Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Tarifvertragsparteien nicht, eine Inflationsausgleichsprämie auch Arbeitnehmern zukommen zu lassen, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und sich im Vorruhestand befinden.
Die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Vorruheständler mussten nicht umfassend mit in einem Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Sie werden durch die vertragliche Leistungsbeschränkung (d.h. die Nichtzahlung der Inflationsausgleichsprämie) nicht mittelbar wegen ihres – vorgerückten – Alters (§ 1 AGG) diskriminiert. Dabei kann für das Bundesarbeitsgericht dahinstehen, ob sich ausgeschiedene Vorruheständler und Arbeitnehmer überhaupt in einer vergleichbaren Lage befinden.
ine mittelbare Diskriminierung scheitert jedenfalls daran, dass § 2 Abs. 1 des Vorruhestandsvertrags sachlich gerechtfertigt ist. Die enumerative Aufzählung der während des Vorruhestands geschuldeten Zahlungen verfolgt den rechtmäßigen Zweck im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG1, die zukünftigen finanziellen Belastungen der Arbeitgeberin zu begrenzen2. Dazu eignet sich eine Regelung, die den Umfang der Anbindung an die Entwicklungen im tariflichen Entgeltbereich im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorruhestandsvertrags abschließend bestimmt.
Eine solche Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und auch angemessen. Die Lebenshaltung des Vorruheständlers wird bereits durch das – ggf. gesteigerte – anteilige „normale Arbeitsentgelt“ und die sich daraus errechnende Jahressonderzahlung abgesichert. Diese beiden Leistungen prägen seine Einkommenssituation3. Zudem bleiben im hier entschiedenen Fall nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags bestehende Ansprüche aufgrund betrieblicher Regelungen (zB Jubiläumsgeld, Zuschüsse für Fälle der Not) während der Zahlung des Vorruhestandsgeldes erhalten.
Die Tarifvertragsparteien waren auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Inflationsausgleichsprämie auch ehemaligen Arbeitnehmern zukommen zu lassen. Die Gehalte von Tarifnormen, die die Gewährung von Entgelten vorsehen, liegen im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Bei solchen Tarifregelungen ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt4. Soweit überhaupt von einer Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbarer Lage auszugehen sein sollte, genügt insofern, dass sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sachlich einleuchtender Grund für die differenzierenden Tarifregelungen finden lässt5. So liegt es bei der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie allein an Arbeitnehmer und Auszubildende, die – anders als endgültig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Vorruheständler – noch in einem Austauschverhältnis zum Arbeitgeber stehen6. Ausgeschiedene Vorruheständler hingegen haben lediglich Anspruch auf Vorruhestandsgeld, das von keiner Gegenleistung abhängt7. Es ist nicht sachfremd, dass die Tarifvertragsparteien ausgeschiedene Arbeitnehmer, denen gegenüber der Arbeitgeber nicht mehr vergütungspflichtig ist, von dem Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie ausgenommen haben.
Zwar kann der Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden und ein zuvor aufgebautes Wertguthaben aufzehren; vom Bezug einer tarifvertraglich geregelten Inflationsausgleichsprämie gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sein8. § 4 Abs. 1 TzBfG findet aber – im Unterschied zu Arbeitnehmern in Altersteilzeit – auf aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene, sich im Vorruhestand befindliche Arbeitnehmer keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn dem Vorruhestand – wie im Fall des Erblassers – die Aktivphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vorangegangen ist, die aufgrund des Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit nicht fortgesetzt werden konnte.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Grundsatz greift nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normvollzug9. Die Arbeitgeberin hat mit der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausschließlich an noch in einem Arbeitsverhältnis stehende und nicht auch an ausgeschiedene Mitarbeiter lediglich die – von ihr im Übrigen zutreffend erkannten – Vorgaben der von ihr auf alle Arbeitnehmer angewandten einschlägigen Tarifverträge (namentlich Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag) umgesetzt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2025 – 9 AZR 85/25
- vgl. BAG 15.12.2016 – 8 AZR 454/15, Rn. 38, BAGE 157, 296[↩]
- vgl. BAG 21.07.2021 – 5 AZR 10/21, Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 15.11.2016 – 9 AZR 81/16, Rn. 28[↩]
- zu Zuschlagsregelungen für die Vergütung von Nachtarbeit vgl. BVerfG 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23, Rn. 162 ff., BVerfGE 171, 71[↩]
- BVerfG 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23, Rn. 168, aaO[↩]
- vgl. BAG 25.06.2019 – 3 AZR 457/17, Rn. 75; 20.05.2008 – 9 AZR 271/07, Rn. 37[↩]
- vgl. BAG 15.11.2016 – 9 AZR 81/16, Rn. 16[↩]
- vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24, Rn. 22 ff.[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BAG 31.07.2025 – 6 AZR 18/25, Rn. 34[↩]
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