Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um den Kauf eines Neuwagens. Am 25.02.2022 erwarb der Käufer als Verbraucher von der Autohändlerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, im Wege des Fernabsatzes ein Neufahrzeug T. zu einem Kaufpreis von 46.520 €. Die Autohändlerin verwendete nicht die Muster-Widerrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Darin heißt es unter anderem:
„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“
Ferner heißt es: „Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist“. Darüber hinaus teilte die Autohändlerin in der Belehrung unter anderem mit, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe; weitere Angaben zu den Kosten der Rücksendung sind nicht Gegenstand der Belehrung. Am 6.12.2022 wurde dem Käufer das Fahrzeug übergeben. Am 21.05.2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.
Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage hat in erster Instanz vor dem Landgericht Stuttgart keinen Erfolg gehabt2. Auf die Berufung des Käufers hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Autohändlerin – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – in dem vorgenannten Umfang antragsgemäß verurteilt3.
Auf die vom Hanseatischen Oberlandesgericht zugelassenen Revision der Autohändlerin hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des OLG Stuttgart auf und stellte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Stuttgarts wieder her; das Hanseatische Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund des Widerrufs der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1, 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB) bejaht:
Entgegen der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts war das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht des Käufers (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 21.05.2023 bereits erloschen. Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkaufverträgen ist grundsätzlich und auch hier der Erhalt der Ware – im gegebenen Fall am 6.12.2022 – das den Lauf der Widerrufsfrist auslösende Ereignis (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB)4. Die Widerrufsfrist, die vierzehn Tage beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB), war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung somit bereits verstrichen.
Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzvertrag zwar nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher insbesondere über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu unterrichten. Fehlt eine Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht erst nach der Höchstfrist von zwölf Monaten und vierzehn Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Wie der Bundesgerichtshof bereits vor der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 25.02.20255 ausgeführt und danach erneut bekräftigt hat6, hält die von der Autohändlerin verwendete Widerrufsbelehrung jedoch den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB stand. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits ausgeführt hat, derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es auch im gegebenen Fall einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV nicht („acte clair“)7.
Die von der BGH-Rechtsprechung abweichende Sichtweise des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist rechtsfehlerhaft. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers („Wenn Sie ein Verbraucher sind…“) und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Ebenso wenig hindert es das Anlaufen der Widerrufsfrist, dass die Autohändlerin in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Bereits mit den vorgenannten Beschlüssen vom 25.02.2025 und vom 22.07.20258 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die hier verwendete Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich der vorgenannten Gesichtspunkte offenkundig nicht zu beanstanden ist.
Die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts genügt jedenfalls im hier in Rede stehenden Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 (Verbraucherrechterichtlinie) auch ohne konkrete einzelfallbezogene Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung10. Überdies begründet eine solche Widerrufsbelehrung weder die Gefahr, dass der Verbraucher irregeführt, noch, dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, weil er – wie das Hanseatische Oberlandesgericht gemeint hat – irrtümlich zu seinen Ungunsten annehmen könnte, er sei zu einem Widerruf nicht berechtigt11.
Die von der BGH-Rechtsprechung abweichende Sichtweise des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist rechtsfehlerhaft. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers („Wenn Sie ein Verbraucher sind…“) und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Ebenso wenig hindert es das Anlaufen der Widerrufsfrist, dass die Autohändlerin in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Bereits mit den vorgenannten Beschlüssen vom 25.02.202512 und vom 22.07.202513 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die hier verwendete Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich der vorgenannten Gesichtspunkte offenkundig nicht zu beanstanden ist.
Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, ist der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren.
Diese Bestimmung setzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie um. Danach hat der Unternehmer – bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist – diesen im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang – I Teil B zu informieren.
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie soll sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind14. Er soll demnach Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts und das entsprechende Verfahren erhalten15.
Dies bedeutet jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – entgegen der vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertretenen Rechtsauffassung, die erst aufgrund eines richterlichen Hinweises des Hanseatischen Oberlandesgerichts Eingang in den Rechtsstreit gefunden hat und die nicht nur von der Bundesgerichtshofsrechtsprechung, sondern auch von den Entscheidungen aller anderen mit vergleichbaren Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichte abweicht – nicht, dass der Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren ist. Vielmehr genügt – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts16. Denn der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist auch erfüllt, wenn der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht.
Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese – häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden – Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer hingegen nicht17. Dies ist in einer Weise offenkundig, dass es einer Vorlage an den Gerichtshof, der – damit korrelierend – maßgeblich auf das Verständnis eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – und nicht auf das Verständnis des konkreten Verbrauchers im Einzelfall – abstellt18, nicht bedarf („acte clair“).
Die Bestimmungen des Art. 246a § 1 EGBGB und des Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie sehen auch nicht vor, dass der Verkäufer verwendete Rechtsbegriffe definieren muss, sei es durch Wiedergabe von Legaldefinitionen oder – wie die Revisionserwiderung geltend macht – „so genau wie möglich“. Ein „Subsumtionsrisiko“, wonach der Verbraucher in Anbetracht der von der Autohändlerin verwendeten Widerrufsbelehrung eine für ihn ungünstige Beurteilung vornehmen und von der Ausübung des Widerrufsrechts Abstand nehmen könnte, liegt offenkundig fern. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet im Übrigen Rechtsbegriffe, ohne sie näher zu verdeutlichen, zum Beispiel den vom Hanseatischen Oberlandesgericht beanstandeten Begriff des „Vertragsschlusses“19 beziehungsweise den Begriff des „Vertragsabschlusses“20 oder den Begriff der „Teilsendung“21, dessen Verständnis in Parallelverfahren im Streit war4.
Der Umstand, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind, führt nicht etwa zu einer Verringerung des vom Richtliniengeber bezweckten Verbraucherschutzes. Diese Einschätzung obliegt dem Verbraucher ohnehin. Selbst wenn er vom Unternehmer darüber belehrt wird, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, besteht ein solches nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen. Denn eine auf einer unzutreffenden Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung des Kunden zum Widerruf nicht begründen22.
Den vorgenannten Grundsätzen wird die hier verwendete Widerrufsbelehrung zweifelsfrei gerecht.
Die Autohändlerin hat den Käufer über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert, indem sie an die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach Maßgabe des § 312g Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Zwar hat die Autohändlerin dabei nicht die Formulierung der Muster-Widerrufsbelehrung verwendet („Sie haben das Recht…“).
Dazu war sie jedoch nicht verpflichtet. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang – I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Muster-Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren23.
Damit ist entgegen der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts die von der Autohändlerin verwendete Belehrung darüber, dass das Widerrufsrecht dem „Verbraucher“ zusteht, hinreichend. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, war die Autohändlerin nicht gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob der Käufer als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist24.
Es erschließt sich im Übrigen auch nicht, wie es der Autohändlerin möglich sein sollte, die Verbrauchereigenschaft eines Käufers – sofern es sich um eine natürliche Person handelt – zu prüfen. Die vom Hanseatischen Oberlandesgericht geäußerte Annahme, die Autohändlerin könne im Rahmen des Bestellprozesses jeweils abfragen, ob der Vertrag zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen seien, führt nicht weiter. Auch bei einer solchen Abfrage, die der Käufer mit einer Selbstauskunft zu beantworten hätte, obläge die entsprechende Beurteilung letztlich ihm selbst, sodass für den Verbraucherschutz – worauf die Revision zu Recht hinweist – nichts gewonnen wäre25.
Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf das Bestehen eines Widerrufsrechts im Falle der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist ebenfalls ausreichend. Es obliegt dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob er ausschließlich derartige Mittel verwendet hat26. Zwar mag diese Beurteilung im Einzelfall für den Verbraucher – etwa im Fall einer durchgeführten Probefahrt – mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, dies ändert an den vorstehenden Erwägungen jedoch nichts. Denn der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst27.
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.
Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung geltend, ein oberstes Zivilgericht eines anderen Mitgliedstaats – der spanische Tribunal Supremo – lege die unionsrechtlichen Vorgaben für die Pflichten eines im Fernabsatz kontrahierenden Unternehmers deutlich strenger aus als der Bundesgerichtshof. Aus der von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidung des Tribunal Supremo28 lässt sich dies jedoch nicht herleiten. Die Entscheidung betrifft das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei einem Maklervertrag, der in seiner Wohnung geschlossen worden war. Der Unternehmer hatte – anders als im hier gegebenen Fall – keinerlei Informationen über das Widerrufsrecht bereitgestellt und machte im Verfahren vor dem Tribunal Supremo erfolglos geltend, eine Widerrufsbelehrung sei unter den dort maßgeblichen Umständen mit Rücksicht auf die in das spanische Recht umgesetzte Bestimmung des Art. 16 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil die Dienstleistung vollständig erbracht worden sei.
Für den hier gegebenen Fall lässt sich daraus nichts herleiten. Zwar hat der Tribunal Supremo – woran die Revisionserwiderung anknüpft – ausgeführt, dass das Gesetz dem Unternehmer vorvertragliche Informationspflichten über das Bestehen des Widerrufsrechts und dessen rechtlichen Rahmen auferlegt. Dem hat die Autohändlerin vorliegend durch die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts jedoch Rechnung getragen. (Auch) der Tribunal Supremo hat ersichtlich nicht verlangt, dass der Verbraucher darüber zu informieren ist, ob in seinem konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht. Solches lag in der dort gegebenen Fallgestaltung, in der eine Widerrufsbelehrung erst gar nicht erteilt worden war, ohnehin fern.
Ebenso wenig lässt sich für die von der Revisionserwiderung befürwortete Vorlage an den Gerichtshof aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.02.202529 etwas herleiten. Nach den dort maßgeblichen Feststellungen enthielt die Widerrufsbelehrung weder einen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular noch wurde dieses Formular dem Verbraucher ausgehändigt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Fehlen dieser Informationen es dem Verbraucher erschwere, nach der gesetzlichen Wertung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen30. Ein derartiger Sachverhalt ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat insbesondere nicht festgestellt, dass dem Käufer das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt worden wäre31.
Auch aus dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.11.201732 ergibt sich entgegen der von dem Hanseatischen Oberlandesgericht in einem Parallelverfahren angedeuteten Auffassung nichts zugunsten des Käufers. In dem betreffenden Fall hatte der Käufer im Wege des Fernabsatzes eine Matratze erworben, die mit einer Schutzfolie versehen war, die der Käufer nach Erhalt der Ware entfernte. Das Vorabentscheidungsersuchen betraf in erster Linie die Frage, ob dem später vom Käufer erklärten Widerruf die Bestimmung des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB entgegenstand, die in Umsetzung von Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie bestimmt, dass ein Widerrufsrecht – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – nicht besteht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Matratze, deren Schutzfolie der Verbraucher entfernt hat, nicht unter den genannten Ausnahmetatbestand fällt33.
Soweit der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof vorsorglich die weitere – vom Gerichtshof nicht mehr zu beantwortende – Frage vorgelegt hatte, ob der vom Unternehmer vor Eintritt der Vertragsbindung zu erteilende Hinweis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie in der Weise zu erfolgen hat, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und die angebrachte Versiegelung darauf hingewiesen wird, dass er das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert34, ging es um die Bestimmung der vom Unternehmer zu erteilenden Informationen bei Vorliegen des – zugunsten des Verbrauchers eng auszulegenden – Ausnahmetatbestands des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Anforderungen an die hiernach zu erteilende Information gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie unterscheiden sich von den hier in Rede stehenden Informationspflichten bezüglich des Bestehens eines Widerrufsrechts nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie.
Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Belehrung über das Widerrufsrecht mit einer Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen verlangen würde und damit die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend wäre, hinderte dies das Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht. Denn der verständige Verbraucher würde hierdurch, wie der Bundesgerichtshof bereits eingehend ausgeführt hat, weder irregeführt noch würde ihm die Möglichkeit genommen oder übermäßig erschwert, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben35.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat ebenfalls rechtsfehlerhaft – und entgegen sämtlichen anderen mit vergleichbaren Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichten entschieden, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe auch entgegen, dass die Autohändlerin in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV liegen insoweit ebenfalls offenkundig nicht vor36.
Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware) insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach der hier in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Bestimmung des § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF (inhaltlich übereinstimmend mit der ab dem 28.05.2022 geltenden Fassung in § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB) deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die genannten Kosten sind in der Vorschrift des § 357 Abs. 6 BGB aF beziehungsweise § 357 Abs. 5 BGB abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht – wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt37.
Dem trägt die Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts – die einerseits einräumt, dass das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung der Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht („unmittelbar“) abhängig macht, sondern an eine versäumte Information nur den Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers knüpft, die Kosten der Rücksendung zu tragen, andererseits aber meint, davon zu trennen sei die Frage, welche Folgen es für den Beginn der Widerrufsfrist habe, wenn der Verbraucher entgegen § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF beziehungsweise § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB unzutreffend belehrt werde – nicht Rechnung38.
Nach alledem konnte das Berufungsurteil im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben; es war daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof entschied in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedurfte und die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führte zur Zurückweisung der Berufung des Käufers insgesamt und zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2026 – VIII ZR 62/25
- Bestätigung der BGH, Beschlüsse vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.[↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2024 – 55 O 200/23[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 27[↩][↩]
- BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, Rn. 5, 11, 13, 16, 27 ff.; vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, Rn. 6, 8, 18, 20[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28 f.; und vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff., 28 ff.[↩]
- ABl. L 304 S. 64[↩]
- siehe hierzu bereits BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 14 ff.[↩]
- siehe hierzu bereits BGH, Beschlüsse vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; und vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 14, 25[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff., 28 ff.[↩]
- siehe EuGH, Urteil vom 24.02.2022 – C-536/20, NJW 2022, 2457 Rn. 42 – Tiketa – unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10.07.2019 – C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 43 mwN – Amazon EU[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2022 – C-536/20, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 18; vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteile vom 09.11.2011 – I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag]; vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12; BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 15.11.2025, § 495 Rn. 105; Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14[↩]
- vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 24[↩]
- zu diesem in der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs gefestigten Maßstab siehe bereits BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 13 mwN[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24 89[↩]
- so die Muster-Widerrufsbelehrung, siehe Gestaltungshinweis 1a[↩]
- siehe Gestaltungshinweis 1d[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 68 ff.; vom 13.07.2022 – VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn.19[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 21; vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 09.11.2011 – I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27; vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 22[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 23 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Beschlüsse vom 21.01.2025 – XI ZR 560/20, NJW-RR 2025, 431 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO[↩]
- Tribunal Supremo, Urteil vom 24.03.2021 – Sentencia CIVIL N° 167/2021, Sala de lo Civil, Sección 1, Rec 2491/2018[↩]
- BGH, Urteil vom 20.02.2025 – VII ZR 133/24, NJW 2025, 1479[↩]
- BGH, Urteil vom 20.02.2025 – VII ZR 133/24, aaO Rn. 26[↩]
- vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 22.10.2025 – I ZR 192/24, WRP 2025, 1576 Rn. 23 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.11.2017 – VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453[↩]
- EuGH, Urteil vom 27.03.2019 – C-681/17, NJW 2019, 1507 – slewo; siehe auch das im Licht dieser Entscheidung ergangene BGH, Urteil vom 03.07.2019 – VIII ZR 194/16, NJW 2019, 2842 Rn. 15 ff.[↩]
- BGH, Vorlagebeschluss vom 15.11.2017 – VIII ZR 194/16, aaO Rn. 16[↩]
- vgl. dazu die BGH, Beschlüsse vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 12 ff., 25; vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29[↩]
- siehe bereits BGH, Beschlüsse vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 28 ff.; vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 29[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 30[↩]
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