Eine Beiladung kann wirkungslos werden, wenn die Beigeladene während des Verfahrens ihre Beteiligtenfähigkeit verloren hat.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass eine Kapitalgesellschaft trotz ihrer Löschung im Handelsregister rechtlich grundsätzlich als fortbestehend und beteiligtenfähig anzusehen ist1, BFH/NV 2021, 753, Rz 24)) greift nicht, wenn sich der vorliegende Rechtsstreit steuerrechtlich nicht auf die Beigeladene auswirken kann2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Oktober 2025 – II R 36/22











