Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenzrüge geltend gemacht, die ausschließlich Verfahrensrecht zum Gegenstand hat, so ist die Divergenzrüge zugleich als geltend gemachte Verfahrensrüge aufzufassen. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und des effektiven Rechtsschutzes kann dann eine Anwendung des § 116 Abs.
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