Mit der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einer identifizierenden Presseberichterstattung über eine bereits einige Zeit zurückliegende strafrechtliche Verurteilung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Eine den Betroffenen namentlich nennende Berichterstattung über dessen strafrechtliche Verurteilung beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert1.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat es in der Vorinstanz das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für geboten erachtet, über die Frage, ob der Eingriff rechtswidrig ist, anhand einer Abwägung des Rechts des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Herausgeberin auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden2. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt3.
Für den Fall, dass sich deBetroffene gegen die von der Herausgeberin verantwortete namentliche Berichterstattung über seine bereits einige Jahre zurückliegende strafrechtliche Verurteilung wendet, sind in der Rechtsprechung verschiedene Gesichtspunkte entwickelt worden, die Kriterien für die Abwägung in einem solchen Fall vorgeben.
Die Presse darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien.
Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört daher als Ausgangspunkt, dass die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug grundsätzlich hinzunehmen ist4. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen5. Auch durch eine wahre Tatsachenberichterstattung kann – insbesondere angesichts der allgemeinen Verfügbarkeit und großen Breitenwirkung personenbezogener Informationen über das Internet – unter besonderen Umständen aus einer unzumutbar anprangernden Wirkung einer zutreffenden Meldung eine Beeinträchtigung der freien Persönlichkeitsentfaltung erwachsen. Dies kann sich zum Beispiel aus der außergewöhnlichen Art und Weise und der Hartnäckigkeit einer Berichterstattung ergeben oder daraus, dass eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen und zum „Gesicht“ einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird6.
Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzus Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt7.
Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient daher für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben8. Eine Berichterstattung über Missstände und zweifelhafte Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit schon aus sich heraus in besonderer Weise9.
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen.
Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden“.
Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird10.
Das Abflauen des schutzwürdigen Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich im Übrigen nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann. Für die Frage, wie sich der Faktor Zeit auf das fortdauernde Bestehen eines Berichterstattungsinteresses auswirkt, ist außerdem das Verhalten der betroffenen Person von maßgeblicher Bedeutung. Eine aktiv in die Öffentlichkeit tretende und dort kontinuierlich präsente Person kann nicht in derselben Weise verlangen, dass ihr Verhalten nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterung wird, wie eine Privatperson, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem „Vergessenwerdenwollen“ getragen war11.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse ist, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden12.
Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht.
Eine Bedürfnisüberprüfung findet nicht statt13.
Nach diesen Grundsätzen, die den individuellen Umständen der konkreten Berichterstattung und der hiervon betroffenen Person entscheidende Bedeutung beimessen und einer schematischen Anwendung nicht zugänglich sind, überwog in dem hier entschiedenen Fall für den Bundesgerichthshof das Schutzinteresse des Betroffenen nicht die schutzwürdigen Interessen der Herausgeberin.
Wie das Oberlandesgericht Frankfurt zutreffend festgestellt hat, entnimmt der durchschnittliche Leser den angegriffenen Äußerungen die wahre Tatsachenbehauptung, dass der mit vollem Namen genannte Betroffenen im Jahr 2017 wegen Bankrotts in 39 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde und trotz dieser Verurteilung bei der I-Bank als Chef der Sportfinanzierungssparte tätig war, wobei die I-Bank sich in diesem Bereich die Kontakte des Betroffenen aus seiner vormaligen Tätigkeit als Geschäftsführer des Fußballvereins A. zunutze machen wollte. Auch werden die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatumstände mitgeteilt, nämlich die trotz drohender Insolvenz der Stadion GmbH seines früheren Vereins geleisteten Zahlungen zur Finanzierung eines neuen Fußballstadions, wobei deBetroffene Geschäftsführer sowohl der die Zahlung leistenden als auch der die Zahlung empfangenden Gesellschaft und damit auf beiden Seiten des Zahlungsstromes in verantwortlicher Position tätig war.
Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Profifußballs, der herausgehobenen früheren Funktion des Betroffenen als Geschäftsführer des Fußball-Traditionsvereins A. sowie des beruflichen Hintergrunds, des Gewichts und der Umstände der von ihm begangenen Wirtschaftsstraftaten wäre eine in zeitlicher Nähe zu der Verurteilung erfolgende Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ohne Weiteres rechtmäßig gewesen. Dies nimmt auch deBetroffene nicht in Abrede.
Unter den Umständen des Streitfalles gilt im Ergebnis nichts anderes für die hier angegriffene, im April 2020 und damit knapp drei Jahre nach der Verurteilung des Betroffenen veröffentlichte Berichterstattung der Herausgeberin.
Die strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen aus dem Jahr 2017 ist zwar (auch) Gegenstand, nicht aber Anlass der angegriffenen Berichterstattung. Aktueller Anlass der Berichterstattung der Herausgeberin aus dem April 2020 waren nach dem Gesamtkontext des Artikels, der die angegriffenen Äußerungen enthält, vielmehr die zu diesem Zeitpunkt wegen der Corona-Pandemie drohenden existentiellen finanziellen Schwierigkeiten der Bundesligaklubs. Als einen Grund für die finanzielle Anfälligkeit der Vereine führt der Artikel das Geschäftsmodell der I-Bank an, die schon vor Eintritt der Corona-Pandemie Vereine mit kurzfristiger Liquidität versorgt habe, indem sie ihnen erst in der Zukunft fällig werdende Forderungen aus Transfer- oder Marketinggeschäften abgekauft habe.
In persönlicher Hinsicht ergibt sich der aktuelle Bezug der Berichterstattung zum Betroffenen aus dessen noch bis unmittelbar vor der Veröffentlichung andauernder Tätigkeit für die I-Bank als Leiter von deren Gruppe „Forderungsfinanzierung Sport“, wobei deBetroffene der I-Bank nach der – nicht angegriffenen – weiteren Berichterstattung der Herausgeberin „mit seinen Insiderkontakten im Fußballgeschäft helfen konnte“. Zwar mag die Tätigkeit des Betroffenen für die I-Bank weniger im Fokus der Öffentlichkeit stehen als die vorherige als Geschäftsführer eines (früheren) Bundesligaklubs. Einem vom „Vergessenwerdenwollen“ getragenen Rückzug kommt sie jedoch nicht gleich, vielmehr ist deBetroffene – wenn auch in anderer Position – weiterhin an verantwortlicher Stelle und unter Nutzung seines Netzwerks mit der Finanzierung des Profifußballs beschäftigt. Entsprechend war sein Wechsel von der I-Bank zur O-Bank ebenfalls Gegenstand von Presseberichterstattung.
In der aktuellen (Coronakrise) Zuspitzung dieser inhaltlichen (Finanzierung Profifußball) und personellen (Tätigkeit Betroffenen für I-Bank) Aspekte aktualisiert sich auch das Berichterstattungsinteresse an der zurückliegenden Verurteilung des Betroffenen. Denn eine im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Stadionbaus ergangene Verurteilung wegen Bankrotts ist, auch ohne dass dem Betroffenen ein neuerlicher (strafrechtlicher) Vorwurf zu machen wäre, ohne Weiteres erneut berichtenswert, wenn der „Pleitier“ die Seite gewechselt hat, nun – in einer für den Profifußball finanziell angespannten Situation – auf der Seite der finanzierenden Bank in verantwortlicher Position tätig ist und dabei seine „Insiderkontakte im Fußballgeschäft“ nutzt. Dies gilt auch ohne das konkrete Beispiel der vermeintlich beabsichtigten Gegenzeichnung eines Vertrages im Fall des Spielervermittlers R. durch den Betroffenen, hinsichtlich dessen sich die Berichterstattung der Herausgeberin in der konkreten Darstellung als unwahr herausgestellt hat.
Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt meint, folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass die Bewährungszeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits abgelaufen war und die Verurteilung im Bundeszentralregister gelöscht gewesen sei. Zwar sind sowohl der Ablauf der Bewährungsfrist als auch die Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister und das damit verbundene Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG bedeutsame Abwägungsfaktoren14. Eine strenge Zäsurwirkung für die äußerungsrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist jedoch selbst dem Ablauf der Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht zu eigen, es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalles an15.
Vor allem aber steht die vom Oberlandesgericht Frankfurt getroffene Feststellung, dass die Verurteilung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Bundeszentralregister bereits gelöscht gewesen sei, in Widerspruch zu den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt. Denn eine im Juni 2017 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten kann im April 2020 nicht bereits im Bundeszentralregister getilgt gewesen sein. Die gesetzliche Tilgungsfrist beträgt insoweit gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BZRG 16 Jahre und sechs Monate.
Auch eine – ohnehin nur im Ausnahmefall mögliche – vorzeitige Tilgung nach § 49 Abs. 1 BZRG kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht erfolgt sein, weil im April 2020 noch der Widerruf des frühestens im September 2019 mit Ablauf der Bewährungsfrist erteilten Straferlasses möglich gewesen wäre (§ 56g Abs. 2 Satz 2 StGB) und damit die Vollstreckung noch nicht erledigt im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG war16.
Angesichts dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Widerspruchs ist die Feststellung von der Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister daher für den Bundesgerichtshof nicht bindend17. Nach den im Übrigen feststehenden Verurteilungsdaten ist vielmehr zweifelsfrei davon auszugehen18, dass die Verurteilung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist und das Oberlandesgericht Frankfurt gegebenenfalls die Tilgung im Bundeszentralregister nach §§ 48, 49 BZRG mit der Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nach §§ 33, 34 BZRG verwechselt hat, wobei auch diesbezüglich die Frist zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgelaufen war (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BZRG). Im Übrigen käme es bei einer rechtsfehlerhaft vorzeitig erfolgten Tilgung nicht auf die tatsächliche Tilgung, sondern auf die gesetzliche Tilgungsreife an, ist doch allein letztere normativer Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, durch die Festsetzung der Tilgungsfristen und des hieran anknüpfenden Verwertungsverbotes den Resozialisierungsgedanken zu verwirklichen19.
Die im hier entschiedenen Fall streitgegenständlichen Äußerungen stellen den Betroffenen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht an den Pranger, befand der Bundesgerichtshof weiter. Die angegriffene bloße Wortberichterstattung ist weder nach ihrer Art und Weise außergewöhnlich noch zeichnet sie sich im Verhältnis zum Betroffenen durch besondere Hartnäckigkeit aus. Vielmehr wird dem Leser auch mitgeteilt, dass deBetroffene umfassend geständig gewesen sei, Reue gezeigt habe, die Bewährungszeit abgelaufen sei und sein Führungszeugnis nach Auskunft seiner Anwälte keinerlei Einträge mehr aufweise. Auch ist deBetroffene nicht als einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen worden, seine namentliche Nennung beruht vielmehr gerade auf individuellen Besonderheiten, nämlich seinen beruflichen Tätigkeiten und der Verurteilung wegen Bankrotts sowie vor allem dem von ihm vollzogenen Seitenwechsel in dem nach der Berichterstattung der Herausgeberin fragwürdigen Geschäft der Finanzierung des Profifußballs.
Ob es der namentlichen Nennung des Betroffenen sowie der Erwähnung seiner Verurteilung bedurfte oder ob die Herausgeberin ihr Berichterstattungsziel, wie das Oberlandesgericht Frankfurt meint, „auch durch eine sich auf den Geschehensablauf beschränkende Darstellung“ hätte erreichen können, obliegt für sich genommen allein der publizistischen Einschätzung der Herausgeberin.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2025 – VI ZR 142/24
- vgl. BGH, Urteile vom 31.05.2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn.16; vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 21; vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 14; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 15; jew. mwN[↩]
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.04.2024 – 16 U 77/22[↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 31.05.2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 17; vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 22; vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 15; jew. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 31.05.2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn.19; vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 25; vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 12; jew. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 23; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 31.05.2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn.20; vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 26; vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 13; jew. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn.20; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn.20; jew. mwN[↩]
- BVerfG [K], Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25 39 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn.20; vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 22; vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 16; vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 40; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 21; jew. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 24; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn.19 f.; jew. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 22; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 23; jew. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Rn.19 [Wort]; vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 31 [Bild]; BVerfG [K], Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25 43 [Bild]; jew. mwN[↩]
- vgl. BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341 17; NJW 2006, 1865 Rn. 12; NJW 1993, 1463, 1464 15[↩]
- vgl. BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341 17; NJW 2006, 1865 Rn. 12[↩]
- vgl. Bücherl in BeckOK StPO, Stand 1.10.2025, BZRG § 49 Rn. 5 f.; Hase, BZRG, 2. Aufl., § 49 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 Rn. 15; BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 219/23, ZIP 2025, 1950 Rn. 32; Stresemann in BeckOGK ZPO, Stand 1.11.2025, § 559 Rn.19 ff.; jew. mwN[↩]
- vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 23.02.2016 – VI ZR 97/15 8; BGH, Urteil vom 09.11.2017 – I ZR 164/16, GRUR 2018, 84 Rn.20[↩]
- vgl. dazu BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341 17[↩]
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