Mit den Finanzbehörden kann nicht wirksam mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach kommuniziert werden. Insbesondere ist ein Einspruch, der aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, ist formunwirksam. Die Einspruchsfrist wird hierdurch nicht gewahrt.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einem Verwaltungsakt beigefügt ist, ist nicht deshalb unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf die Formvorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthält.
Soweit ersichtlich handelt es sich bei diesem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts um die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zu § 87a Abs. 1 Satz 2 AO in der seit dem 06.12.2024 geltenden Fassung des JStG 2024 vom 02.12.20241. Hiernach ist die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach diesen Bestimmungen ist – von den in Halbsatz 2 geregelten Ausnahmen abgesehen – die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente etwa aus einem beA oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) oder über das beBPo eines Finanzamts unzulässig, soweit auf das Verfahren ELSTER oder die Schnittstelle ERiC zurückgegriffen werden kann.
Der Gesetzgeber hat gewissermaßen ein „ELSTER/ERiC-Only-Konzept“ normiert. Durch die Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC werden Eingänge im Interesse der Finanzverwaltung automatisch den betroffenen Verfahren zugeordnet. Dieses Interesse wog für den Gesetzgeber schwerer als der von den Verbänden der rechts- und steuerberatenden Berufe im Gesetzgebungsverfahren geltend gemachte Wunsch, mit den Finanzbehörden – wie auch mit den Gerichten – über beA und beSt kommunizieren zu können. Obzwar Berufsträger zur Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC bewegt werden sollen, schließt § 87a Abs. 1 Satz 2 AO auch für sie die formwirksame Übermittlung von Nachrichten an die Finanzbehörden auf herkömmlichem Wege (z.B. per Briefpost oder Telefax) nicht aus.
Die Entscheidung stellt für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe klar, dass sie nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AO mit den Finanzbehörden nicht aus dem beA oder beSt oder über das beBPo kommunizieren können. Andere Kommunikationswege sind von diesem Verbot nicht betroffen, sodass z.B. Einsprüche weiterhin auf dem Postweg fristwahrend eingelegt werden können. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass Eingänge bei den Finanzbehörden automatisch zugeordnet und damit beschleunigt bearbeitet werden können, wird allerdings nur durch eine Nutzung des Verfahrens ELSTER oder die Schnittstelle ERiC erreicht.
Rechtsanwalt in dem aktuell vom Niedersächsichen Finanzgericht entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt in eigener Sache. Er hatte gegen den ihm erteilten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Steuerbescheid innerhalb der regulären einmonatigen Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) nur aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts Einspruch eingelegt. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Der Rechtsanwalt begehrte im Klageverfahren allein die Aufhebung der Einspruchsentscheidung mit dem Ziel, dass das Finanzamt seinen Einspruch sachlich-rechtlich überprüft. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Rechtsanwalt hatte nach Auffassung des Finanzgerichts durch die über das beBPo übermittelte Nachricht angesichts der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO nicht formwirksam und nicht fristwahrend Einspruch eingelegt. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthielt, machte die Belehrung nicht fehlerhaft und führte daher nicht zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen, konnte das Gericht nicht erkennen.
Im Streitfall gilt die einmonatige Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO).
Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Der Einspruch ist gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 AO -in der ab dem 01.08.2013 gültigen Fassung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz -EGovG-) vom 25.07.20132- schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Er ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist (§ 357 Abs. 2 Satz 1 AO).
Die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung beginnt nach § 356 Abs. 1 AO nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst ist hiernach nicht (zwingend) zu belehren3. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO).
Im Streitfall verlängert sich die Einspruchsfrist nicht nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO auf ein Jahr seit Bekanntgabe des Steuerbescheides vom 23.07.2025. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamtes war vollständig und richtig.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch -bei objektiver Betrachtung- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint4. Unerheblich ist hingegen, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war5. Eine Rechtsmittelbelehrung soll regelmäßig so einfach und klar wie möglich gehalten werden, um im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden. Deshalb genügt es, wenn sie den Gesetzeswortlaut wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie über die Fristdauer informiert6.
Für das finanzgerichtliche Verfahren schreibt § 55 Abs. 1 FGO vor, dass die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört nicht ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO). Das bedeutet, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne einen entsprechenden Hinweis richtig i.S. des § 55 Abs. 1 FGO ist7.
Werden diese Grundsätze auf den Streitfall übertragen, ist die Rechtsbehelfsbelehrung, mit welcher der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 23.07.2025 versehen ist, vollständig und richtig erteilt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen von § 157 Abs. 1 Satz 3 und § 356 Abs. 1 AO. Sie entspricht dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO und belehrt zutreffend, vollständig und unmissverständlich darüber, welcher Rechtsbehelf gegen die Steuerfestsetzung zulässig ist und binnen welcher Frist dieser in welcher Form (schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift) bei welcher Behörde einzulegen ist.
Eine weitergehende Belehrungspflicht bestand nicht. Sofern nach der Rechtsprechung des BFH, welcher das Finanzgericht folgt, Belehrungen nach § 55 Abs. 1 FGO auch ohne Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), richtig sind, ist die Belehrung, mit der der Steuerbescheid vom 23.07.2025 versehen ist, richtig i.S. des § 356 Abs. 1 AO, ohne dass sie einen Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthält. Über die bei der Einspruchseinlegung einzuhaltende Form hatte das Finanzamt nicht zwingend zu belehren. Dass das Finanzamt gleichwohl auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch zu übermitteln, hingewiesen hat, ist nicht zu beanstanden und macht die Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne zusätzlichen Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO nicht unrichtig.
Der Rechtsanwalt hat die einmonatige Einspruchsfrist nicht gewahrt.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fällt das Ende der Vier-Tages-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist nach § 108 Abs. 3 AO bis zum nächstfolgenden Werktag8.
Da der streitgegenständliche Bescheid am 23.07.2025 (Mittwoch) mit einfachem Brief zur Post aufgegeben worden ist und es sich bei dem vierten Tag nach der Aufgabe zur Post um einen Sonntag handelt, gilt er am 28.07.2025 (Montag) als bekannt gegeben. Die einmonatige Einspruchsfrist begann am 29.07.2025 (Dienstag) und lief am 28.08.2025 (Donnerstag) ab.
Innerhalb der Einspruchsfrist hat der Rechtsanwalt nicht wirksam Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 23.07.2025 eingelegt. Durch den am 25.08.2025 aus dem beA übermittelten Einspruch wurde diese Frist nicht gewahrt.
Nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO ist die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AO).
Nach diesen Bestimmungen ist -von den in Halbsatz 2 geregelten Ausnahmen abgesehen-die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente etwa aus einem beA oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) oder über das beBPo eines Finanzamts unzulässig, soweit auf das Verfahren ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) bzw. die Schnittstelle ERiC (Elster Rich Client) zurückgegriffen werden kann. Die Vorschrift beruht gewissermaßen auf einem „ELSTER/ERi- C-Only-Konzept“9. Durch die Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC werden im Interesse der Finanzverwaltung Eingänge automatisiert zugeordnet. Hierdurch soll eine schnellstmögliche Verarbeitung innerhalb der finanzamtsinternen IT-Fachverfahren sichergestellt werden10.
§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO begründet für die im Steuerverfahren handelnden und beratenden Berufsträger eine Beschränkung der elektronischen Aktionsform. Dies wird -mit teilweise beachtlichen Argumenten- von Teilen der Literatur kritisiert11. Gleichwohl steht außer Frage, dass eine beim Finanzamt unter Verstoß gegen die Formvorschrift gemachte Eingabe keine Rechtswirkungen hat. Werden die Bestimmungen des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO nicht beachtet, ist der Einspruch unzulässig und nach § 358 Satz 2 AO zu verwerfen12.
Diese Rechtsfolge ist eindeutig. Entgegen der vom Rechtsanwalt vertretenen Ansicht ist die Wirksamkeit eines aus einem beA an das beBPo einer Finanzbehörde übermittelten Einspruchs nicht rechtlich umstritten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Rechtsanwalt insoweit in Bezug genommenen Beschluss des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 25.09.201913. Diese Entscheidung betrifft einen am 08.07.2019 – und damit vor Inkrafttreten des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO in der seit dem 06.12.2024 geltenden Fassung – über das beA eines Rechtsanwalts an das beBPo eines Finanzamts übermittelten Einspruch.
Da der Rechtsanwalt für die Einreichung des Einspruchs das ELSTER-Verfahren nutzen konnte, aber nicht genutzt hat, ist mit den am 25.08.2025 aus dem beA des Rechtsanwalts über das beBPo des Finanzamtes übermittelten Eingaben nicht wirksam Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 23.07.2025 eingelegt worden. Innerhalb der am 28.08.2025 abgelaufenen Einspruchsfrist hat der Rechtsanwalt auch nicht in anderer Weise formwirksam und fristwahrend Einspruch eingereicht.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 110 Abs. 2 Satz 3 AO).
Bei der Frage, ob den Steuerpflichtigen an der Fristüberschreitung kein Verschulden trifft, ist der subjektive Fehlerbegriff anzuwenden14. Ein Verschulden liegt – jedenfalls wenn es sich um ein Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt- nur dann nicht vor, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat15.
Werden diese Maßstäbe auf den Streitfall angewendet, wird kein Sachverhalt dargelegt und glaubhaft gemacht, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsanwalt die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat.
Dadurch, dass das Finanzamt den Rechtsanwalt mit Schreiben vom 18.09.2025 zur Begründung des über das beBPo eingelegten Einspruchs aufgefordert und den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.2025 als unbegründet zurückgewiesen hat, ist kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Zulässigkeit des Einspruchs begründet worden.
Stellt sich im finanzgerichtlichen Verfahren die Unanfechtbarkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Bescheides heraus, ist die Klage ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen. Die fristgerechte Einlegung des Einspruchs stellt somit eine bei der Sachentscheidung zu beachtende materiell-rechtliche Vorfrage dar16. Hiernach kann ein Rechtsanwalt gerade nicht darauf vertrauen, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts prüft und einen rechtswidrigen Verwaltungsakt trotz formeller Bestandskraft ändert oder aufhebt.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Februar 2026 – 2 K 152/25
- BGBl 2024 – I Nr. 387[↩]
- BGBl I 2013, 2749[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2013 – X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 18; BFH, Beschluss vom 17.08.2023 – III R 26/22, BFHE 281, 265, BStBl II 2024, 94, Rz 11[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 28.04.2015 – VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074, Rz 15, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 09.11.2009 – IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, Rz 7, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 20.11.2013 – X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 15 ff.; vom 28.04.2020 – VI R 41/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz 16; BFH, Beschluss vom 17.08.2023 – III R 26/22, BFHE 281, 265, BStBl II 2024, 94, Rz 13[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 11.04.2024 – XI B 59/23, BFH/NV 2024, 1349, Rz 21; BFH, Urteil vom 16.10.2025 – VI R 6/24 Rz 29; zur Nichtzulassungsbeschwerde BFH, Beschluss vom 02.02.2024 – VI B 13/23, BFH/NV 2024, 412, Rz 9[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 05.08.2011 – III B 76/11, Ratschow in Klein, AO, 19. Aufl., § 122 Rz 56, m.w.N.[↩]
- vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 87a AO Rz 1[↩]
- so die Stellungnahme des Bundesrats vom 02.10.2024 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 09.09.2024, BT-Drs.20/13157, S. 50[↩]
- vgl. etwa Küsters/Knoll, Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung – Nutzung von beA/beSt nach den Änderungen durch das JStG 2024, DStR 2025, 561[↩]
- vgl. Bartone in Gosch, § 357 AO Rz 11; Brandis in Tipke/Kruse, § 87a AO Rz 7, m.w.N.; Zeller-Müller in Gosch, § 87a AO Rz 54.1[↩]
- FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2019 – 7 – V 7130/19, EFG 2019, 1877[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 30.06.2004 – III B 174/03, BFH/NV 2004, 1619; Rätke in Klein, AO, 19. Aufl., § 110 Rz 4[↩]
- so zu einem Verschulden i.S. des § 56 FGO: BFH, Beschluss vom 23.01.2024 – IV B 46/23, BFH/NV 2024, 392, Rz 15, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 24.07.1984 – VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791, unter II. 2.a; vom 22.10.2024 – VIII R 19/22, BFH/NV 2025, 288, Rz 48[↩]
Bildnachweis:
- Fachgerichtszentrum Hannover: Gerd Fahrenhorst | GFDL GNU Free Documentation License 1.2











