Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, sodass das Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.
Vorschriftsmäßig besetzt ist das Gericht, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen. Die beteiligten Richter müssen körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Nur wenn jeder Richter die wesentlichen Vorgänge aufnimmt, ist er in der Lage, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), selbständig zu urteilen und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken. Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 FGO vorschriftsmäßig besetzt ist1. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden2. Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen3.
In dem hier entschiedenen Fall stand für den Bundesfinanzhof nach den -insoweit- übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten und den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, die der Bundesfinanzhof im Wege des Freibeweises4 gewürdigt hat, fest, dass der ehrenamtliche Richter H in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht geschlafen hat. Sicheres Anzeichen für das Schlafen des ehrenamtlichen Richters H war danach, dass er in der mündlichen Verhandlung geschnarcht hat.
Durch den Schlaf hat der ehrenamtliche Richter wesentliche Vorgänge der mündlichen Verhandlung nicht verfolgt. Die Beteiligten und die Berufsrichter haben übereinstimmend geschildert, dass sie die Schnarchgeräusche des ehrenamtlichen Richters H nach Eröffnung des vom Vorsitzenden Richter am Finanzgericht geführten Rechts- und Tatsachengesprächs (§ 92 Abs. 3 FGO) wahrgenommen haben. Da dem Schnarchen typischerweise eine nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens vorausgeht, steht zur Überzeugung des Bundesfinanzhofs fest, dass der ehrenamtliche Richter H zumindest Teilen des Rechts- und Tatsachengesprächs und damit wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist. Diese Teile sind nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht, der ausgeführt hat, dass er seine Ausführungen fortgesetzt habe, nachdem der Berichterstatter den ehrenamtlichen Richter H angestoßen hatte, auch nicht wiederholt worden. Unbeachtlich ist insoweit, dass der genaue zeitliche Umfang des Schlafes des ehrenamtlichen Richters H nicht feststeht. Dies folgt bereits aus dem Normzweck des § 119 Nr. 1 FGO, der auf die Sicherung des Vertrauens der Rechtsschutzsuchenden und der Öffentlichkeit in die Sachlichkeit der Gerichte gerichtet ist5.
Der Kläger kann die Rüge auch mit Erfolg geltend machen. Auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung wirksam verzichtet werden. Diese Frage ist der Disposition der Beteiligten entzogen6.
Im vorliegenden Streitfall hielt der Bundesfinanzhof es für sachgerecht, die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Februar 2026 – V B 64/24
- BFH, Beschluss vom 28.08.1986 – V R 18/86, BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908, unter II.a[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 16.06.2009 – X B 202/08, BFH/NV 2009, 1659, unter 1.; und vom 29.06.2018 – VII B 189/17, BFH/NV 2018, 1159, Rz 7[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 17.02.2011 – IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996, Rz 3; und vom 19.10.2011 – IV B 61/10, BFH/NV 2012, 246, Rz 6[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 18.04.1996 – V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578, unter II. 2.c; und vom 19.09.2012 – IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 31; BFH, Beschluss vom 30.06.2023 – V B 13/22, BFHE 280, 425, Rz 16[↩]
- BFH, Beschluss vom 30.06.2023 – V B 13/22, BFHE 280, 425, Rz 6[↩]
- BFH, Beschluss vom 30.06.2023 – V B 13/22, BFHE 280, 425, Rz 22 ff., m.w.N.[↩]
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