Werden die Akten vom Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die Frage des Dateiformats für die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht jedenfalls dann keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn das Dokument druckbar war und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zur Papierakte genommen wurde1.
So hat aktuell der Bundesfinanzhof eine von einem Steuerberater im falschen Dateiformat übermittelte Klageschrift als formwirksam erhoben angesehen, da die Akten beim Finanzgericht noch in Papierform geführt wurden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wurde. Der die Klage einreichende Steuerberater der Klägerin hatte diese zwar elektronisch, aber als Word-Dokument an das Finanzgericht übermittelt. Das Finanzgericht druckte die Klageschrift aus und nahm den Ausdruck zur noch in Papier geführten Akte. Die Klage wies das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt als unzulässig ab, weil diese im falschen Format und damit formunwirksam erhoben worden sei2. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen:
Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument verpflichtet. Da dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss, wird in der einschlägigen Rechtsverordnung zudem verpflichtend unter anderem das Dateiformat PDF vorgeschrieben. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in diesem Format eingereicht wird, ist dem Grunde nach nicht formgerecht und wird deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Es gilt mithin als nicht eingereicht. Dies hat der Bundesfinanzhof in Übereinstimmung mit anderen Obersten Bundesgerichten bereits so entschieden.
Hiervon hat der Bundesfinanzhof professionellen Einreichern nun eine Ausnahme zugebilligt und vorliegend die Zulässigkeit der Klage bejaht: Werden die Akten beim Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die elektronische Übermittlung im falschen Dateiformat unschädlich, solange das übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt werden kann und zu den Papierakten genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Dies hatte zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dem sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat.
Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nicht auf Kläger, die ihre Klage beim Finanzgericht persönlich einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Anders wiederum beim Bundesfinanzhof, da sich der Kläger dort immer eines professionellen Einreichers bedienen muss.
Nach § 52a Abs. 1 FGO können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Gemäß § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der Fassung vom 05.10.2021 ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Vorschrift ordnet nach ihrem Wortlaut („ist“) das für die Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat demnach verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach dem Grunde nach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt3.;
Davon abweichend ist bei der führenden Papierakte ein elektronisch eingereichtes Dokument im Sinne von § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es druckbar ist und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO zur Papierakte genommen wurde4.
Die in § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO geregelte Übermittlung von Dokumenten steht im Kontext mit der Regelung zur elektronischen Führung von Prozessakten (§ 52b FGO). Durch die Formatvorgaben soll unter anderem sichergestellt werden, dass die elektronisch übermittelten Dokumente ohne Weiteres in der elektronisch geführten Gerichtsakte abgelegt werden können.
Soweit nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ein Dokument im Dateiformat PDF verlangt wird, sollen daher nach Sinn und Zweck der Ermächtigung in § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO die Lesbarkeit und Bearbeitungsfähigkeit elektronisch eingereichter Dokumente für das Gericht gewährleistet werden5.
Werden die Akten weiterhin in Papierform geführt, kann die Frage des Dateiformats für die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht jedenfalls dann keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung sein, wenn das Dokument druckbar war und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO zur Papierakte genommen wurde. Die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist6. Das elektronische Dokument kann dann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden (§ 52b Abs. 5 FGO).
Es würde in dieser Konstellation eine reine und damit mit Art.19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht vereinbare Förmelei darstellen, die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Schriftsatzes von dem verwendeten Format abhängig zu machen7.
Dies bestätigt auch vorliegend der Umstand, dass die Erstbearbeitung der Klage durch den erstaufnehmenden 2. Senat des Finanzgerichtes ohne Weiteres anhand der Papierakte möglich war. Erst dem Berichterstatter des 1. Senats des Finanzgerichtes ist der Verstoß gegen die Vorgabe des PDF-Formats aufgefallen.
Bei Heranziehung dieser Grundsätze hat die Klägerin am 25.09.2023 frist- und formgerecht Klage erhoben, ohne dass es auf die Heilungsmöglichkeit nach § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO in der ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung ankommt. Die am 25.09.2023 als Word-Datei aus dem beSt des B übermittelte Klageschrift ist zwar, anders als nach den ab dem 01.01.2022 gemäß § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs.1 Satz 1 ERVV geregelten Anforderungen an elektronische Dokumente kein PDF-Dokument. Aber auch nach dem 01.01.2022 stellte dies nach den vorstehenden Ausführungen keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments dar, wenn -wie im Streitfall- weiterhin die Papierakte führte und der Schriftsatz druckbar war und ausgedruckt zur Papierakte genommen wurde.
Die Sache ist nicht spruchreif. Das Finanzgericht hat die materiell-rechtlichen Einwendungen der Klägerin nicht geprüft. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Mai 2026 – VI R 20/24
- Anschluss an BAG, Beschluss vom 29.06.2023 – 3 AZB 3/23, BAGE 181, 301[↩]
- FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2024 – 1 K 658/23[↩]
- s. BFH, Beschluss vom 30.08.2024 – V R 1/24, BFHE 284, 492, BStBl II 2024, 834, Rz 5, sowie BAG, Urteil vom 25.08.2022 – 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343, Rz 43 ff.; und BGH, Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 313/24; im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 29.03.2023 – 20 F 15.22[↩]
- s. zum mit dem § 52a Abs. 2 FGO wortgleichen § 46c Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes BAG, Beschluss vom 29.06.2023 – 3 AZB 3/23, BAGE 181, 301, Rz 11 f.; Tiedemann in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl., § 46c ArbGG Rz 13 und 14; MünchKomm-ZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 130a Rz 5; s.a. obiter dictum im Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.05.2025 – B 12 BA 13/23 R, Rz 18 zu § 65a Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und BGH, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 StR 262/22 zu § 32a Abs. 2 der Strafprozessordnung[↩]
- BT-Drs. 17/12634, S. 25, 37 f.[↩]
- s. BAG, Beschluss vom 29.06.2023 – 3 AZB 3/23, BAGE 181, 301, Rz 12; zustimmend Spitz PraxisReport IT-Recht 16/2023, Anm. 2[↩]
- vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2023 – 3 AZB 3/23, BAGE 181, 301, Rz 12; zu § 130a der Zivilprozessordnung vgl. BAG, Beschluss vom 25.04.2022 – 3 AZB 2/22, BAGE 177, 284, Rz 20 f.; zudem BAG, Beschluss vom 01.08.2022 – 2 AZB 6/22, Rz 12[↩]
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