Mit dem Vorwurf, das Landesarbeitsgericht habe die Substantiierungsanforderungen unzulässig überspannt, legt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Gehörsverstoß in zulässiger Weise dar. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht offenkundig unrichtig ist. Dazu bedarf es entsprechender Ausführungen
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