Nichtzulassungsbeschwerde – und die Divergenzrüge

Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, ein anderes Finanzgericht oder ein anderes oberstes Bundesgericht.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Divergenzrüge

Dabei muss das Finanzgericht seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt1.

Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau -mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgericht einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt2.

Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde im hier entschiedenen Fall nicht: Die Kläger haben zwar zahlreiche Entscheidungen in ihrer Beschwerdebegründung angeführt und den diesen Entscheidungen jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt angesprochen. Wie das Finanzamt zu Recht geltend macht, haben die Kläger aber keine -einander widersprechenden- abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG, Urteil einerseits und aus den von ihnen angeführten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet, um die (behauptete) Abweichung deutlich zu machen. Ihre Darlegung bezieht sich in erster Linie auf die -aus ihrer Sicht fehlerhafte- Würdigung des Finanzgericht, nicht auf eine Divergenz „im Grundsätzlichen“. Dies erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht3.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – IX B 81/20

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 11.11.2020 – IX B 40/20, BFH/NV 2021, 349, Rz 7[]
  2. BFH, Beschluss in BFH/NV 2021, 349, Rz 8[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 30.09.2020 – IX B 23/20, BFH/NV 2021, 335, Rz 6; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 42[]