Mit dem Vorwurf, das Landesarbeitsgericht habe die Substantiierungsanforderungen unzulässig überspannt, legt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Gehörsverstoß in zulässiger Weise dar. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht offenkundig unrichtig ist1. Dazu bedarf es entsprechender Ausführungen in der Beschwerdebegründung.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch das Übergehen von Sachvortrag rügt, hat sie schon nicht konkret und im Einzelnen schlüssig dargetan, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben bzw. wo entsprechender Vortrag gehalten worden sein soll.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, hat sie nicht konkret und im Einzelnen schlüssig dargetan, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben soll2. Die Bezugnahme auf seitenlang wörtlich wiedergegebene Schriftsätze ersetzt keinen rügebezogenen Vortrag. Der Inhalt der Schriftsätze ist nicht im Einzelnen konkret auf die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezogen3.
Unabhängig davon ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, sodass es nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich behandeln muss4. Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt daher nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Umstände5. Solche Umstände legt die Beschwerde nicht dar, zumal das Landesarbeitsgericht den als übergangen gerügten Vortrag zur Entstehungsgeschichte – und damit nicht zu dem aus Sicht des Landesarbeitsgerichts relevanten Zeitpunkt der Einreichung des Werks bei der Berufungskommission – auf den Seiten 10, 12 sowie 47 der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich aufgeführt, bewertet und damit berücksichtigt hat. Dass dies aus Sicht der Beschwerde nicht in der richtigen Art und Weise geschehen sein soll, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht dem Sachvortrag eine andere Bedeutung beimisst, als es die Prozessparteien tun, und gewährt keinen Anspruch auf eine aus Sicht der Partei „richtige“ Entscheidung6.
Da das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt hat, war es auch nicht verpflichtet, den von der Beschwerde in diesem Zusammenhang als übergangen gerügten Beweisantritten nachzugehen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. März 2026 – 2 AZN 536/25
- vgl. BVerfG 22.05.2012 – 2 BvR 1352/10, Rn. 7 mwN, Rn. 10; 6.02.2001 – 1 BvR 1030/00, zu II 2 a der Gründe; BGH 7.07.2020 – VI ZR 212/19, Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. dazu zB BAG 31.05.2006 – 5 AZR 342/06 (F), Rn. 6 mwN, BAGE 118, 229[↩]
- vgl. BAG 1.09.2010 – 5 AZN 599/10, Rn. 9 f.[↩]
- vgl. etwa BVerfG 26.08.2025 – 1 BvR 208/23, Rn. 31; 8.02.2021 – 1 BvR 242/21, Rn. 6 mwN; BAG 24.02.2021 – 4 AZN 897/20, Rn. 3; BGH 13.10.2020 – VI ZR 348/20, Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfG 26.08.2025 – 1 BvR 208/23 – aaO; 8.02.2021 – 1 BvR 242/21 – aaO; BAG 22.03.2005 – 1 ABN 1/05, zu II 3 a der Gründe, BAGE 114, 157; BGH 27.03.2003 – V ZR 291/02, zu II 3 b bb (3) beta der Gründe, BGHZ 154, 288[↩]
- vgl. BVerfG 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13, Rn. 71[↩]










