Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. – bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist1.
Demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit – als unmittelbarem Störer – zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielfältigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichenden entsprechend § 1004 BGB besteht demgegenüber grundsätzlich nicht für Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags veröffentlicht haben1.
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt eine öffentlich bekannte Sängerin die Axel Springer SE, die die „Bild-Zeitung“ verlegt, den Internetauftritt „www. bild. de“ betreibt und die Applikationen „Bild App“ und „Bild mobil“ verantwortet, wegen der Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen auf Folgenbeseitigung und Schadensersatz in Anspruch. In der Printausgabe vom 05.01.2022 veröffentlichte die Bild unter der Überschrift „Dieses Baby ist ihr Super-Hit – H. F. […] endlich Mama“ einen Artikel über die Sängerin, in dem unter anderem berichtet wurde: „H. hat nicht in der Klinik […] entbunden […]. Es war wohl eine Hausgeburt.“ In ihren weiteren Angeboten veröffentlichte die Verlegerin Beiträge mit der Überschrift „SUPERSTAR IST MAMA GEWORDEN H. F. – Hausgeburt […]“. Die Sängerin hatte jedoch keine Hausgeburt, ihr Kind ist in einer Klinik zur Welt gekommen. Die Beiträge der Verlegerin wurden auch von anderen Diensteanbietern im Internet zugänglich gemacht. Zudem wurden von Dritten Artikel im Internet veröffentlicht, die unter Verweis auf die Berichterstattung der Verlegerin die Falschnachricht von der angeblichen Hausgeburt der Sängerin verbreiteten.
Die Sängerin begehrt von der Verlegerin noch das Hinwirken auf die Löschung der im Internet bei Drittanbietern weiterhin abrufbaren unwahren Tatsachenbehauptungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Verlegerin für materielle Schäden. Soweit die Sängerin darüber hinaus die Verlegerin erstinstanzlich auf Unterlassung von Teilen der Wortberichterstattung und Veröffentlichung von Richtigstellungen in Anspruch genommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit nach Abgabe einer Abschlusserklärung der Verlegerin zu der vom Landgericht durch vorangegangene einstweilige Verfügung titulierten Unterlassungsverpflichtung und Veröffentlichung der geforderten Richtigstellungen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin – II hat die Verlegerin antragsgemäß verurteilt, darauf hinzuwirken, dass in weiter abrufbaren Onlineberichterstattungen und auf Onlineplattformen die übernommene Aussage einer „Hausgeburt“ entfernt wird, und festgestellt, dass die Verlegerin verpflichtet ist, der Sängerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Sängerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden2.
Gegen dieses Urteil hat die Verlegerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Sängerin ihre Anträge neu gefasst und nunmehr hinsichtlich des geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs mit ihrem Hauptantrag begehrt, die Verlegerin zu verurteilen, darauf hinzuwirken, dass aus weiter online abrufbaren und über die Suchmaschinen Google und/oder BING durch Sucheingabe der Suchbegriffe „H. F. “ und „Hausgeburt“ auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Verlegerin („BILD“) die Behauptung verbreiten, die Sängerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, diese Aussage entfernt wird. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, dass die Verlegerin darauf hinzuwirken hat, dass aus weiter online abrufbaren und über Suchmaschinen (Google und BING) durch Sucheingabe der Suchbegriffe „H. F. “ und „Hausgeburt“ auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Verlegerin („BILD“) die Behauptung verbreiten, die Sängerin habe eine Hausgeburt gehabt, diese Aussage entfernt wird (1. Hilfsantrag). „Höchsthilfsweise“ hat die Sängerin beantragt, die Verlegerin zu verurteilen, hinsichtlich jeweils von ihr in ihrem Antrag unter anderem durch Angabe der URL näher bezeichneten Veröffentlichungen gegenüber dem Diensteanbieter darauf hinzuwirken, dass aus der Veröffentlichung die Aussage, die Sängerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird (2. Hilfsantrag). Insoweit hat sie zum einen von Dritten ins Internet gestellte digitale Kopien der Ausgangsberichterstattung der Verlegerin aufgelistet (Buchstaben a. und b. des Klageantrags, wobei unter Buchstabe b. im Internetarchiv „Wayback Machine“ gespeicherte Kopien der Ausgangsberichterstattung benannt werden) und zum anderen Folgeberichte Dritter bezeichnet, die unter Verweis auf die Erstberichterstattung der Verlegerin die unwahre Nachricht von der Hausgeburt der Sängerin verbreitet haben (Buchstaben c. bis j. des Klageantrags). „Höchst-höchsthilfsweise“ hat die Sängerin diese Angaben in einem weiteren Hilfsantrag durch eine nähere Bezeichnung des in Anspruch zu nehmenden Diensteanbieters ergänzt (3. Hilfsantrag). Bezüglich des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat die Sängerin mit ihrem Hauptantrag begehrt festzustellen, dass die Verlegerin verpflichtet ist, der Sängerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Sängerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Verlegerin verpflichtet ist, der Sängerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Sängerin habe eine Hausgeburt gehabt, wie geschehen in den konkret bezeichneten Berichterstattungen, entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Das Berliner Kammergericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem auf Hinwirkung gerichteten Klagebegehren hinsichtlich des 3. Hilfsantrags teilweise und bezüglich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Hilfsantrag stattgegeben, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Revision zugelassen3.
Auf die Revisionen der Sängerin und der Verlegerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Verlegerin verurteilt, darauf hinzuwirken, dass aus -im einzelnen bezeichneten- Veröffentlichungen die Aussage, die Sängerin habe eine „Hausgeburt“ gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Die Revision der Sängerin gegen die Entscheidung über den geltend gemachten Hinwirkungsanspruch ist teilweise begründet. Das Kammergericht hat den zu diesem Anspruch gestellten Hauptantrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Er ist jedoch unbegründet, ebenso der in der Revisionsverhandlung neu gestellte 1. Hilfsantrag. Nicht zu beanstanden ist, dass das Kammergericht den auf Feststellung der Hinwirkungspflicht gerichteten Hilfsantrag für unzulässig gehalten hat. Der in der Berufungsinstanz gestellte 2. Hilfsantrag ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts zulässig, aber nur teilweise, nämlich hinsichtlich der unter den Buchstaben a. und b. bezeichneten Veröffentlichungen – entgegen der Ansicht des Kammergerichts also auch bezüglich der Archivierungen in der „Wayback Machine“ – begründet. Der in der Berufungsinstanz gestellte 3. Hilfsantrag verhilft der Klage zu keinem darüber hinausgehenden Erfolg.
Der Hauptantrag, wonach die Verlegerin darauf hinwirken soll, dass aus weiter online abrufbaren und über die Suchmaschinen Google und/oder BING durch Sucheingabe der Suchbegriffe „H. F. “ und „Hausgeburt“ auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Verlegerin die Behauptung verbreiten, die Sängerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, diese Aussage entfernt wird, entspricht entgegen der Ansicht des Kammergerichts den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit des Klageantrags und ist zulässig.
Grundsätzlich ist ein Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Verlegerin abgewälzt wird und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Verlegerin, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen4. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, sodass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht5. Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen6.
Die nach diesen Maßstäben durchzuführende Abwägung ergibt hier, dass eine den Anträgen entsprechende Verurteilung von der Verlegerin im Hinblick auf die Bestimmtheit des Urteilsauspruchs hinzunehmen wäre.
Die Sängerin macht gegen die Verlegerin in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung eines durch die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung geschaffenen Zustandes fortdauernder Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Wege des Hinwirkens auf die Löschung rechtswidriger, über von Dritten betriebene Internetseiten abrufbarer Tatsachenbehauptungen geltend7. Nach Ansicht der Sängerin umfasst der Hinwirkungsanspruch die Pflicht der Verlegerin, zunächst die nach wie vor online abrufbaren Veröffentlichungen zu ermitteln, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Verlegerin die in Rede stehende Falschbehauptung verbreiten, wobei die Ermittlung auf eine Suche mithilfe der im Klageantrag benannten Suchmaschinen und Suchbegriffe beschränkt werden kann. Ihr Anspruch soll also gerade auch darin bestehen, dass sie nicht selbst im Wege eines Anzeigeverfahrens die einzelnen ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Folgeveröffentlichungen und deren Verantwortliche ermitteln und der Verlegerin benennen muss, sondern der Ermittlungsaufwand die Verlegerin trifft. Bestünde materiell-rechtlich eine Hinwirkungspflicht der Verlegerin mit diesem Inhalt, wäre sie durch die Angaben im Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung so konkret wie möglich und auch hinreichend genau bezeichnet, um die schützenswerten Interessen der Verlegerin zu wahren.
Hinsichtlich welcher Veröffentlichungen die Verlegerin tätig werden soll – und damit der Gegenstand der erstrebten Beseitigung, ergibt sich auch ohne nähere Benennung der einzelnen Beiträge mit hinreichender Genauigkeit aus den im Klageantrag genannten Kriterien. Auch das Kammergericht geht davon aus, dass objektiv feststellbar ist, in welchen im Internet auffindbaren Veröffentlichungen mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Verlegerin die Behauptung verbreitet wird, die Sängerin habe eine Hausgeburt gehabt. Für die Verlegerin ergibt sich zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit dadurch, dass sich der Gegenstand der erstrebten Beseitigung nicht unmittelbar aus dem Klageantrag ergibt. Die nach Ansicht der Sängerin von ihrem Hinwirkungsanspruch umfasste Recherchepflicht der Verlegerin kann jedoch nicht konkreter als in ihrem Klageantrag beschrieben werden. Kann ein materiell-rechtlicher Anspruch aber nicht anders als durch einen relativ unbestimmten Begriff umschrieben werden, muss die Unbestimmtheit hingenommen werden8. Ob der mit der Ermittlung der einschlägigen Beiträge nach den im Klageantrag genannten Kriterien für die Verlegerin verbundene Aufwand über das ihr Zumutbare hinausgeht, ist eine Frage der Reichweite des Beseitigungs- bzw. Hinwirkungsanspruchs9 und damit der Begründetheit der Klage.
Soweit das Kammergericht ausführt, bei einer Vollstreckung des von der Sängerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs nach § 887 ZPO müsse das Vollstreckungsgericht zur Überprüfung des Erfüllungseinwands selbst feststellen und gegebenenfalls Beweis darüber erheben, welche Online-Veröffentlichungen über eine Hausgeburt der Sängerin berichten und dabei auf die Ausgangsberichterstattung verweisen, liegt darin keine der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende Gefahr der Fortsetzung des Streits im Vollstrekkungsverfahren. Der Einwand der Erfüllung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO stets beachtlich und eine Beweiserhebung dazu durch das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht möglich10.
Entgegen der Ansicht des Kammergerichts war die Sängerin zur Wahrung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch nicht gehalten, diejenigen Personen oder Presseunternehmen zu benennen, gegenüber denen die Verlegerin auf die Löschung der Folgeberichterstattungen hinwirken soll. An welche Adressaten sich die Verlegerin wendet, betrifft nicht den Gegenstand, sondern das „Wie“ der Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs. Materiell-rechtlich muss der Antragsteller die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen, um die Rechte des Störers nicht weitergehend einzuschränken, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte es erfordert11. Dementsprechend konnte die Sängerin unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Klage die Ermittlung und gegebenenfalls Auswahl unter mehreren als Adressaten in Betracht kommenden Verantwortlichen der jeweiligen Veröffentlichung der Verlegerin überlassen. Ob die Ermittlung der für die Drittverbreitung Verantwortlichen für die Verlegerin möglich und mit keinem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, ist wiederum keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.
Die Abweisung des Hauptantrags als unzulässig durch das Kammergericht kann demnach keinen Bestand haben. Der Bundesgerichtshof hat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Danach ist der Hauptantrag unbegründet.
Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass das Kammergericht den Hauptantrag als unzulässig behandelt hat.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Kammergericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Daraus folgt aber nicht, dass es dem Revisionsgericht schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Vielmehr bringt § 563 Abs. 3 ZPO den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revisionsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Kammergericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen können, besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen12.
Bei der Bestimmung des vom Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts ist zu beachten, dass hilfsweise erfolgte Rechtsausführungen des Kammergerichts und im Grundsatz auch seine dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht geschrieben gelten, wenn das Kammergericht die Klage als unzulässig abweist13. Das Revisionsgericht kann aber zum einen seine Beurteilung, ob der Klageanspruch sachlich begründet ist, auf Tatsachen stützen, die zwischen den Parteien ausweislich des Berufungsurteils unstreitig sind und auf die das Kammergericht die Prozessabweisung gestützt hat14. Zum anderen kann es seiner Entscheidung die Feststellungen des Kammergerichts zugrunde legen, die dieses nicht hilfsweise hinsichtlich eines von ihm als unzulässig abgewiesenen Hauptantrages, sondern zur Begründung seiner Sachentscheidung über einen Hilfsantrag getroffen hat15. Nach diesen Grundsätzen dienen vorliegend sämtliche vom Kammergericht zur Beurteilung der Begründetheit des von ihm als zulässig angesehenen 3. Hilfsantrages getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Nach dem festgestellten Sachverhältnis ist der Hauptantrag der Sängerin unbegründet, weil er auch Veröffentlichungen erfasst, hinsichtlich derer ihr kein Anspruch auf Folgenbeseitigung zusteht, und damit zu weit gefasst ist16.
Der Hauptantrag ist schon deshalb zu weit gefasst, weil mit ihm auch ein Hinwirken auf die Löschung der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptung in Beiträgen verlangt wird, die erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Internet veröffentlicht worden sind. Solche Beiträge können von einem Anspruch auf Folgenbeseitigung von vornherein nicht erfasst werden. Denn ein Beseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung noch fortdauert. Dabei ist auf die Verhältnisse abzustellen, die zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind17. Der Beseitigungsanspruch in Gestalt der Löschung bzw. des Hinwirkens auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen ist zwar in seinen Wirkungen für den Störer und seinem Zweck für den Betroffenen der Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen angenähert18. Er ist aber – anders als der Anspruch auf Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) – nicht in die Zukunft gerichtet19. Gegenstand des von der Sängerin geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs können demnach nur Beiträge sein, die zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Internet veröffentlicht waren.
Der Hauptantrag ist aber auch insoweit zu weit gefasst, als er auf die Löschung der unwahren Tatsachenbehauptung aus eigenständigen Folgeberichterstattungen Dritter abzielt, die unter Verweis auf die Erstberichterstattung der Verlegerin die unwahre Nachricht von der Hausgeburt der Sängerin im Rahmen eines eigenen Beitrags verbreitet haben. Hinsichtlich solcher Veröffentlichungen ist ein Beseitigungsanspruch der Sängerin nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Betroffene gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die sein Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabsetzen, in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, 824 BGB zivilrechtlichen Ehrenschutz beanspruchen kann. Er kann den Störer nicht nur entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung weiterer Störungen, sondern in entsprechender Anwendung von Satz 1 dieser Bestimmung auch auf Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung in Anspruch nehmen, der sich für ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt. Eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch unwahre Tatsachenbehauptungen herbeigeführten fortdauernden Rufbeeinträchtigung ist der von der Rechtsprechung entwickelte Berichtigungsanspruch. Hierauf beschränkt sich der Beseitigungsanspruch aber nicht. Vielmehr kann der Betroffene den Störer zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung grundsätzlich auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen20.
Als Mittel zur Beendigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung ist das im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs geltend gemachte Löschungsbegehren allerdings nicht von geringeren sachlich-rechtlichen und beweismäßigen Voraussetzungen abhängig als die bisher anerkannten Rechtsbehelfe. Die Löschung bzw. – bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt – das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann dementsprechend nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist21.
Ein solcher Anspruch kommt allerdings nicht nur im Falle einer fortdauernden Ehrverletzung in Betracht. In entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG kann er dem Betroffenen gegen den Störer auch zur Beseitigung sonstiger fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare falsche Tatsachenbehauptungen zustehen22.
Im Streitfall führt die im Internet nach wie vor auffindbare und nicht als unrichtig gekennzeichnete Nachricht von der angeblichen Hausgeburt der Sängerin zwar zu einer fortdauernden rechtswidrigen Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Soweit diese Beeinträchtigung auf einer eigenständigen Folgeberichterstattung Dritter beruht, also nicht auf einer Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte, etwa im Wege des Verlinkens, Teilens oder Kopierens, ist die Verlegerin hierfür aber nicht als Störer verantwortlich.
Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Sängerin eingreift.
Betroffen ist zum einen das Recht auf soziale Anerkennung. Ohne dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihn vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind23. Eine Rufschädigung oder Ehrverletzung kann, muss aber nicht damit verbunden sein24.
Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die streitgegenständliche Falschnachricht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Sängerin. Welche Entscheidung sie hinsichtlich der Frage, ob die Entbindung ihres Kindes zu Hause oder in einer Klinik erfolgen soll, getroffen hat, gehört zu denjenigen Informationen, die für das Bild der Sängerin in der Öffentlichkeit relevant sind. Da kontrovers diskutiert wird, ob eine Entbindung in der Klinik der Hausgeburt wegen der mit letzterer verbundenen Risiken für Mutter und Kind vorzuziehen ist, kann die streitgegenständliche Fehlinformation die Beurteilung des Verantwortungsbewusstseins der Sängerin durch die Öffentlichkeit beeinflussen. Zudem kann sie sich auf die öffentliche Meinung hinsichtlich der Frage auswirken, ob die Sängerin der ihr als prominenter Person zukommenden Vorbildfunktion gerecht geworden ist. Daher ist die Nachricht von ihrer angeblichen Hausgeburt für das Persönlichkeitsbild und die Persönlichkeitsentfaltung der Sängerin von nicht ganz unerheblicher Bedeutung.
Die Falschbehauptung betrifft zudem das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst25.
Die Berichterstattung über die näheren Umstände einer Entbindung berührt in vergleichbarer Weise wie Angaben zu dem Gesundheitszustand eines Menschen26 thematisch die Privatsphäre der Mutter. Die Nachricht von der angeblichen Hausgeburt ist aufgrund der über sie geführten kontroversen Debatte zudem geeignet, für die Sängerin nachteilige Reaktionen bei demjenigen Teil der Öffentlichkeit auszulösen, der diese Art der Entbindung für verantwortungslos hält und daher ablehnt. So hat das Kammergericht etwa auf die in einer Zeitschrift veröffentlichte Aussage der Direktorin einer Frauenklinik hingewiesen, wonach man mit einer Hausgeburt sein Baby gefährde. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind bei einer Hausgeburt in Deutschland versterbe, sei dreimal so hoch wie bei einer Klinikgeburt, das hätten mehrere Studien ergeben. Sie fände es sehr schade und überhaupt kein gutes Beispiel, sollte die Sängerin wirklich eine Hausgeburt gehabt haben. Die Sängerin sei ein Vorbild für junge Frauen. Es wäre fatal, wenn die Zahlen der Hausgeburten ihretwegen ansteigen würden.
Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Sängerin ist rechtswidrig.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt27.
Im Streitfall sind deshalb die dargestellten Schutzinteressen der Sängerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verlegerin auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung fällt zugunsten der Sängerin aus, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, die das öffentliche Bild des Betroffenen verfälschen, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht28. Gleiches gilt für unwahre Tatsachenbehauptungen, die die Privatsphäre betreffen.
Die Verlegerin ist zwar für die rechtswidrige Störung, die aufgrund der weiterhin bestehenden Abrufbarkeit ihrer Erstberichterstattung fortbesteht, nicht aber für Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet veröffentlichte eigenständige Folgeberichterstattungen Dritter verantwortlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Störer im Sinne von § 1004 BGB analog ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat29.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit – als unmittelbarem Störer – zuzurechnen ist, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt, geteilt oder kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr30.
Eine Verantwortlichkeit der Verlegerin nach § 1004 BGB analog besteht demgegenüber nicht für Folgeberichte Dritter, soweit diese unter Verweis auf die Erstberichterstattung der Verlegerin die unwahre Nachricht von der Hausgeburt der Sängerin im Rahmen eines eigenen Beitrags veröffentlicht haben. Die Verlegerin haftet insoweit nicht als unmittelbarer Störer, da sie diese Folgeberichte weder verfasst noch veröffentlicht hat31. Sie ist auch nicht als mittelbarer Störer zu qualifizieren.
Grundsätzlich kann als mittelbarer Störer verantwortlich sein, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte29.
Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten. Die Beurteilung, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten war, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen und die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind. Letztlich geht es dabei um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen32.
Nach diesen Grundsätzen ist die Verlegerin nicht als mittelbarer Störer hinsichtlich der eigenständigen Folgeberichterstattungen durch andere Presseorgane zu qualifizieren. Ihr ist die hierdurch herbeigeführte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Sängerin nicht zuzurechnen. Sie hat insoweit keine zumutbaren Verhaltenspflichten verletzt. Die Prüfung und Entschließung, ob eine Meldung zum Gegenstand eigener Berichterstattung gemacht werden und in welchen inhaltlichen Kontext sie dabei gegebenenfalls gestellt werden soll, fällt grundsätzlich in den alleinigen Verantwortungsbereich des sie veröffentlichenden Presseorgans33. Ob anderes gilt, wenn die Erstmeldung – wie zum Beispiel bei Nachrichten einer Presseagentur – gerade auf die Übernahme durch andere Presseorgane ausgerichtet ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Hinsichtlich der eigenständigen Folgeberichterstattungen verwirklicht sich auch nicht eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr. Die Möglichkeit, dass Dritte unter Verweis auf eine bereits erschienene Nachricht eine eigene Berichterstattung veröffentlichen, besteht unabhängig davon, ob die Veröffentlichung des Erstberichts im Internet oder in einer Printausgabe erfolgt ist.
Der von der Sängerin in der Revisionsverhandlung zusätzlich als 1. Hilfsantrag gestellte Klageantrag ist zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet.
Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist zwar grundsätzlich unzulässig34. Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn es nur um eine Klarstellung, Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags auf der Grundlage eines Sachverhalts geht, der vom Kammergericht bereits gewürdigt worden ist35.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Sängerin hat mit ihrem neuen 1. Hilfsantrag ihren Hauptantrag lediglich hinsichtlich der vom geltend gemachten Hinwirkungsanspruch betroffenen Veröffentlichungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht beschränkt. Der diesem Antrag zugrunde liegende entscheidungserhebliche Sachverhalt ist vom Kammergericht bereits gewürdigt worden.
Der Antrag ist aber noch immer zu weit gefasst und daher unbegründet.
Zwar hat die Sängerin den geltend gemachten Hinwirkungsanspruch auf Veröffentlichungen beschränkt, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz weiter online abrufbar waren, und damit dem Charakter des von ihr verfolgten Folgenbeseitigungsanspruchs Rechnung getragen. Der in der Revisionsverhandlung gestellte Antrag erfasst aber weiterhin eigenständige Folgeberichterstattungen Dritter, für die die Verlegerin – wie bereits ausgeführt – nicht als Störer verantwortlich ist.
Der Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, die Verlegerin habe – sinngemäß nach den Vorgaben des Hauptantrages – auf die Entfernung der beanstandeten Aussage hinzuwirken, ist weiterhin anhängig. Denn die Verlegerin hat in die von der Sängerin in der Revisionsverhandlung insoweit erklärte teilweise Klagerücknahme nicht eingewilligt (§ 555 Abs. 1, § 269 Abs. 1 ZPO).
Diesen Antrag hat das Kammergericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. Er ist zwar – wie der Hauptantrag – nicht zu unbestimmt. Aufgrund der Identität des im Feststellungantrag beschriebenen Inhalts des Hinwirkungsanspruchs mit der als Hauptantrag gestellten Leistungsklage fehlt es jedoch an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse36. Der Hilfsantrag kann – anders als die Sängerin offenbar meint – nicht dahin ausgelegt werden, es solle abweichend vom Inhalt des mit der Leistungsklage geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs die Verpflichtung der Verlegerin festgestellt werden, im Wege eines Anzeigeverfahrens auf die Löschung ihr von der Sängerin konkret benannter Veröffentlichungen hinzuwirken. Dafür bietet der Wortlaut des Antrags keinerlei Stütze.
Der von der Sängerin in der Berufungsinstanz gestellte 2. Hilfsantrag, wonach die Verlegerin darauf hinwirken soll, dass aus den durch Angabe der URL näher bezeichneten Veröffentlichungen die aus der Berichterstattung der Verlegerin übernommene Aussage, die Sängerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird, ist nach dem oben Ausgeführten entgegen der Annahme des Kammergerichts ausreichend bestimmt und zulässig. Die Sängerin musste die Adressaten des gewünschten Anschreibens nicht konkret benennen, um § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge zu tun.
Der Antrag ist aber nur teilweise, nämlich hinsichtlich der unter den Buchstaben a. und b. bezeichneten Veröffentlichungen – entgegen der Ansicht des Kammergerichts also auch bezüglich der Archivierungen in der „Wayback Machine“ – begründet. Der Bundesgerichtshof kann auch insoweit gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache entscheiden.
Hinsichtlich der unter den Buchstaben a. und b. bezeichneten Veröffentlichungen kann die Sängerin nach den oben dargestellten Grundsätzen in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen, dass die Verlegerin auf die Löschung der in ihnen enthaltenen streitgegenständlichen unwahren Tatsachenbehauptung hinwirkt.
Bei diesen Veröffentlichungen handelt es sich um von Dritten ins Internet gestellte und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch abrufbare digitale Kopien der Erstberichterstattung der Verlegerin über die angebliche Hausgeburt der Sängerin, die zu einer fortdauernden rechtswidrigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Sängerin führen und für die die Verlegerin als unmittelbarer Störer verantwortlich ist. Das gilt auch für die im Internetarchiv „Wayback Machine“ eingestellten Kopien der Erstberichterstattung der Verlegerin. Diese sind zwar nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen über gängige Suchmaschinen nicht auffindbar, können aber mit einer gezielten Suche nach wie vor abgerufen werden. Dies genügt, um eine fortdauernde Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen. Die im Vergleich zu mit Suchmaschinen auffindbaren Veröffentlichungen geringere Intensität des Eingriffs ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs zu berücksichtigen.
Die vom Kammergericht als mögliche Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs angesehene Abhilfemaßnahme, also die Information eines Verantwortlichen für die konkret bezeichneten Veröffentlichungen über die in ihnen enthaltene Falschbehauptung und die damit verbundene Aufforderung zu deren Löschung, ist unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und der Verlegerin zumutbar.
Die der Verlegerin abverlangte Information der Drittverbreiter stellt sicher, dass diese von der Unwahrheit der von ihnen als Kopie ins Internet gestellten Ausgangsberichterstattung der Verlegerin erfahren. Dies wird den rechtstreuen Drittverbreiter dazu veranlassen, die darin enthaltene streitgegenständliche unwahre Tatsachenbehauptung zu löschen, weil ihm gegenüber der Sängerin nach der oben dargestellten Bundesgerichtshofsrechtsprechung eine entsprechende Löschungspflicht obliegt. Die Maßnahme ist daher zur Beseitigung der fortdauernden rechtswidrigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Sängerin geeignet. Sie ist zudem erforderlich. Der Hinwirkungsanspruch ist durch die Richtigstellung noch nicht erfüllt. Wie das Kammergericht zu Recht angenommen hat, wird allein durch die Richtigstellung nicht sichergestellt, dass die Drittverbreiter von der Unrichtigkeit ihrer eigenen Berichterstattung erfahren.
Das Kriterium der Zumutbarkeit der begehrten Abhilfemaßnahme ist ebenfalls erfüllt. Die mit den streitgegenständlichen Äußerungen verbundene Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Sängerin wird vorliegend dadurch verstärkt, dass die ihr Bild in der Öffentlichkeit verfälschende unwahre Tatsachenbehauptung die Privatsphäre der Sängerin betrifft und geeignet ist, zu negativen Reaktionen in der Öffentlichkeit hinsichtlich der Sängerin zu führen. Dies gilt auch hinsichtlich der Archivierung der Ausgangsberichterstattung in der „Wayback Machine“. Auch wenn die durch sie verursachte Beeinträchtigung angesichts ihrer nur bei gezielter Suche gegebenen Auffindbarkeit nicht besonders gravierend sein mag, kann sie nicht als unerheblich betrachtet werden.
Demgegenüber erscheinen die für die Verlegerin mit der Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs verbundenen Belastungen nicht unverhältnismäßig. Ihr wird nicht abverlangt, die das Persönlichkeitsrecht der Sängerin beeinträchtigenden Veröffentlichungen selbst zu ermitteln. Dass der mit der erforderlichen Ermittlung eines für die Veröffentlichung Verantwortlichen und dessen Information verbundene Aufwand für die Verlegerin unzumutbar wäre, macht die Verlegerin hinsichtlich der im 2. Hilfsantrag benannten Beiträge schon nicht geltend. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Wie der in der Berufungsinstanz gestellte 3. Hilfsantrag der Sängerin zeigt, ist die Benennung eines für die Veröffentlichungen Verantwortlichen möglich. Im Übrigen stehen bezüglich der unter den Buchstaben a. und b. des Antrags genannten Veröffentlichungen nur zwei zu ermittelnde Adressaten in Rede. Vor diesem Hintergrund fällt die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen auch unter Berücksichtigung der durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Rechte der Verlegerin und des Grundsatzes, dass Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz nicht so gestaltet sein dürfen, dass sie der Presse berechtigten Grund geben, auf eine individualisierende Berichterstattung ganz zu verzichten37, zugunsten der Sängerin aus.
Unbegründet ist der in der Berufungsinstanz gestellte 2. Hilfsantrag dagegen hinsichtlich der unter den Buchstaben c. bis j. bezeichneten Veröffentlichungen. Bei ihnen handelt es sich um eigenständige Folgeberichterstattungen von Medienunternehmen, die unter Verweis auf die Erstberichterstattung im Rahmen eigener Beiträge die streitgegenständliche Falschnachricht veröffentlicht haben. Für diese ist die Verlegerin – wie dargelegt – nicht als Störer verantwortlich.
Der in der Berufungsinstanz gestellte 3. Hilfsantrag, der neben der näheren Bezeichnung der vom geltend gemachten Hinwirkungsanspruch erfassten Veröffentlichungen auch die Adressaten der begehrten Hinwirkung auf Löschung der beanstandeten Aussage bestimmt, kann der Klage zu keinem weitergehenden Erfolg verhelfen. Die dort unter den Buchstaben a. bis j. aufgeführten Veröffentlichungen sind identisch mit den im 2. Hilfsantrag unter diesen Buchstaben bezeichneten, sodass hinsichtlich der Begründetheit des 3. Hilfsantrags auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Soweit sich die Sängerin mit ihrer Revision gegen die Entscheidung des Kammergerichts über ihren Hauptantrag auf Feststellung der Verpflichtung der Verlegerin zum Ersatz materieller Schäden wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Das Kammergericht hat diesen Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die Sängerin begehrt mit ihrem Hauptantrag festzustellen, dass die Verlegerin verpflichtet ist, der Sängerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Sängerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Die Ersatzpflicht soll also nicht nur für Schäden festgestellt werden, die der Sängerin aufgrund der Weiterverbreitung der Erstberichterstattung der Verlegerin durch Verlinkung oder Kopie entstanden sind, sondern auch für solche, die aus der Verbreitung der Falschnachricht von der Hausgeburt der Sängerin im Wege einer eigenständigen Folgeberichterstattung Dritter resultieren. Letztere sind der Verlegerin aber nicht zuzurechnen. Der Antrag ist daher zu weit gefasst und damit unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist38. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass bei einer Weiterverbreitung durch Einstellung einer Kopie des Ursprungsbeitrags in das Internet durch Dritte der Verfasser des Ursprungsbeitrags dem Geschädigten zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet sein kann, die ihm aufgrund seines Vorgehens gegen den Drittverbreiter entstehen39.
Gleiches gilt grundsätzlich jedoch nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die auf eine eigenständige Folgeberichterstattung Dritter zurückzuführen sind, die eine im Ursprungsbeitrag enthaltene unwahre Tatsachenbehauptung übernimmt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden40. Entscheidend für die Zurechnung einer Rechtsgutsverletzung, die erst durch das selbständige Dazwischentreten eines Dritten hervorgerufen wird, ist, ob sich in ihr bei wertender Betrachtung die mit der ersten Ursache gesetzte und fortwirkende Gefahr verwirklicht, oder ob die Rechtsgutsverletzung nur in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht41.
Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende wertende Betrachtung führt grundsätzlich zur Bejahung der Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Falle der Veröffentlichung einer Falschnachricht im Rahmen eigenständiger Folgeberichterstattungen Dritter. Dafür sprechen die bereits hinsichtlich der Beurteilung der Verantwortlichkeit der Verlegerin für solche Beiträge als Störer entsprechend § 1004 BGB angestellten Erwägungen: In der Folgeberichterstattung verwirklicht sich nicht die durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr der „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte im Wege des Verlinkens, Teilens oder Kopierens, es fehlt also an dem maßgeblichen Gefahrenzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung (Ursprungsbeitrag) und der Rechtsgutsverletzung42. Die Prüfung und Entschließung, ob die Ursprungsmeldung zum Gegenstand eigener Berichterstattung gemacht und in welchen inhaltlichen Kontext sie dabei gegebenenfalls gestellt werden soll, fällt grundsätzlich in den alleinigen Verantwortungsbereich des sie veröffentlichenden Presseorgans. Aus Sicht der Verlegerin hing es vom Zufall ab, ob und in welcher Weise ihre Meldung von anderen Medien aufgegriffen werden würde.
Die Revision der Verlegerin ist mangels Beschränkung der Revisionszulassung durch das Kammergericht insgesamt zulässig und überwiegend begründet.
Die gegen die teilweise Zuerkennung des Anspruchs auf Hinwirkung entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten 3. Hilfsantrag gerichtete Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung der Verlegerin hinsichtlich der unter den Buchstaben c. bis j. des Antrages bezeichneten Veröffentlichungen wendet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Begründetheit des 2. und 3. Hilfsantrages der Sängerin Bezug genommen werden.
Auch soweit sich die Verlegerin gegen die im Berufungsurteil ausgesprochene Feststellung wendet, sie sei der Sängerin zum Ersatz aller materiellen Schäden, die aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung der Verlegerin entstanden sind oder noch entstehen werden, verpflichtet, hat sie in der Sache Erfolg. Denn auch der vom Kammergericht als begründet angesehene Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erfasst etwaige Schäden aufgrund von eigenständigen Folgeberichterstattungen Dritter und ist daher unbegründet.
Das Berufungsurteil war daher vom Bundesgerichtshof aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof konnte nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2026 – VI ZR 157/24
- Fortführung BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289[↩][↩]
- LG Berlin II, Urteil vom 19.07.2022 – 27 O 122/22[↩]
- KG, Urteil vom 11.04.2024 – 10 U 105/22[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21, VersR 2024, 1082 Rn. 8; vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 15; BGH, Urteile vom 21.12.2023 – IX ZR 238/22, MDR 2024, 185 Rn. 16; vom 23.02.2006 – I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 28; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21, VersR 2024, 1082 Rn. 8; BGH, Urteil vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21, VersR 2024, 1082 Rn. 10; vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 32 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 13, 39 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 28; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn.01.118 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 16, 40[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – I ZB 56/12, WM 2013, 1611 Rn. 8 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.06.2022 – VI ZR 172/20, VersR 2022, 1116, LS 3 und Rn. 25; vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 40; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2017 – V ZR 19/16, WM 2018, 1714 Rn. 43 mwN [insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt][↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn.20; Urteil vom 29.09.2017 – V ZR 19/16, WM 2018, 1714 Rn. 45 mwN [insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2017 – V ZR 19/16, WM 2018, 1714 Rn. 45 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1966 – V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 28519[↩]
- vgl. entsprechend zur Unbegründetheit eines zu weit gefassten Unterlassungsantrags BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 431/24 28 mwN[↩]
- vgl. zum Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG BGH, Urteil vom 11.09.2024 – I ZR 168/23, WM 2024, 1822 Rn. 27 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. zur unterschiedlichen Zielrichtung von Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch BGH, Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 184/15, WM 2018, 436 Rn. 25; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn.01.101[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 13 mwN; vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 38[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 16 und Rn. 38 ff. mwN[↩]
- vgl. zum Beseitigungsanspruch in Form des Anspruchs auf Berichtigung BVerfGE 97, 125, 154 f. 143[↩]
- vgl. BVerfGE 114, 339, 346 25; BVerfGE 99, 185, 193 f. 42; BVerfGE 97, 125, 148 f. 122[↩]
- vgl. BVerfGE 97, 125, 147, 152 118, 134[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 14.12.2021 – VI ZR 403/19, VersR 2024, 371 Rn. 45 mwN[↩]
- vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 14.03.2023 – VI ZR 338/21, AfP 2023, 241 Rn. 13 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 110/23, AfP 2025, 42 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BVerfGE 97, 125, 149 124[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 32; vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 34 mwN[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 37 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 30[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 33 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 35 mwN; vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 38; BVerfGE 12, 113, 130 62; aus dem Landespresserecht vgl. z.B. § 3 Abs. 2 BlnPrG[↩]
- vgl. zur st. Rspr. nur BGH, Urteil vom 04.08.2022 – III ZR 228/20, WM 2022, 1738 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BGH aaO mwN[↩]
- zum Vorrang der Leistungs- gegenüber der Feststellungsklage vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, VersR 2022, 1184 Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 111, 138 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.04.2019 – VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 16; vom 11.11.2014 – VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn.19 ff., 21; vom 17.09.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 55 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 12 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 16 mwN[↩]
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