Das Rechtsmittel der Berufung ist nur statthaft, wenn der Berufungskläger mit ihm die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Das setzt voraus, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Die Erweiterung oder Änderung
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