Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (hier: Bestreiten des Unterschiebens eines Fehlzitats – Kohl-Protokolle).
Überspannt das Gericht insoweit die Anforderungen an den Parteivortrag, indem es diesen als unzureichend einstuft, hat es dadurch zugleich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist1.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu einer anderen Beurteilung, namentlich dem Nichtvorliegen eines Fehlzitats, gelangt wäre.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – VI ZR 226/23
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.07.2025 – VI ZR 357/24, NJW-RR 2025, 1277 Rn. 10; vom 11.10.2022 – VI ZR 361/21, MDR 2023, 53 Rn. 8; jeweils mwN[↩]











