Übernimmt das Landesarbeitsgericht lediglich Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts, ist seine Entscheidung nicht divergenzfähig.
Eine Divergenzrüge (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG1 nicht, wenn sie selbst nicht behauptet, dass das Landesarbeitsgericht einen abstrakten Rechtssatz ausdrücklich aufgestellt hat.
Soweit die Beschwerdebegründung bloß durch die Aufstellung zweier scheinbar fallbezogener abstrakter Rechtssätze rügt, hat sie die Gesichtspunkte und Schlussregeln für deren Ableitung aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht dargelegt („Deduktion“)2. Die schlichte Gegenüberstellung der fallbezogenen Ausführungen eines Gerichts und des daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes ist regelmäßig nicht ausreichend3.
Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht keinen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, wenn es in seinen Urteilsgründen lediglich unter die einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnommenen höchstrichterlichen Obersätze subsumiert hat (z.B. mit der Formel „unter Beachtung der oben dargestellten Gründe…“). Übernimmt das Landesarbeitsgericht lediglich Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts, ist seine Entscheidung nicht divergenzfähig4. In einem solchen Fall ist durch die Nichtzulassung der Revision die Rechtseinheit offenkundig nicht gefährdet.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. März 2026 – 2 AZN 588/25











