Bei der Zuordnung des Arbeitnehmers zum außertariflichen Bereich handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung.
Eine Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die – erstmalige – Zuordnung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung1. Eine Umgruppierung ist jede Änderung der Zuordnung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung2. Zu der Vergütungsordnung, nach der die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats zuzuordnen hat, zählt auch der außertarifliche Bereich3.16b)) Danach liegt eine Umgruppierung auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwar bereits dem außertariflichen Bereich zugeordnet war, dies aber auf seiner bisherigen (anderen) Tätigkeit beruhte, aufgrund derer er vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgeschlossen war. Die Zuordnung als außertariflich Beschäftigter aufgrund abweichender Arbeits(entgelt)bedingungen stellt eine neue – nach § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmungspflichtige – Maßnahme dar.
Die Mitbeurteilung dieser Zuordnung obliegt nach § 99 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat. Maßgebend dafür, ob ein Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des im Betrieb maßgeblichen Tarifvertrags dem außertariflichen Bereich zugeordnet ist, ist (hier:) unter anderem, ob der Abstand i.H.v. mindestens 10 v.H. zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und der zutreffenden Stufe der obersten Tätigkeitsgruppe gewahrt ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 4 ABR 1/25








