Nichtzulassungsbeschwerde – und die Divergenzrüge

Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Divergenzrüge

Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt und die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden1.

Bezieht sich die Divergenzbeschwerde auf die Aufstellung eines scheinbar fallbezogenen abstrakten Rechtssatzes, ist zur ordnungsgemäßen Darlegung der Divergenz in der Regel erforderlich, dass konkret und im Einzelfall begründet wird, warum das Landesarbeitsgericht von dem betreffenden Rechtssatz ausgegangen sein muss. Der Beschwerdeführer muss die Gesichtspunkte und Schlussregeln für die Ableitung des behaupteten abstrakten Rechtssatzes („Deduktion“) aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts darlegen. Die schlichte Gegenüberstellung der fallbezogenen Ausführungen eines Gerichts und des vom Beschwerdeführer daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes ist daher regelmäßig nicht ausreichend2.

Dem genügte die Beschwerdebegründung im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht: Die Beschwerde zitiert auszugsweise die angefochtene sowie die angezogenen Entscheidungen, zeigt aber den für die Ableitung eines abstrakten Rechtssatzes aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sowie den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Deduktionsvorgang nicht ansatzweise auf. Dass das Landesarbeitsgericht einen abstrakten Rechtssatz ausdrücklich aufgestellt hat, behauptet die Beschwerde ebenfalls nicht. Im Ergebnis wirft die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht die Verkennung des Gesetzeswortlauts und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und damit bloße Rechtsanwendungsfehler vor, die eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 6 AZN 757/24

  1. BAG 23.11.2017 – 5 AZN 713/17, Rn. 3 mwN[]
  2. BAG 12.01.2021 – 2 AZN 724/20, Rn. 2; 6.12.2006 – 4 AZN 529/06, Rn. 9[]