Eine beim Bundesfinanzhof als DOCX-Datei eingereichte Revisionsbegründung wahrt die Begründungsfrist zunächst nicht. Der Formmangel wird jedoch mit Wirkung auf den ursprünglichen Eingangszeitpunkt geheilt, wenn der Absender den Schriftsatz nach gerichtlichem Hinweis unverzüglich im vorgeschriebenen PDF-Format nachreicht und dessen inhaltliche Übereinstimmung
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