Ergeht gegen eine während des Klageverfahrens vollbeendete und damit nicht mehr existierende Personengesellschaft, die als Prozessstandschafterin der Feststellungsbeteiligten Klage erhoben hatte, ein klageabweisendes Urteil betreffend einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid, ist diese berechtigt, das gegen sie ergangene Urteil im Wege der Revision zu beseitigen.
Wird eine GbR während eines finanzgerichtlichen Gewinnfeststellungsverfahrens vollbeendet, treten die durch die angefochtenen Feststellungen beschwerten Gesellschafter als prozessuale Rechtsnachfolger in den Rechtsstreit ein. War kein Prozessbevollmächtigter bestellt, wird das Verfahren unterbrochen. Ein dennoch gegen die vollbeendete Gesellschaft ergangenes Urteil kann diese mit einem Rechtsmittel beseitigen lassen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wandte sich die klagende Steuerberatungs-GbR gegen die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zum Gesamthandsgewinn und zum Sonderbetriebsgewinn eines ihrer beiden Gesellschafter für das Jahr 2018. Während des Klageverfahrens schied ein Gesellschafter aus; der andere führte die Kanzlei als Einzelunternehmen fort, wodurch die GbR vollbeendet wurde. Ohne Kenntnis hiervon wies das Finanzgericht die Klage gegen die Gewinnfeststellung ab. Die Revision wurde weiterhin im Namen der GbR eingelegt; erst in der Revisionsbegründung wurde deren Beendigung mitgeteilt.
Der Bundesfinanzhof hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Finanzgericht:
Die Revision ist zulässig. Die GbR ist zur Revisionseinlegung berechtigt. Die Revision ist begründet, weil das Urteil des Finanzgerichtes verfahrensfehlerhaft gegen die nicht mehr existierende GbR ergangen ist; dies führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Die Sache ist nicht spruchreif; der Bundesfinanzhof verweist den Streitfall an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Die Revision ist zulässig.
Die GbR ist zur Revisionseinlegung berechtigt. Zwar ist sie aufgrund des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters A und der Anwachsung des Gesellschaftsanteils von A auf B zum Ablauf des 31.12.20xx -das heißt während des finanzgerichtlichen Verfahrens- zivilrechtlich vollbeendet worden, wodurch A und B als prozessuale Rechtsnachfolger in den Rechtsstreit eingetreten sind. Allerdings ist das Urteil des Finanzgerichtes (mangels Kenntnis dieses Umstands) gegen die GbR ergangen. Sie ist berechtigt, das zu Unrecht gegen sie ergangene Urteil zu beseitigen. Für dieses Begehren ist die vollbeendete GbR bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als beteiligten- und prozessfähig zu behandeln1.
Die Revision ist begründet, weil das Urteil des Finanzgerichtes verfahrensfehlerhaft gegen die -angesichts ihrer Vollbeendigung- nicht mehr existierende GbR ergangen ist. Dies führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das FG, Urteil schon keine Rechtswirkungen entfaltet2 beziehungsweise -mit anderen Worten- unwirksam ist3. Denn jedenfalls ist anerkannt, dass selbst solche wirkungslosen beziehungsweise unwirksamen Urteile durch Rechtsmittel -und zwar auch des betroffenen Adressaten- beseitigt werden können4.
Der Bundesfinanzhof kann nur über die Aufhebung des gegen die vollbeendete GbR ergangenen FG, Urteils entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif, soweit A und B als prozessuale Rechtsnachfolger und richtige Kläger nicht am Revisionsverfahren beteiligt waren. Daher ist der Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Mit ihrer Vollbeendigung zum Ablauf des 31.12.20xx entfiel während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Beteiligtenstellung und Klagebefugnis der GbR. Gegen sie durfte daher kein Urteil mehr ergehen.
A und B traten als prozessuale Rechtsnachfolger der GbR in den Rechtsstreit ein, soweit sie durch die angefochtenen Feststellungen in eigenen Rechten verletzt sein können. Dies ist hinsichtlich der angefochtenen Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns für A und B, hinsichtlich der Feststellung des Sonderbetriebsgewinns nur für B der Fall.
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.20235 -FGO n.F.-, der auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Klage- und Revisionsverfahren gilt6, ist die rechtsfähige Personenvereinigung (vgl. dazu § 14a Abs. 2 AO) befugt, als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben.
Tritt die Vollbeendigung der rechtsfähigen Personengesellschaft -wie im Streitfall- während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein, sind grundsätzlich die durch die angefochtenen selbständigen Feststellungen im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO n.F.)7. Zugleich erlischt die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einlegen zu können8. Die Beteiligtenstellung und die Prozessführungsbefugnis gehen mit der Vollbeendigung nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über9. Insoweit gelten bei einer zivilrechtlichen Vollbeendigung der Personengesellschaft im Ergebnis dieselben Grundsätze wie vor der Neufassung des § 48 FGO10.
Für die Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sind nach den vorstehenden Grundsätzen A und B als prozessuale Rechtsnachfolger der GbR anzusehen. Für die Feststellung des Sonderbetriebsgewinns des B ist hingegen allein dieser prozessualer Rechtsnachfolger der GbR, da nur er hinsichtlich dieser gesellschafterbezogenen Feststellung im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO beschwert ist (und eigenständig klagebefugt im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist; vgl. dazu nur BFH, Beschluss vom 23.12.2005 – VIII R 10/04, BFH/NV 2006, 790, unter II. 1. [Rz 3]).
Gegenstand des Rechtsstreits im Klageverfahren sind die Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie die Feststellung des Sonderbetriebsgewinns des B als verfahrensrechtlich eigenständige Feststellungen11. Denn zum einen streiten die Beteiligten darum, ob das Finanzamt geltend gemachte Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG -das heißt eine unselbständige Besteuerungsgrundlage- als nicht abziehbar behandeln und dem laufenden Gesamthandsgewinn hinzurechnen durfte12. Zum anderen ist streitig, ob das Finanzamt geltend gemachte Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG -das heißt eine unselbständige Besteuerungsgrundlage- als nicht abziehbar behandeln und dem Sonderbetriebsgewinn des B hinzurechnen durfte.
Mangels Beteiligung von A und B als den richtigen Klägern am Revisionsverfahren kann der Bundesfinanzhof nicht in der Sache selbst entscheiden. A und B als prozessuale Rechtsnachfolger der GbR haben keine Revision eingelegt13.
Der Bundesfinanzhof erteilte für den zweiten Rechtsgang die folgenden prozessualen Hinweise:
Seit dem Eintritt der prozessualen Rechtsnachfolge von A und B zum Ablauf des 31.12.20xx ist das finanzgerichtliche Klageverfahren unterbrochen.
Der Eintritt des prozessualen Rechtsnachfolgers ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO zu beurteilen und löst -vorbehaltlich einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO- eine Unterbrechung aus14.
Im Streitfall war während des finanzgerichtlichen Klageverfahrens aber kein Prozessbevollmächtigter für die GbR bestellt. Für diese Auslegung der Klageschrift -die der Bundesfinanzhof ohne Bindung an die Feststellungen des Finanzgerichtes selbst vornehmen kann15- spricht zum einen bereits der Umstand, dass im Rubrum der Klageschrift vom 19.07.2021 kein Prozessbevollmächtigter benannt wurde. Außerdem wurde die Klage auch nicht (ausdrücklich) „namens und in Vollmacht“ der GbR oder mit einer sinngemäßen Formulierung erhoben. Auch im weiteren Verlauf des Klageverfahrens ist keine Prozessbevollmächtigung angezeigt worden.
Der Rechtsstreit ist für A und B weiterhin beim Finanzgericht anhängig; seine Fortführung richtet sich nach den allgemein geltenden Regeln16. Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang A und B zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern haben, ob sie das unterbrochene Verfahren gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO aufnehmen wollen17.
Würde der Rechtsstreit nur von einem der Feststellungsbeteiligten (A oder B) aufgenommen, hätte das Finanzgericht eine notwendige Beiladung des nicht aufnehmenden Feststellungsbeteiligten gemäß § 60 Abs. 3 FGO zu prüfen. Der während der Unterbrechung des Klageverfahrens ergangene Beiladungsbeschluss des Finanzgerichtes vom 10.07.2023 für B ist ohne rechtliche Wirkung18.
Die unterlassene notwendige Hinzuziehung des B zum Einspruchsverfahren hinsichtlich der verbösernden höheren Feststellung seines Sonderbetriebsgewinns ist dadurch geheilt worden, dass er auch insoweit als prozessualer Rechtsnachfolger in den Rechtsstreit eingetreten und damit Hauptbeteiligter geworden ist.
Die (bislang wirkungslose) notwendige Beiladung des B zum Klageverfahren (§ 60 Abs. 3 FGO) konnte den Mangel seiner unterlassenen Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren (§ 360 Abs. 3 AO) nicht heilen. Eine solche Heilung würde nämlich erfordern, dass sich der Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Einspruchsentscheidung nicht geändert hätte und keine Fehler im Sinne des § 126 AO vorlägen19. Im Streitfall hatte sich der Regelungsgehalt des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids vom 16.07.2020 aber durch die (verbösernde) Einspruchsentscheidung vom 22.06.2021 geändert.
Mit dem Eintritt des B als prozessualem Rechtsnachfolger der GbR ist die im Einspruchsverfahren unterlassene Hinzuziehung jedoch geheilt worden20. Der prozessuale Rechtsnachfolger im Klageverfahren ist nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie ein Beigeladener, da er aufgrund seiner Stellung als Kläger auf das Verfahren stärkeren Einfluss nehmen kann, als es ein Beigeladener vermag21.
Bedeutung für die Praxis
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück; über die Abziehbarkeit der Schuldzinsen ist damit noch nicht entschieden. Bei der Vollbeendigung einer Personengesellschaft müssen Prozessvertretungen für jede angefochtene Feststellung gesondert prüfen, welche Gesellschafter den Rechtsstreit fortführen: Hier betraf der Gesamthandsgewinn beide Gesellschafter, der Sonderbetriebsgewinn dagegen nur einen. Zudem ersetzt das Handeln von Gesellschaftern, die selbst Steuerberater sind, nicht ohne Weiteres die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten, die eine Verfahrensunterbrechung verhindern würde. Für den elektronischen Rechtsverkehr bestätigt die Entscheidung außerdem, dass ein unzulässiges Dateiformat durch unverzügliche Nachreichung im geeigneten Format und Glaubhaftmachung der Inhaltsgleichheit unter Wahrung des ursprünglichen Eingangszeitpunkts geheilt werden kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. April 2026 – VIII R 27/23
- ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 28.03.2000 – VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074, unter II. 1. [Rz 12], m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 31.05.2010 – II ZB 9/09, NJW 2010, 3100, Rz 9, m.w.N.[↩]
- so z.B. BGH, Beschluss vom 31.05.2010 – II ZB 9/09, NJW 2010, 3100, Rz 11, m.w.N.[↩]
- so z.B. BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 110/13, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2014, 903, Rz 7[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 31.05.2010 – II ZB 9/09, NJW 2010, 3100, Rz 11 a.E., m.w.N.; vgl. auch zu einem gegen den falschen Beklagten ergangenen FG, Urteil die BFH, Urteile vom 21.06.1994 – VIII R 24/92, BFH/NV 1994, 763, unter II. [Rz 18 f.]; vom 13.12.2022 – VIII R 33/20, BFHE 278, 422, BStBl II 2023, 663, Rz 14[↩]
- BGBl I 2023 Nr. 411[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 08.08.2024 – IV R 1/20, BFHE 286, 25, BStBl II 2025, 122, Rz 25; vom 10.10.2024 – IV R 1/22, BFHE 286, 495, BStBl II 2025, 294, Rz 41; vom 19.11.2024 – VIII R 29/23, BFHE 287, 25, BStBl II 2025, 723, Rz 20; vom 14.01.2025 – VIII R 36/23, BFH/NV 2025, 682, Rz 15; vom 04.02.2025 – VIII R 4/22, BFHE 287, 457, BStBl II 2025, 450, Rz 19; vom 10.04.2025 – IV R 21/22, BFHE 287, 477, BStBl II 2025, 727, Rz 18; vom 07.05.2025 – IV R 10/23, BFH/NV 2025, 1299, Rz 23; a.A. unter Umständen BFH, Urteil vom 26.03.2025 – I R 4/24 (I R 80/12), BFH/NV 2025, 1181, Rz 11[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 25.04.2006 – VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.A.01.b und c [Rz 36 und 41]; vom 28.10.2008 – VIII R 71/06, nicht veröffentlicht -n.v.-, unter III. 1.b [Rz 22]; vom 06.02.2025 – IV R 7/22, BFHE 288, 207, BStBl II 2025, 628, Rz 20; vom 07.05.2025 – IV R 10/23, BFH/NV 2025, 1299, Rz 23[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 07.05.2025 – IV R 10/23, BFH/NV 2025, 1299, Rz 23; vom 20.11.2018 – VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 19[↩]
- BFH, Urteil vom 06.02.2025 – IV R 7/22, BFHE 288, 207, BStBl II 2025, 628, Rz 20[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 08.08.2024 – IV R 1/20, BFHE 286, 25, BStBl II 2025, 122, Rz 26; vom 07.05.2025 – IV R 10/23, BFH/NV 2025, 1299, Rz 23, 24; vom 12.06.2025 – IV R 28/22, BFHE 289, 379, BStBl II 2025, 910, Rz 29[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 16.03.2017 – IV R 31/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24; vom 19.09.2024 – IV R 5/20, BFH/NV 2025, 149, Rz 31[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 27.09.2023 – IV R 8/21, BFHE 281, 534, BStBl II 2024, 110, Rz 27; vom 06.12.2018 – IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526, Rz 15 und 24[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2022 – VIII R 33/20, BFHE 278, 422, BStBl II 2023, 663, Rz 23 f.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 25.04.2006 – VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.A.01.b [Rz 36]; vom 06.02.2025 – IV R 7/22, BFHE 288, 207, BStBl II 2025, 628, Rz 21[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 09.07.1999 – VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306, unter I. [Rz 10]; vom 09.01.2019 – IV R 27/16, BFHE 263, 438, BStBl II 2020, 11, Rz 19[↩]
- BFH, Urteil vom 17.07.2008 – I R 3/08, n.v., unter II. 3. [Rz 7][↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 22.11.1988 – VIII R 90/84, BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326, unter 3. [Rz 17][↩]
- vgl. nur BFH, Beschluss vom 06.12.2005 – XI B 116/04, BFH/NV 2006, 951, unter 2.b [Rz 5 f.]; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 243[↩]
- BFH, Urteile vom 19.07.1985 – II R 73/85, BFHE 157, 321, BStBl II 1989, 851 [Rz 16]; vom 22.11.1988 – VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter I. 2. [Rz 18 f.][↩]
- im Ergebnis ebenso BFH, Beschluss vom 25.04.2006 – VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.B.01. [Rz 55]; von Wedelstädt, AO-StB 2007, 46, 48; Bartone in Gosch, AO § 360 Rz 62 f.; Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 360 Rz 49 f.; wohl auch Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 360 AO Rz 182 f., 186[↩]
- vgl. auch bereits BFH, Urteil vom 17.07.1985 – II R 228/82, BFHE 144, 155, BStBl II 1985, 675, unter 2. [Rz 10][↩]











