Ein Verfahren wird nicht durch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt durch das Insolvenzgericht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO tritt nicht ein, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt
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