Im Berufungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich geboten, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts neue, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht angesprochene Rechtsfragen oder Tatsachen entscheidungserheblich werden.
Hat das Oberverwaltungsgericht hiernach verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz
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