Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, wenn zwar Rechtsfragen formuliert werden, aber nicht dargelegt wird, warum die Beantwortung der Rechtsfragen zweifelhaft oder umstritten ist, sondern -umgekehrt- erklärt wird, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen anhand der Rechtsprechung eindeutig zu beantworten seien.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus1.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist2. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist3.
Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient hingegen nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten, sondern betrifft nur die Frage, ob einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt4. Daher rechtfertigen mögliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision, insbesondere auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO5.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Januar 2026 – VII B 48/25
- vgl. BFH, Beschluss vom 18.04.2023 – IX B 7/22, Rz 4[↩]
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 29.03.2022 – VI B 61/21, Rz 3, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 28.02.2025 – IX B 85/24, Rz 4[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2019 – V B 99/16, Rz 4; BFH, Beschluss vom 05.06.2015 – VII B 181/14, Rz 5, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 17.01.2017 – III B 20/16, Rz 27, m.w.N.[↩]
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