Eine Hundehalterin haftet gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die Halterin des anderen Hundes unmittelbar durch ihren eigenen oder durch einen der Hunde der anderen Hundehalterin verletzt worden ist. Denn § 833 BGB begründet eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreift, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht.
In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall befand sich die klagende Hundehalterin am 20.04.2024 mit ihrem Hund der Rasse Beauceron in einem Park in München. Der Hund war nicht angeleint. In dem Park befand sich zeitgleich auch die beklagte Hundehalterin, die ihre beiden Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback zunächst an der Leine führte. Bevor es zu der Rauferei zwischen den Hunden kam, ließ auch diese Hundehalterin aus nicht aufklärbaren Gründen die Leine ihrer Hunde los. Die klagende Hundehalterin versuchte die Hunde zu trennen. Dabei erlitt sie Verletzungen am Knie, am kleinen Finger der rechten Hand und musste auch eine gebuchte Urlaubsreise stornieren. Sie verlangte daher von der Halterin der Ridgebacks unter anderem Ersatz der Storno-Kosten in Höhe von 2.122 € sowie Schmerzensgeld in angemessener Höhe. Der Beauceron erlitt Verletzungen und musste operiert werden. Die beklagte Hundehalterin und deren Haftpflichtversicherung verwiesen auf die Verantwortlichkeit der Halterin des Beauceron und verweigerten eine Zahlung.
Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Halterin der Ridgebacks zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.467,84 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 €. Die Haftungsquote sah das Gericht bei der Halterin des Beauceron zu 1/3 und bei der Halterin der beiden Ridgebacks zu 2/3:
Die Halterin der Ridgebacks haftet als Tierhalterin gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die andere Hundehalterin unmittelbar durch ihren eigenen oder durch einen der Ridgebacks verletzt worden ist. Denn § 833 BGB begründet eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreift, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht.
Eine solche Tiergefahr hat sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stellt eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der einen Hundehalterin kam.
Zu sehen ist jedoch auch, dass an der Auseinandersetzung der Hunde, bei dem die klagende Halterin und ihr Beauceron verletzt worden sind, auch deren Hund beteiligt war und sie selbst in die Rangelei eingegriffen hat.
Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde ist streitig und ließ sich auch im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien nicht weiter aufklären. Während die Halterin des Beauceron vortrug, dass die Rhodesian Ridgebacks an der Leine gepöbelt hätten, während ihr Hund ruhig geblieben ist, behauptete die Halterin der Ridgebacks, der Beauceron sei plötzlich von hinten aus dem Gebüsch aufgetaucht und auf ihre beiden Hunde zugekommen. Das Amtsgericht sah sich außer Stande einer der beiden Parteidarstellungen den Vorzug zu geben. Keine der Parteien machte auf das Gericht einen unglaubwürdigen Eindruck, auch sind beide Darstellungen an sich glaubhaft und nachvollziehbar.
Das Amtsgericht bewertet bei Abwägung der bekannten Gesamtumstände, insbesondere, der Tatsache, dass die beklagte Halterin von zwei der insgesamt drei an der Auseinandersetzung beteiligten Hunde war, die Mithaftung der klagenden Halterin mit 1/3. Da durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden eine gesteigerte Rudeldynamik besteht, überwiegt die spezifische Tiergefahr der Beklagten.
Die Tiergefahr des Beauceron war auch nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine war, denn als es zum letztendlichen Aufeinandertreffen der Hunde kam, waren auch die beiden Rhodesian Ridgebacks ohne Leine, sodass sich hier dieselben Gefahren gegenüberstanden.
Amtsgericht München, Urteil vom 20. November 2025 – 223 C 5188/25
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