Nachbarerbbaurecht

Ein Erbbaurecht kann für ein bestehendes oder noch zu errichtendes einheitliches Gebäude bestellt werden, das sich auf benachbarte Grundstücke erstreckt (sog. Nachbarerbbaurecht); § 1 Abs. 3 ErbbauRG steht dem nicht entgegen1.

Nachbarerbbaurecht

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Nach den Feststellungen des in der Berufungsinstanz mit dem Rechtsstreit befassten Oberlandesgerichts Düsseldorf2 haben die Grundstückseigentümerin und die Erbbauberechtigte vertraglich die Bestellung eines Erbbaurechts vereinbart, das eine grenzüberschreitende Bebauung mit einem einheitlichen Gebäude (hier: einem Einkaufszentrum) ermöglichen sollte. Auch wenn die Erbbauberechtigte vertraglich verpflichtet sein sollte, nach Beendigung des Erbbaurechts auf Verlangen der Grundstückseigentümer die Trennung des Gebäudes so herbeizuführen, dass auf dem Erbbaugrundstück ein selbständig nutzbares Gebäude entsteht, ist die auf die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen bezogene Auslegung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, es handele sich um ein sogenanntes Nachbarerbbaurecht, revisionsrechtlich für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden.

Gemäß § 1 Abs. 1 ErbbauRG kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). Das aufgrund des Erbbaurechts errichtete oder schon vorhandene Bauwerk gilt gemäß § 12 Abs. 1 ErbbauRG als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und fällt damit in das Eigentum des Erbbauberechtigten3.

Nach § 1 Abs. 3 ErbbauRG ist die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk unzulässig. Welche Folgen diese Bestimmung für ein Erbbaurecht hat, das ein über die Grundstücksgrenzen hinaus errichtetes oder – wie hier – zu errichtendes Gebäude betrifft, ist noch nicht abschließend geklärt.

Einigkeit besteht mittlerweile darüber, dass es zulässig ist, für ein die Grundstücksgrenzen überschreitendes Gebäude ein sogenanntes Gesamterbbaurecht an sämtlichen das Bauwerk umfassenden Grundstücken zu bestellen.

Bei dem Gesamterbbaurecht handelt es sich um ein Erbbaurecht, welches auf mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken lastet. Es besteht nur ein Erbbaurecht, das auch nur ein einheitliches rechtliches Schicksal haben kann. Seine Zulässigkeit wird nunmehr von § 6a GBO vorausgesetzt4.

Uneinigkeit besteht hingegen in Rechtsprechung und Literatur, ob auch die Bestellung eines sog. Nachbarerbbaurechts zulässig ist. Der hierzu bestehende Meinungsstreit geht maßgeblich auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zurück. Dieser hat zunächst im Jahre 1973 ohne nähere Begründung ausgesprochen, dass ein Erbbaurechtsbestellungsvertrag nicht dadurch unwirksam wird, dass der Erbbauberechtigte ein Gebäude nachträglich nur zum Teil auf dem Erbbaugrundstück und zum Teil auf anderem Gelände errichtet, aber dann nichtig ist, wenn dies schon zur Zeit des Vertragsschlusses von den Vertragsparteien vereinbart wurde5. Vor dem Hintergrund des in der Folge entstandenen Meinungsstreits hat sich der Gesetzgeber im Jahre 1994 veranlasst gesehen, durch § 39 Abs. 3 SachenRBerG sicherzustellen, dass das Nachbarerbbaurecht unter den dort genannten Voraussetzungen im Beitrittsgebiet zulässig ist (hierzu näher unten Rn. 35). Dieser Regelung hat der Bundesgerichtshof dann wiederum ohne nähere Begründung im Jahre 2016 im Umkehrschluss entnommen, dass die Bestellung eines Nachbarerbbaurechts nach § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht zulässig ist6. Sowohl vor als auch nach dieser Entscheidung wurden und werden zu der Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts unterschiedliche Ansichten vertreten.

Nach einer Ansicht widerspricht ein solches Erbbaurecht § 1 Abs. 3 ErbbauRG und ist daher unzulässig. Ein Erbbaurecht müsse immer auf ein gesamtes einheitliches Gebäude bezogen sein, weshalb neben dem in § 1 Abs. 3 ErbbauRG ausgesprochenen Verbot einer horizontalen Beschränkung auch jede vertikale Beschränkung des Erbbaurechts auf einen unselbständigen Gebäudeteil untersagt werde. Nur so könne dem Grundsatz der Rechtseinheit am Gebäude Rechnung getragen und eine Zerstörung wirtschaftlicher Einheiten verhindert werden. Andernfalls komme es zu unlösbaren Berechtigungskonflikten, etwa wenn eines der das einheitliche Gebäude betreffenden Erbbaurechte veräußert oder aufgehoben werde oder der Heimfall erfolge. Ferner stehe mit dem Gesamterbbaurecht eine Rechtsfigur zur Verfügung, um eine grenzüberschreitende Bebauung mit einem einheitlichen Gebäude auf erbbaurechtlicher Grundlage zu ermöglichen7.

Die Gegenauffassung hält die Bestellung eines Nachbarerbbaurechts für zulässig. Dieses Ergebnis wird vereinzelt damit begründet, dass § 1 Abs. 3 ErbbauRG nur das Verbot einer horizontalen Beschränkung enthalte8. Nach der ganz überwiegenden Anzahl der Stimmen verbietet § 1 Abs. 3 ErbbauRG neben einer horizontalen zwar auch eine vertikale Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines einheitlichen Gebäudes, dies aber nur innerhalb der räumlichen Grenzen des belasteten Grundstücks; die sich aus dem Verlauf der Grundstücksgrenzen ergebende Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes werde vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst9.

Der Bundesgerichtshof entscheidet diese Rechtsfrage im Sinne der letztgenannten Ansicht. Ein Erbbaurecht kann für ein bestehendes oder noch zu errichtendes einheitliches Gebäude bestellt werden, das sich auf benachbarte Grundstücke erstreckt (sog. Nachbarerbbaurecht); § 1 Abs. 3 ErbbauRG steht dem nicht entgegen. Soweit sich den BGH-Urteilen vom 22.06.197310 und vom 15.07.201611 etwas anderes entnehmen lässt, hält der Bundesgerichtshof an den dortigen Ausführungen nicht weiter fest.

Der seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches unverändert gebliebene Wortlaut des § 1 Abs. 3 ErbbauRG12, spricht eher für die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts. Die Vorschrift regelt die räumliche Beschränkung des Erbbaurechts. Von einer solchen Beschränkung lässt sich aber sinnvoll nur sprechen, wenn der räumliche Ausübungsbereich des – stets auf dem ganzen Grundstück lastenden13 – Erbbaurechts auf einen Teil des Erbbaugrundstücks beschränkt wird14. Dies ist bei einem Nachbarerbbaurecht nicht der Fall. Dieses wird nicht für das gesamte, auf mehreren Grundstücken errichtete oder zu errichtende Gebäude bestellt und sodann auf die Fläche des Erbbaugrundstücks „beschränkt“15, was schon deshalb nicht möglich ist, weil der Erbbaugeber über die benachbarten, nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücke nicht verfügen kann. Vielmehr wird allein das Erbbaugrundstück belastet, dieses aber räumlich vollumfänglich ausgeschöpft. Die Besonderheit des Nachbarerbbaurechts besteht lediglich darin, dass der Grundstückseigentümer dem Berechtigten gestattet, ein über die Grundstücksgrenzen hinausgehendes Gebäude zu errichten oder zu haben (hier: „Die Eigentümer stimmen einer möglichen Einbeziehung von Anliegergrundstücken zum Erbbaugrundbesitz grundsätzlich zu …“). Die Befugnisse des Erbbauberechtigten werden also in räumlicher Hinsicht nicht beschränkt, sondern allenfalls erweitert. Dass im Ergebnis als Gegenstand des Erbbaurechts ein unselbständiger Teil eines auf mehreren Grundstücken errichteten Gebäudes entsteht, mag zu teleologischen Überlegungen Anlass geben, lässt sich aber sprachlich kaum als Beschränkung des Erbbaurechts bezeichnen.

Die Materialien zu § 1 Abs. 3 ErbbauRG lassen deutlich erkennen, dass der historische Gesetzgeber mit dieser Vorschrift nicht die Begründung eines Nachbarerbbaurechts verbieten wollte. Er hat die Zulässigkeit eines Erbbaurechts an einem Teil eines Gebäudes vielmehr deshalb abgelehnt, „weil ein solches superfiziarisches Recht, z.B. an einem einzelnen Gelasse oder Stockwerke, zu schlecht abgegrenzten und leicht zu Streitigkeiten Anlass gebenden Rechtsverhältnissen führen würde.“16. Die mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzlich ausgeschlossene Neubegründung von Stockwerkseigentum (Art. 182, 189 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) sollte nicht auf dem Umweg über die Bestellung des eigentumsähnlichen Erbbaurechts an einer „Abtheilung eines Gebäudes“ ermöglicht werden, da zu befürchten sei, dass „durch das Nebeneinanderbestehen des Eigentumes mit dem Rechte des Erbbauberechtigten noch eine besondere Quelle von Streitigkeiten geschaffen werden würde.“17. Es ging dem Gesetzgeber somit um die Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitigkeiten, die aus einer bereichsmäßigen Aufteilung eines Gebäudes und der damit verbundenen Zuweisung von Sondereigentum an Raumgebilden resultieren können, wie sie ihm bereits aus dem Stockwerkseigentum bekannt waren18.

Die Konfliktlagen, die dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 1 Abs. 3 ErbbauRG vor Augen standen, rührten also aus der Aufteilung eines Gebäudes zwischen verschiedenen Berechtigten her. Es ging schon bei der Ablehnung des Stockwerkseigentums im Rahmen der Verhandlungen über das Bürgerliche Gesetzbuch um die Vermeidung der „Unzuträglichkeiten, welche mit dem Vorhandensein mehrerer Haushaltungen unter demselben Dache verbunden sind“19. Diese seien bei der Miete im Hinblick auf das Kündigungsrecht der Beteiligten hinzunehmen, träten „dagegen in ihrer ganzen Schärfe hervor, wenn die Inhaber der verschiedenen Stockwerke bzw. Wohnungen durch ein dauerndes Recht an das Haus gefesselt sind“19.

Den Antrag, die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes zuzulassen, lehnte die Mehrheit mit der Begründung ab, dass die gleichen Gründe, welche gegen die Anerkennung eines Stockwerkseigentums sprächen, auch der Zulassung eines entsprechenden Erbbaurechts entgegenstünden. Es kam dem Gesetzgeber bei der Ablehnung von dinglichen Sonderrechten an Gebäudefragmenten folglich darauf an, Streitigkeiten unter den dinglich Berechtigten zu verhindern.

Zu einem Nebeneinander verschiedener Berechtigter führt die Bestellung eines Nachbarerbbaurechts aber gerade nicht. Sie hat vielmehr zum Ziel, einem Berechtigten die Errichtung eines von ihm sodann einheitlich genutzten Gebäudes auf mehreren Grundstücken zu ermöglichen. Konflikte zwischen verschiedenen Berechtigten entstehen beim Nachbarerbbaurecht potentiell erst mit dessen Beendigung, beim Heimfall oder bei der Zwangsvollstreckung. Die Unterbindung etwaiger sich aus einer grenzüberschreitenden Bebauung ergebender eigentumsrechtlicher Zuordnungsprobleme, die aus den in den §§ 93 ff. BGB normierten widerstreitenden gesetzlichen Geboten der Bodenakzession und des Gebäudezusammenhangs erwachsen20, hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1 Abs. 3 ErbbauRG indes nicht im Blick. Diese „Fragen nachbarrechtlicher Art“21 werden durch § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht geregelt und von seinem Anwendungsbereich nicht erfasst. Im Sinne des historischen Gesetzgebers ist daher die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes nur dann als unzulässig anzusehen, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des belasteten Grundstücks vollzieht, wobei hier offenbleiben kann, ob insoweit nur eine horizontale oder auch eine vertikale Beschränkung unzulässig ist.

Die in § 39 Abs. 3 SachenRBerG getroffene Regelung zwingt nicht dazu, Nachbarerbbaurechte als grundsätzlich unzulässig anzusehen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dieser im Jahre 1994 in Kraft getretenen Vorschrift in Kenntnis des über die Zulässigkeit von Nachbarerbbaurechten geführten Meinungsstreits22 die Begründung eines Nachbarerbbaurechts zur nachträglichen Absicherung einer sich auf ein benachbartes Grundstück erstreckenden Bebauung im Beitrittsgebiet nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen. Daraus kann im Umkehrschluss jedoch nicht gefolgert werden, dass Nachbarerbbaurechte nur ausnahmsweise für die erfassten Bereinigungsfälle zugelassen und sonst unzulässig sind23. Denn es ging dem erheblich unter Zeitdruck stehenden Gesetzgeber nicht um eine Novellierung des Erbbaurechts, sondern um die Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf die in den neuen Bundesländern vorgefundenen, vielfach verworrenen Grundstücksverhältnisse24. Dabei wurde das Nachbarerbbaurecht als notwendiges Instrument zur Absicherung der im Beitrittsgebiet vielfach vorgefundenen Überbauten im Sinne von § 912 BGB angesehen22. Schon deshalb kann § 39 Abs. 3 SachenRBerG keine generelle, auf das gesamte Bundesgebiet bezogene Aussage des Gesetzgebers zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Nachbarerbbaurechts entnommen werden. Eine grundsätzliche Klärung dieser Frage wäre, auch nach Einschätzung des Gesetzgebers, systematisch in dem für das gesamte Bundesgebiet geltenden Erbbaurechtsgesetz vorzunehmen, jedenfalls aber nicht in dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das zahlreiche, auf die Besonderheiten in den neuen Bundesländern zugeschnittene Sonderregelungen enthält. Zu diesen gehört bei Erbbaurechten der Kontrahierungszwang nach § 32 SachenRBerG, vor dessen Hintergrund die in § 39 Abs. 3 SachenRBerG normierten Voraussetzungen des Nachbarerbbaurechts zu sehen sind25.

Auch nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 ErbbauRG besteht kein Anlass dazu, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf Fälle zu erweitern, in denen ein Erbbaurecht allein deshalb auf einen Teil eines einheitlichen Gebäudes beschränkt ist, weil sich der (zu errichtende) Gebäudekomplex über die Grenzen des Erbbaugrundstücks hinaus auf ein oder mehrere Nachbargrundstücke erstreckt.

Zunächst entstehen bei der Begründung und während des Bestehens des Nachbarerbbaurechts keine mit den in § 1 Abs. 3 ErbbauRG geregelten räumlichen Beschränkungen vergleichbare Zuordnungsprobleme. Der Gegenstand des Erbbaurechts lässt sich, anders als bei der Beschränkung auf ein mangels Aufteilungsplans nicht näher definiertes Stockwerk, ohne weiteres genau bestimmen. Denn durch die Grundstücksgrenzen wird der räumlich-gegenständliche Bereich des Erbbaurechts katastermäßig klar begrenzt, sodass keine besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten. Auch etwaige Konflikte zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem, die der Gesetzgeber namentlich bei einer Beschränkung des Erbbaurechts auf einzelne Wohnungen oder Stockwerke befürchtete, können beim Nachbarerbbaurecht nicht entstehen, weil dieses nicht zur Aufteilung des auf dem Erbbaugrundstück errichteten Gebäudes zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem führt.

Richtig ist zwar, dass bei Beendigung des Erbbaurechts durch Aufhebung oder Zeitablauf oder beim Heimfall die eigentumsrechtliche Zuordnung des einheitlichen, auf mehreren Grundstücken errichteten Gebäudes schwierig sein kann, namentlich wenn das Gebäude – wie hier – an den Grundstücksgrenzen nicht teilbar ist. Vergleichbare Zuordnungsprobleme können aber auch bei einer grenzüberschreitenden Bebauung ohne Inanspruchnahme von (Nachbar-)Erbbaurechten entstehen. Denn ein Grundstückseigentümer kann seine Grundstücke – sachenrechtlich gesehen – über etwaige (interne) Grundstücksgrenzen hinweg bebauen (sog. Eigengrenzüberbau), und er darf sie ohne Rücksicht auf die Lage eines darauf errichteten Gebäudes teilen, selbst wenn dadurch unselbständige Gebäudeteile entstehen. Es ist ihm auch unbenommen, Grundstücke, auf denen sich ein die Grundstücksgrenzen überschreitendes Gebäude befindet, zu veräußern. Entsprechendes gilt bei einem durch die Eigentümer benachbarter Grundstücke gestatteten Überbau. Der bei der Bestellung eines Nachbarerbbaurechts aufgrund von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ErbbauRG unter Umständen entstehende Widerstreit zwischen Boden- und Gebäudeakzession ist somit jeder grenzüberschreitenden Bebauung potentiell immanent.

Bei der Zuordnung von sich über Grundstücksgrenzen erstreckenden Gebäudeteilen handelt es sich folglich um ein allgemeines sachenrechtliches Problem, dessen Lösung, wenn hierfür nicht auf dauerhafte dingliche Absicherungen oder vertragliche Vereinbarungen zurückgegriffen werden kann, in den §§ 93 ff., §§ 912 ff. BGB i.V.m. §§ 11 f. ErbbauRG unter Berücksichtigung der geschaffenen Besonderheiten zu suchen ist26. Sinn und Zweck von § 1 Abs. 3 ErbbauRG erfordern es nicht, zur Vermeidung solcher Probleme die Vorschrift extensiv dahin auszulegen, dass sie die Bestellung von Nachbarerbbaurechten verbietet.

Gegen ein extensives Verständnis des in dieser Norm enthaltenen Verbots spricht schließlich, dass für die Zulässigkeit von Nachbarerbbaurechten ein praktisches Bedürfnis besteht. Während für die von § 1 Abs. 3 ErbbauRG eindeutig erfasste Beschränkung auf einzelne Wohnungen oder Stockwerke mit dem Wohnungseigentumsgesetz heute Regelungsalternativen bestehen, fehlt für die grenzüberschreitende Errichtung eines einheitlichen Gebäudes ein dem Nachbarerbbaurecht gleichwertiges Gestaltungsmittel. Zwar kann durch die Bestellung eines Gesamterbbaurechts (hierzu oben Rn. 26) ebenfalls eine grenzüberschreitende Bebauung auf erbbaurechtlicher Grundlage realisiert werden.

Abgesehen davon, dass durch die Bestellung eines Gesamterbbaurechts etwaige durch die grenzüberschreitende Bebauung entstehende Folgeprobleme nicht eo ipso gelöst sind, wird dies allerdings häufig daran scheitern, dass nicht alle Eigentümer der für die Bebauung erforderlichen Grundstücke zum Abschluss eines einheitlichen Gesamterbbaurechtsvertrages bereit sein werden27. Dies gilt insbesondere, wenn wegen der Errichtung eines großflächigen Gebäudes oder bei kleiner Parzellierung eine Vielzahl von Grundstücken einzubeziehen ist. Werden in einem solchen Fall – wie hier – einige Grundstücke von dem Bauherrn zu Eigentum erworben, an anderen aber Erbbaurechte bestellt, können die laufzeit- und heimfallbedingten Zuordnungsprobleme nicht durch Bestellung eines Gesamterbbaurechts einer einheitlichen Lösung für das gesamte Gebäude zugeführt werden.

Das zeigt, dass ein Verbot von Nachbarerbbaurechten mangels ebenso geeigneter Alternativen die mit dem Erbbaurechtsgesetz erstrebte Förderung des Bauwesens ohne Not einengen würde.

Der Bundesgerichtshof ist nicht gehindert, seine in den Entscheidungen vom 22.06.1973; und vom 15.07.2016 um Ausdruck kommende Rechtsauffassung zur Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts zu ändern. Zwar sind der Änderung einer gefestigten Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies für die Auslegung älterer Gesetzesbestimmungen, die im Laufe der Zeit durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeformt worden sind. In solchen Fällen treten die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund und verlangen im Allgemeinen ein Festhalten an der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung. Ein Abgehen von der Kontinuität der Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen28. Folglich wäre es nur unter diesen engen Voraussetzungen möglich, eine gefestigte Rechtsprechung zu ändern, die Nachbarerbbaurechte für zulässig gehalten hätte, weil dann die im Vertrauen auf diese Rechtsprechung bestellten Rechte nichtig wären. So liegt es hier aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen das Nachbarerbbaurecht vielmehr für unzulässig gehalten. Es ist daher ausgeschlossen, dass im Vertrauen auf den Bestand dieser Rechtsprechung Rechte begründet worden sind. Das Vertrauen in die Unzulässigkeit des Nachbarerbbaurechts, das einzig durch die jetzige Rechtsprechungsänderung enttäuscht werden könnte, ist nicht schützenswert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 15/24

  1. insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 22.06.1973 – V ZR 160/71, WM 1973, 999; Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 195/15, NJW-RR 2016, 1489[]
  2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2024 – I-13 U 206/22[]
  3. vgl. BeckOK BGB/Maaß [1.08.2025], § 12 ErbbauRG Rn. 2; MünchKomm-BGB/Weiß, 9. Aufl., § 12 ErbbauRG Rn. 7 jeweils mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1975 – V ZR 21/74, BGHZ 65, 345, 346; ausführlich Staudinger/Rapp, BGB [30.11.2024], § 1 ErbbauRG Rn. 22 ff.[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1973 – V ZR 160/71, WM 1973, 999, 1000[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 195/15, NJW-RR 2016, 1489 Rn.19[]
  7. vgl. OLG Köln, NJOZ 2013, 1883, 1884 f.; MünchKomm-BGB/Weiß, 9. Aufl., § 1 ErbbauRG Rn. 56 ff.; Grüneberg/Wicke, BGB, 84. Aufl., § 1 ErbbauRG Rn. 11; BeckOK BGB/Maaß [1.08.2025], § 1 ErbbauRG Rn. 22; BGB-RGRK/Räfle, 12. Aufl., § 1 ErbbVO Rn. 51 ff.; NK-BGB/Heller, 5. Aufl., § 1 ErbbauRG Rn. 12 f.; Bauer/Schaub/Maaß, GBO, 5. Aufl., F. Erbbaurecht, Wohnungserbbaurecht Rn. 260 ff.; Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, 8. Aufl., § 3 Rn. 71 ff.; Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 24; Schmidt-Räntsch, ZfIR 2014, 269, 270; Heinz/Jaeger, ZfIR 2008, 318, 322; Räfle, WM 1982, 1038[]
  8. so Rothoeft, NJW 1974, 665, 666; Esser, NJW 1974, 921, 922; Tersteegen, RNotZ 2006, 433, 458[]
  9. vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1974, 698, 699 f.; OLG Stuttgart, NJW 1975, 786; Staudinger/Rapp, BGB [30.11.2024], § 1 ErbbauRG Rn. 34 ff.; Erman/Grziwotz, BGB, 17. Aufl., § 1 ErbbauV Rn.19; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1 ErbbauVO Rn. 16; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 12. Aufl., § 1 Rn. 91 ff.; Nagel/Nagel, ErbbauRG, 1. Aufl., § 1 Rn. 187 ff.; Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3. Aufl., Rn. 65 ff.; Böttcher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 9. Aufl., – IV Rn. 69 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 1694; Lemke/Czub/Lemke, GBO, 3. Aufl., § 1 ErbbauRG Rn. 12 ff.; Heckscher, RNotZ 2016, 1, 2 ff.; Usinger, ZfIR 2014, 520; Rapp, MittBayNot 2014, 159; Schraepler, NJW 1972, 1981; ders., NJW 1973, 738; Krämer, DNotZ 1974, 647, 651; Stahl-Sura, DNotZ 1981, 604, 605; Weitnauer, DNotZ 1958, 413, 414[]
  10. BGH, Urteil vom 22.06.1973 – V ZR 160/71, WM 1973, 999, 1000[]
  11. BGH, Urteil vom 15.07.22016 – V ZR 195/15, NJW-RR 2016, 1489 Rn.19[]
  12. vormals § 1 Abs. 3 ErbbauVO und § 1014 BGB aF[]
  13. vgl. MünchKomm-BGB/Weiß, 9. Aufl., ErbbauRG § 1 Rn. 31[]
  14. zutreffend Heckscher, RNotZ 2016, 1, 11[]
  15. so aber Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, 8. Aufl., § 3 Rn. 72 aE[]
  16. vgl. Motive III S. 470[]
  17. vgl. Mugdan III S. 718[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 22.12.1989 – V ZR 339/87, BGHZ 110, 36, 39; Kappus, NZM 2023, 867, 869 f.[]
  19. vgl. Motive III S. 45[][]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1984 – IX ZR 124/83, NJW 1985, 789, 790[]
  21. so Krämer, DNotZ 1974, 647, 656[]
  22. vgl. BT-Drs. 12/5992 S. 137[][]
  23. so aber noch BGH, Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 195/15, NJW-RR 2016, 1489 Rn.19; auch OLG Köln, NJOZ 2013, 1883, 1884 f.[]
  24. vgl. BT-Drs. 12/5992 S. 78[]
  25. vgl. Heckscher, RNotZ 2016, 1, 13[]
  26. einen Überblick über die vertretenen Lösungsansätze bietet Böttcher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 9. Aufl., – IV Rn. 74 ff.; zu vertraglichen Regelungen Esser, NJW 1974, 921, 923[]
  27. vgl. Krämer, DNotZ 1974, 647, 649; Heckscher, RNotZ 2016, 1, 19[]
  28. vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.1982 – GSZ 1/82, BGHZ 85, 64; BGH, Urteil vom 14.03.2025 – V ZR 153/23, BGHZ 243, 284 Rn. 22 mwN[]

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