Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt1. Eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich2.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts entsprach die Übermittlung der Berufungsbegründung mittels Telefax daher den gesetzlichen Formerfordernissen:
Gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Berufungsbegründung, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Nach § 112 Abs. 4 und § 110 Abs. 5 PatG sind die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über vorbereitende Schriftsätze entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 130 Nr. 6 ZPO können vorbereitende Schriftsätze grundsätzlich durch einen Telefaxdienst übermittelt werden. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. Diese sind zwar gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Dokumenten einzurichten. Sie unterliegen nach dem Gesetz aber nicht der Pflicht, diesen Übermittlungsweg für die Einreichung von Dokumenten zu nutzen.
Im Streitfall war die Übermittlung per Telefax danach zulässig, weil die Berufungsbegründung von einem Patentanwalt unterschrieben ist.
Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist die Einreichung nicht deshalb fehlerhaft, weil die nach Ablauf der Begründungsfrist auf dem Postweg eingegangene Fassung des Schriftsatzes auf der ersten Seite einen anderen Versandvermerk („Per Einschreiben“) enthält als die per Telefax übermittelte Version („Vorab per Fax“).
Nach § 130 Nr. 6 ZPO muss die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, in der per Telefax übermittelten Kopie wiedergegeben sein.
Dies erfordert, dass als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet wird, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt3.
Allerdings ist eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg nicht erforderlich. Die Frage, ob die für die Übermittlung per Telefax verwendete Vorlage von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben worden ist, kann vielmehr im Wege des Freibeweises beurteilt werden4.
Im vorliegenden Streitfall bestanden für den Bundesgerichtshof keine Zweifel daran, dass die per Telefax übermittelte Fassung des Schriftsatzes im Original von einem Patentanwalt unterschrieben war.
Wie auch die Berufungserwiderung vorträgt, enthalten beide Versionen denselben Schriftzug, der den gedruckten Namen an denselben Stellen überschneidet. Dies bestätigt den Vortrag der Klägerin, wonach der den Schriftsatz verantwortende Patentanwalt diesen schon vor dem Versand per Telefax eigenhändig unterschrieben hat.
Damit sind die Formerfordernisse des § 130 Nr. 6 ZPO erfüllt.
Nachträgliche Änderungen an dem für die Übermittlung per Telefax verwendeten Original können nicht dazu führen, dass eine formwirksame Einreichung ihre Wirksamkeit verliert.
Für die Berufungsschrift, die ebenfalls innerhalb der maßgeblichen Frist per Telefax und nach Ablauf der Frist auf dem Postweg eingegangen ist, gilt Entsprechendes.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2025 – X ZR 144/23
- Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.[↩]
- Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27.01.2004 – VI ZB 30/03 Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.01.2004 – VI ZB 30/03 Rn. 6[↩]
Bildnachweis:
- Drucker,Fax: Pixabay











