Ein Zwischenurteil für mehrere Streitunkte – und die Revision

Betrifft ein Zwischenurteil mehrere voneinander getrennte Streitpunkte, so kann das Revisionsgericht, wenn die Revision nur in Bezug auf einen Streitpunkt begründet ist, den Urteilsspruch aufheben und das Zwischenurteil im Übrigen durch Zurückweisung der Revision bestätigen.

Ein Zwischenurteil für mehrere Streitunkte – und die Revision

Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein Zwischenurteil erlassen. Der Erlass einer solchen Vorabentscheidung war statthaft und steht im Einklang mit der Grundordnung des Verfahrens1.

Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht nach § 99 Abs. 1 FGO durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Zudem kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht (§ 99 Abs. 2 FGO).

Das Finanzgericht hat sein Zwischenurteil zur Rückstellungsbildung auf § 99 Abs. 1 FGO gestützt. Ob der Bundesfinanzhof dem beitreten könnte, kann dahinstehen, da im Streitfall jedenfalls die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 FGO vorliegen. Dementsprechend kann auch offenbleiben, ob der Bundesfinanzhof bislang zu Recht davon ausgegangen ist, dass Grundurteile in Streitsachen wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung nicht zulässig sind2. Der hier IV. Senat des Bundesfinanzhofs hält dies für zweifelhaft.

Zur Begründung seines restriktiven Standpunkts hat der Bundesfinanzhof bislang angeführt, dass Streitsachen wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung nicht auf die Erfüllung eines (Steuer-)Anspruchs im Sinne des § 99 FGO gerichtet seien, sondern nur ein Element dieses Anspruchs beträfen. Dies mag zwar zutreffen, steht einer Anwendung des § 99 Abs. 1 FGO nach der Überzeugung des hier IV. Senats -wie auch der Vorinstanz- indes nicht entgegen. Dafür spricht vor allem der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie, der § 99 Abs. 1 FGO zugrunde liegt und der Klagen wegen Gewinnfeststellung gleichermaßen betrifft. Auch das Gesetz enthält keinerlei Anhaltspunkte für einen eingeschränkten Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 FGO. Dementsprechend teilt die überwiegende Literatur ein weites Verständnis des Begriffs des „Anspruchs“ im Sinne des § 99 Abs. 1 FGO3.

Im Streitfall liegen aber jedenfalls die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 FGO vor. Es ist sachdienlich, über den Grund der Rückstellung für langfristige arbeits- und sozialrechtliche Verpflichtungen (und die Parameter für deren Bewertung) vorab zu entscheiden, da die Rückstellungsbildung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig ist. Die Beteiligten haben dem auch nicht widersprochen, sondern waren mit dem Vorgehen des Finanzgerichtes, zunächst durch Zwischenurteil zu entscheiden, einverstanden.

Mit der Aufhebung eines angefochtenen Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf4. Das gilt auch, soweit das Zwischenurteil -wie im Streitfall- nur teilweise aufgehoben wurde. Das Finanzgericht muss danach -unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Zwischenurteils und der vom Bundesfinanzhof vertretenen Auffassung, soweit das Zwischenurteil aufgehoben wurde- über die Klage der Klägerin durch Endurteil entscheiden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Februar 2026 – IV R 11/24

  1. vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.02.1998 – I R 67/97, BFH/NV 1998, 1197[]
  2. BFH, Urteile vom 17.10.1979 – I R 157/76, BFHE 129, 443, BStBl II 1980, 252 [Rz 14]; vom 05.05.1983 – IV R 53/80, unter 1. [Rz 19]; vom 17.11.1992 – VIII R 35/91, BFH/NV 1993, 316, unter 3. [Rz 15]; Beschluss vom 20.11.2008 – IV B 7/08, unter II. 2.b [Rz 34], m.w.N.; offengelassen im Urteil vom 26.02.2014 – I R 47/13, unter II. 1. [Rz 14], betreffend Gewerbesteuermessbescheide[]
  3. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 99 Rz 5; Brandis in Tipke/Kruse, § 99 FGO Rz 5; Fu in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 99 FGO Rz 11; Schaumburg/Bozza-Splitt in Schaumburg/Hendricks, Steuerrechtsschutz, 5. Aufl., Rz 3.1061; anderer Ansicht Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 99 FGO Rz 20; Holle in Gosch, FGO § 99 Rz 7[]
  4. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 09.04.2025 – II R 39/21, BStBl II 2025, 678, Rz 28[]