Bei der Zuordnung eines neu eingestellten Arbeitnehmers zum außertariflichen Bereich in Verbindung mit der Anlage zu § 2 des VergTV „neu“ – Bund handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Eingruppierung.
Eine Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die – erstmalige – Zuordnung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung1. Zu der Vergütungsordnung, nach der die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats zuzuordnen hat, zählt auch der außertarifliche Bereich2.
Die Mitbeurteilung dieser Zuordnung obliegt nach § 99 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat. Maßgebend dafür, ob ein Arbeitnehmer nach dem für den Betrieb maßgeblichen Tarifvertrag dem außertariflichen Bereich zugeordnet ist, ist unter anderem, ob der Abstand in Höhe von mindestens 10 vH zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und der zutreffenden Stufe der (obersten) Tätigkeitsgruppe gewahrt ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis (hier: der Arbeitgeberin für ein Zustimmungsersetzungsverfahren) verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die Antragstellerin offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung ihres Ziels nicht (mehr) bedarf3. Der Antrag einer Arbeitgeberin, die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt voraus, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme zusteht und die Arbeitgeberin daher der Zustimmung des Betriebsrats dafür bedarf4.
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Zustimmungsersetzungsantrag ist nicht aufgrund der in dem zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e.V. und ver.di geschlossene Vergütungstarifvertrag (VergTV „neu“ – Bund) in der Fassung vom 03.07.2023 vereinbarten Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1.07.2023 und zum 1.09.2024 entfallen.
Mit der Erhöhung der Tabellenentgelte nach der erfolgten Beteiligung des Betriebsrats änderte sich vorliegend zwar die maßgebende betriebliche Vergütungsordnung, weil das Abstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Buchst. c VergRTV (neu) an das jeweilige Tabellenentgelt der zutreffenden Stufe der höchsten Tätigkeitsgruppe H der Anlage zu § 2 des VergTV „neu“ – Bund anknüpft. Allerdings erfordert eine Erhöhung des Tabellenentgelts vorliegend nicht die erneute der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegende Prüfung, ob ein Arbeitnehmer nach wie vor außertariflich Beschäftigter ist. Nehmen die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer, deren Vergütung eine tariflich festgelegte Vergütungshöhe überschreitet; vom persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags aus und erhält ein Arbeitnehmer mit Abschluss des Arbeitsvertrags den Status eines außertariflich Beschäftigten, hat er damit einen vertraglichen Anspruch auf eine Vergütung, die ihn nicht in den persönlichen Geltungsbereich eines das Arbeitsverhältnis an sich erfassenden Tarifvertrags zurückfallen lässt und einen vorgesehenen Mindestabstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt5. Danach stellt weder die Erhöhung des Tabellenentgelts selbst noch eine hiernach etwaig erfolgende Gewährung eines höheren Entgelts in Erfüllung des vertraglichen Entgeltanpassungsanspruchs eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG dar.
Aufgrund der Anknüpfung an die Vertragsgestaltung bedarf es allerdings im Fall einer Änderung des bisherigen – den Status als außertariflich Beschäftigter begründenden – Arbeitsvertrags auch ohne Änderung der Tätigkeit einer erneuten Prüfung, ob die Voraussetzungen der Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Ziff. 3 Buchst. c VergRTV (neu) noch erfüllt sind. Das gilt auch, wenn lediglich die Vergütung im Wege einer Vertragsänderung erhöht wird. In diesen Fällen ist unter Berücksichtigung etwaig erfolgter Tarifentgelterhöhungen zu prüfen, ob auch mit der neuen Vergütungsvereinbarung der Status als außertariflich Beschäftigter und der damit verbundene vertragliche Entgeltanpassungsanspruch bestehen. Dies löst ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG aus.
Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet und um Zustimmung zu der geplanten Maßnahme ersucht hat. Der Betriebsrat muss aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist6.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 4 ABR 35/24
- BAG 26.11.2024 – 1 ABR 12/23, Rn. 13 mwN; 3.07.2019 – 4 ABR 28/18, Rn. 14, BAGE 167, 183[↩]
- BAG 12.12.2006 – 1 ABR 13/06, Rn. 15, BAGE 120, 303[↩]
- BAG 25.02.2025 – 1 ABR 18/24, Rn. 12; 20.01.2021 – 4 ABR 1/20, Rn. 10 mwN[↩]
- BAG 26.04.2017 – 4 ABR 73/16, Rn. 13[↩]
- BAG 23.10.2024 – 5 AZR 82/24, Rn. 11; 18.11.2020 – 5 AZR 21/20, Rn. 21 ff.; 25.04.2018 – 5 AZR 84/17, Rn. 22 ff.; 3.09.2014 – 5 AZR 240/13, Rn. 13[↩]
- BAG 11.10.2022 – 1 ABR 16/21, Rn. 24 mwN, BAGE 179, 156[↩]








