Eine beim Bundesfinanzhof als DOCX-Datei eingereichte Revisionsbegründung wahrt die Begründungsfrist zunächst nicht. Der Formmangel wird jedoch mit Wirkung auf den ursprünglichen Eingangszeitpunkt geheilt, wenn der Absender den Schriftsatz nach gerichtlichem Hinweis unverzüglich im vorgeschriebenen PDF-Format nachreicht und dessen inhaltliche Übereinstimmung mit dem zuerst eingereichten Dokument glaubhaft macht.
In dem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Revisionsbegründung am 15.01.2024, dem letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist, über sein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach als DOCX-Datei an den Bundesfinanzhof. Die Geschäftsstelle wies ihn am 16. und erneut am 18.01.2024 auf das ungeeignete Dateiformat hin und forderte eine formgerechte Nachreichung sowie die Bestätigung der Inhaltsgleichheit. Am 18.01.2024 reichte der Bevollmächtigte die Revisionsbegründung als PDF-Datei nach und bestätigte die inhaltliche Übereinstimmung. Der BFH erkannte die Nachreichung als unverzüglich an und behandelte die Revisionsbegründung aufgrund der gesetzlichen Eingangsfiktion als fristgerecht.
Nach § 52a Abs. 1 FGO in der bis zum 16.07.2024 anzuwendenden Fassung können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. Nach dem auf dieser Grundlage erlassenen § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies nach § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 52a Abs. 6 Satz 2 FGO).
Danach ist die Revisionsbegründungsfrist im Streitfall aufgrund der Eingangsfiktion nach § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO gewahrt worden.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV i.V.m. § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO ordnet nach seinem Wortlaut („ist“) bei führender elektronischer Akte wie im BFH1 das für die Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat PDF verpflichtend an. Ein Dokument, das nicht in diesem Dateiformat eingereicht wird, ist nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt2. Die Pflicht zur Verwendung des Dateiformats PDF bei Einreichung elektronischer Dokumente ist auch verfassungsgemäß3.
Zwar hat die am 15.01.2024 beim BFH (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) im Dateiformat DOCX eingegangene Revisionsbegründungsschrift angesichts ihrer Formunwirksamkeit die verlängerte Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 FGO) nicht gewahrt. Allerdings ist diese Formunwirksamkeit geheilt worden. Gemäß § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO gilt die Revisionsbegründungsschrift als zum 15.01.2024 (Zeitpunkt der früheren Einreichung) -und damit fristgerecht- eingegangen, da der Prozessbevollmächtigte B sie auf die Hinweise der Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs am 18.01.2024 noch „unverzüglich“ (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Dateiformat PDF nachgereicht und zugleich glaubhaft gemacht hat, dass das nachgereichte Dokument mit dem zuerst eingereichten Schriftsatz inhaltlich übereinstimmt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Übermittlung über das richtige elektronische Postfach allein die formwirksame Einreichung eines Schriftsatzes nicht gewährleistet: Auch das vorgeschriebene Dateiformat muss eingehalten werden. Zugleich eröffnet § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO eine Korrekturmöglichkeit mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Eingang. Prozessvertretungen sollten auf entsprechende gerichtliche Hinweise unverzüglich reagieren, den Schriftsatz im geeigneten Format nachreichen und die Inhaltsgleichheit glaubhaft machen. Dass die Nachreichung hier am dritten Tag nach der ursprünglichen Übermittlung ausreichte, begründet keine allgemeine dreitägige Korrekturfrist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. April 2026 – VIII R 27/23
- BFH, Beschluss vom 30.08.2024 – V R 1/24, BFHE 284, 492, BStBl II 2024, 834, Rz 3 und 16; Anordnung des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 16.08.2022 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 09.09.2022 B4 i.V.m. § 2 Satz 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung a.F.[↩]
- BFH, Beschluss vom 30.08.2024 – V R 1/24, BFHE 284, 492, BStBl II 2024, 834, Rz 5 ff.[↩]
- Anschluss an BFH, Beschluss vom 30.08.2024 – V R 1/24, BFHE 284, 492, BStBl II 2024, 834, Rz 11 ff.[↩]











