Übernimmt das Landesarbeitsgericht lediglich Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts, ist seine Entscheidung nicht divergenzfähig.
Eine Divergenzrüge (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG nicht, wenn sie selbst nicht
Artikel lesen


