Überpfändung von Geldforderungen

In einem Revisionsverfahren ist nicht allgemeingültig klärungsfähig, wann die Pfändung von Geldforderungen das Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 der Abgabenordnung) verletzt; maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalls.

Überpfändung von Geldforderungen

Die Revision ist in einem solchen Fall nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Die Grundsatzrevision erfordert, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein1. Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Streitfalls erschöpfen2.

Der Beschwerdeführer muss substantiiert zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist, ausführen. Hierzu muss er sich mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Aus dem Vorbringen muss sich ergeben, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist3.

Der Bundesfinanzhof lässt offen, ob das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den vorgenannten Darlegungsanforderungen entspricht. Jedenfalls fehlt der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Die Kläger halten -bei sinngemäßer Formulierung- die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Pfändungsverfügung, die sich auf mehrere (alle) Forderungen aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung des Vollstreckungsschuldners zu einem Kreditinstitut (Drittschuldner) erstreckt, gegen das Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO-) verstößt, wenn der Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners bekannt sind und in Kenntnis derer die Pfändung von nur einer Forderung ausreichend wäre.

Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die insoweit maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie das hierzu ergangene Schrifttum hinreichend geklärt.

§ 309 Abs. 1 AO regelt, dass bei der Pfändung einer Geldforderung die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner in der Verfügung zu verbieten hat, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner zu gebieten hat, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Forderung und nicht nur auf den Teilbetrag, welcher der Vollstreckungsforderung entspricht. Eine Teilpfändung ist nur ausnahmsweise geboten und muss in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden4. Nach einer Entscheidung des BGH, auf die die Vorinstanz abgestellt hat, hat eine Forderungspfändung „in Höhe des Anspruchs“ des Gläubigers regelmäßig die Bedeutung einer solchen Teilpfändung, wenn die gepfändete Forderung die Vollstreckungsforderung übersteigt5. Fehlt eine Beschränkung, ist die Forderung gegenüber dem Drittschuldner in voller Höhe gepfändet6. Werden mehrere Forderungen gepfändet, unterfallen sie alle bis zu ihrer vollen Höhe dem Pfändungspfandrecht7.

Grund für die weitgehende Wirkung der Pfändungsakte von Geldforderungen ist, dass der Gläubiger (die Vollstreckungsbehörde) in der Regel die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht kennt und nicht kennen kann. Es soll ermöglicht werden, einen titulierten Anspruch im Wege der Forderungspfändung effektiv durchzusetzen8. Hinzu kommt, dass der Nennbetrag der gepfändeten Forderung nichts über ihre Einbringlichkeit und damit über ihren Wert für die Gläubigerbefriedigung aussagt. Ebenso wenig kennt die Vollstreckungsbehörde etwaige Einwendungen des Drittschuldners9.

Eine Beschneidung der Rechte des Vollstreckungsschuldners geht hiermit nicht einher. Zwar kann eine die Vollstreckungsforderung überschreitende Vollpfändung gegen das in § 281 Abs. 2 AO geregelte Verbot der Überpfändung verstoßen. Eine Überpfändung kennt allerdings keine festen Grenzwerte. Vielmehr ist sie einzelfallabhängig zu beurteilen10 und kann nur eingreifen, wenn feststeht, dass die Rechte des Gläubigers (der Vollstreckungsbehörde) auf Befriedigung durch Beschränkung der Pfändung auf einen Teil der Forderung(en) nicht im Geringsten beeinträchtigt ist11. Daher wird sich bei einer Forderungspfändung nur im Ausnahmefall ein Konflikt mit dem Verbot der Überpfändung ergeben12.

Die vorgenannten Rechtsgrundsätze liegen auch der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zugrunde. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Erstreckung der Pfändung „auf alle Forderungen und Rechte“ eine Überpfändung darstellte, weil dem Finanzamt das Einkommen und Vermögen der Kläger bekannt gewesen sei, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Die Beantwortung der Frage hängt von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ab; grundsätzliche Bedeutung kann ihr somit nicht beigemessen werden.

Dem Finanzgericht ist auch kein zur Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führender qualifizierter Rechtsfehler unterlaufen.

Die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit ist zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt13.

Die Kläger rügen einen solchen Rechtsfehler zumindest konkludent, indem sie die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufgrund einer Überpfändung als nicht nur anfechtbar, sondern -darüber hinausgehend- als gegen die guten Sitten verstoßend und damit als nichtig ansehen, während das Finanzgericht sie als rechtmäßig beurteilt hat. Hiermit dringen die Kläger aber bereits deshalb nicht durch, da eine Überpfändung nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Pfändungsmaßnahme führt, sondern lediglich dessen Rechtswidrigkeit zur Folge hat14. Im Übrigen ist die auf den Umständen des Einzelfalls gründende Würdigung des Finanzgerichtes, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtmäßig ist, keinesfalls willkürlich.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel greifen nicht durch.

Die Kläger beanstanden, das Finanzgericht habe sowohl gegen das Sachaufklärungsgebot (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen als auch den Gehörsanspruch (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, weil es keine Feststellungen zur Höhe des durch die Pfändungen betroffenen Vermögens getroffen habe und der hierzu klägerseits beantragten Zeugeneinvernahmen eines Bankmitarbeiters nicht nachgekommen sei.

Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel haben die Kläger hiermit nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Sie haben insbesondere nicht hinreichend aufgezeigt, dass unter Berücksichtigung der vom Finanzgericht zugrunde gelegten materiellen Rechtslage die geforderte weitere Sachaufklärung zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen können, die Entscheidung somit auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln hätte beruhen können (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Finanzgericht ist dem Einwand der Überpfändung insbesondere damit entgegengetreten, dass die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners nicht kenne und nicht kennen könne, ihr aber ein effektives Mittel zur Durchsetzung titulierter Ansprüche im Wege der Forderungspfändung zur Seite stehen müsse. Die Kläger haben weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren belastbare Tatsachen dafür vorgetragen, weshalb das Finanzamt zum Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungsverfügungen konkrete Anhaltspunkte dafür hätte haben sollen, dass die Pfändung des Guthabens nur eines der für die Kläger bei der X-Bank geführten Konten Genüge getan hätte, um die Vollstreckungsforderungen sicher realisieren zu können. Der Hinweis der Kläger, sie hätten im Jahr 1998 einen sechsstelligen Betrag an Einkommensteuer entrichtet, indiziert nicht, dass das Finanzamt die Vermögensverhältnisse des Jahres 2024 hätte kennen können oder müssen.

Einer zeugenschaftlichen Einvernahme des von den Klägern benannten Mitarbeiters bei der X-Bank bedurfte es nicht. Der Zeuge hätte zwar zur Höhe des Guthabens auf den Konten aussagen können. Er hätte aber nicht bekunden können, dass auch das Finanzamt Kenntnis hierüber gehabt hätte.

In der Sache unzutreffend ist das weitere Vorbringen der Kläger, das Finanzgericht habe verfahrensfehlerhaft verkannt, über den Einwand einer Überpfändung im finanzgerichtlichen Verfahren im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage zu befinden. Die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung zeichnen das Gegenteil. Dort hat sich das Finanzgericht ausführlich mit der von den Klägern beanstandeten Überpfändung auseinandergesetzt und diese damit zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.

Bedeutung für die Praxis:

Wer eine Forderungspfändung wegen Überpfändung angreift, muss anhand konkreter Tatsachen darlegen, weshalb eine beschränkte Pfändung die Befriedigung des Finanzamts ebenso sicher gewährleistet hätte und welche Anhaltspunkte der Behörde hierfür bei Erlass der Pfändungsverfügung vorlagen. Der bloße Verweis auf hohe Kontoguthaben oder frühere Einkommensverhältnisse genügt dafür nicht; feste Wertgrenzen für eine Überpfändung bestehen nicht. Entscheidend ist daher ein substantiierter Tatsachenvortrag bereits vor dem Finanzgericht, da die Würdigung des Einzelfalls für sich genommen keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt. Zudem führt eine Überpfändung lediglich zur Rechtswidrigkeit der Pfändungsmaßnahme, nicht zu deren Nichtigkeit.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. August 2026 – IX B 34/26

  1. BFH, Beschluss vom 12.05.2026 – IX B 112/25, Rz 4, m.w.N.[↩]
  2. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 92, m.w.N.[↩]
  3. z.B. BFH, Beschluss vom 28.02.2025 – IX B 85/24, Rz 4[↩]
  4. BFH, Urteil vom 18.07.2000 – VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, unter 1.; zudem BGH, Urteile vom 22.01.1975 – VIII ZR 119/73, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1975, 738, sowie vom 21.11.1985 – VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, unter III. 1.; vgl. auch Klein/Werth, AO, 19. Aufl., § 309 Rz 28; Loose in Tipke/Kruse, § 309 AO Rz 47[↩]
  5. BGH, Urteil vom 27.04.2017 – IX ZR 192/15, Rz 10; Nober in Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 84. Aufl., § 829 Rz 46 „Teilpfändung“[↩]
  6. Rellermeyer in Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 18. Aufl., Rz B.432; Kögel in Gosch, AO § 309 Rz 86[↩]
  7. BGH, Urteil vom 22.01.1975 – VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738; Koenig/Klüger, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 309 Rz 48[↩]
  8. BGH, Urteil vom 27.04.2017 – IX ZR 192/15, Rz 11[↩]
  9. Klein/Werth, AO, 19. Aufl., § 309 Rz 28[↩]
  10. vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 04.07.2007 – VII B 304/06, BFH/NV 2007, 2060, unter II. 3.[↩]
  11. vgl. Kögel in Gosch, AO § 309 Rz 86; Rellermeyer in Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 18. Aufl., Rz B.428[↩]
  12. Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 281 AO Rz 27, m.w.N.[↩]
  13. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 20.11.2024 – IX B 77/23, Rz 23[↩]
  14. vgl. BFH, Urteil vom 06.02.1973 – VII R 62/70, BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513; BGH, Urteil vom 13.12.1984 – IX ZR 89/84, NJW 1985, 1155, unter II. 2.b; Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 281 AO Rz 23[↩]