Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil

Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht auf die angebliche Unzulässigkeit der Klage gestützt werden.

Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil

In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil. Das Amtsgericht Regensburg hat der Klage durch ein Versäumnisurteil stattgegeben. Nachdem der Beklagte im Verhandlungstermin nicht erschienen war, hat das Amtsgericht seinen Einspruch durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Dagegen hat der Beklagte am 20.01.2020 fristgerecht Berufung eingelegt, die er innerhalb der verlängerten Begründungsfrist mit Schreiben vom 18.03.2020 begründet hat. Zugleich hat er einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden der zuständigen Berufungskammer gestellt, den das Landgericht mit Beschluss vom 18.06.2020 zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung als unzulässig verworfen1. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil könne nur damit begründet werden, dass kein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen habe; derartige Gründe habe der Beklagte nicht dargelegt.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nun ebenfalls als unzulässig zurückwies:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen2, sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten nicht in seinen Verfahrensgrundrechten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht auf die angebliche Unzulässigkeit der Klage gestützt werden kann3. Das Erfordernis einer erneuten Entscheidung über diese Rechtsfrage ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens.

Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Beklagte seine Berufung nicht ordnungsgemäß begründet hat.

Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder auf effektiven Rechtsschutz dadurch verletzt, dass es dessen verfahrens und materiellrechtlichen Einwände gegen das amtsgerichtliche Urteil übergangen hätte. Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Beklagtenvortrag zur Begründung der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht geeignet war. Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei4. Danach konnte der Beklagte seine Berufung weder mit Verfahrensrügen gegen eine behauptete Gehörsverletzung und eine unterbliebene Verfahrensaussetzung durch das Amtsgericht noch mit Sachvortrag gegen den Klageanspruch begründen. Dieser Vortrag war nicht geeignet, seine Säumnis zu entschuldigen.

Den Beklagtenvortrag zur angeblichen Befangenheit des Vorsitzenden Richters der Berufungskammer hat das Berufungsgericht dagegen bei der Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs berücksichtigt.

Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Beklagten auch nicht dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, dass der von ihm erfolglos abgelehnte Vorsitzende der Berufungskammer an der Entscheidung mitgewirkt hat. Die Mitwirkung eines Richters an einem früheren Verfahren, das denselben oder einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen5. Umstände, aus denen sich eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergeben könnte, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2021 – IV ZB 5/21

  1. LG Regensburg, Beschluss vom 07.12.2020 22 S 19/20[]
  2. BGH, Beschluss vom 20.02.2008 – IV ZB 14/07, NJWRR 2008, 889 Rn. 3 m.w.N.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – IV ZB 4/18 14[]
  4. BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – IV ZB 4/18 10 m.w.N.[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2011 – II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 24[]