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Eine (nochmalige) Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist daher nicht erforderlich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22
- LAG Hamburg 03.02.2022 – 3 Sa 16/21[↩]
- EuGH 30.10.2025 – C-134/24 – [Tomann][↩]
- ausführlich hierzu BAG 11.05.2023 – 6 AZR 157/22 (A), Rn. 14 ff., BAGE 181, 68[↩]
- BAG 30.10.2025 – C-134/24 – [Tomann] Rn. 58 ff. und – C-402/24 – [Sewel] Rn. 79, 83[↩]
- so EuGH 30.10.2025 – C-402/24 – [Sewel] Rn. 79, 83[↩]
- zu den Einzelheiten sh. die Entscheidung des BAG vom selben Tag – 6 AZR 152/22, Rn. 24 ff.[↩]
- BAG 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B), Rn. 11 ff., BAGE 182, 284[↩]
- sh. hierzu EuGH 27.01.2005 – C-188/03 – [Junk] Rn. 39[↩]
- EuGH 30.10.2025 – C-402/24 – [Sewel][↩]
- BAG 19.03.2026 – 2 AS 22/23[↩]
- EuGH 30.10.2025 – C-134/24 – [Tomann] und – C-402/24 – [Sewel][↩]
Bildnachweis:
- Schrottimmobilie: Wendelin Jacober











