Eine vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, die aufgeworfene Frage aber die Begründetheit der Klage betrifft.
Die Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt unter anderem substantiierte Ausführungen zur Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer zweifelhaften Rechtsfrage im konkreten Streitfall.
Eine Rechtsfrage ist klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist1. Eine vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist insbesondere dann nicht klärungsfähig, wenn das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, die Frage aber die Begründetheit der Klage betrifft2.
Die Revision ist in einem solchen Fall auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Rechtsfortbildung zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine klärungsbedürftige und klärbare abstrakte Rechtsfrage darlegt, für die die Rechtsfortbildung geprüft werden soll3. Wie schon im Rahmen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung dargelegt, fehlt eine solche Begründung im Hinblick auf die tragende Begründung des Finanzgerichtes zur Unzulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage und der Anfechtungsklage.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Januar 2026 – VIII B 103/24
- BFH, Beschlüsse vom 09.10.2020 – VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289, Rz 4; und vom 25.07.2025 – VIII B 17/24, BFH/NV 2025, 1273, Rz 31 ff.[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 09.03.1999 – VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058; vom 17.06.2009 – II B 23/09, unter 1. zu einer Feststellungsklage[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 30.05.2023 – VIII B 15/22, BFH/NV 2023, 964, Rz 11[↩]











